ESRS – Überblick und Einführung in den ESRS 1
Die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die als verbindliche Verordnung des Europäischen Parlaments erlassen wurden, enthallten zahlreiche Grundsätze und Anforderungen für Nachhaltigkeitsberichte – für die Nachhaltigkeitsstrategie von Gesellschaften im ökologischen, sozialen sowie ökonomischen Bereich. Zur Erstellung und Offenlegung von Nachhaltigkeitsberichten sind viele Unternehmen ab dem 01. Januar 2024 (große Kapitalgesellschaften und Konzerne schon für das Jahr 2024) verpflichtet. Die ESRS sind durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (EU) 2022/2464 bzw. das tschechische Rechnungslegungsgesetz geregelt.
Radim Botek, RÖDL Prag
Die ESRS sind auch in tschechischer Sprache verfügbar, die Übersetzung sollte jedoch vorsichtig gelesen werden, da sie an vielen Stellen holprig ist. Sollten Sie unsicher sein, sollten Sie auf jeden Fall den Originaltext lesen, der unter dem folgenden Link abrufbar ist:eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0034
Die ESRC sind nach ihren thematischen Schwerpunkten wie folgt gegliedert:
Übergreifende Standards
ESRS 1
Allgemeine Anforderungen
ESRS 2
Allgemeine Angaben
Themenbezogene Standards
Umwelt
E
ESRS E1
Klimawandel
ESRS E2
Umweltverschmutzung
ESRS E3
Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4
Biologische Vielfalt und Ökosysteme
ESRS E5
Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Soziales
S
ESRS S1
Eigene Belegschaft
ESRS S2
Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
ESRS S3
Betroffene Gemeinschaften
ESRS S4
Verbraucher und Endnutzer
Gouvernante
G
ESRS G1
Unternehmenspolitik
Im Anhang zu ESRS sind Begriffe definiert, die bei Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte nach ESRS anzuwenden sind: Mehr dazu unter dem Link:https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13765-Erste-europaische-Standards-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung_de
Es wurden zwölf ESRS-Standards veröffentlicht, die ca. 250 Seiten mit über 1000 Datenpunkten – offenlegungspflichtigen Angaben – enthalten.
Doch nichts ist so, wie es zu sein scheint. Schon der erste Standard enthält nicht nur zahlreiche Anforderungen, sondern erläutert auch einen der wichtigsten ESRS-Grundsätze – die doppelte Wesentlichkeit, die den Umfang von offenlegungspflichtigen Angaben erheblich einschränken kann. Werfen wir einen genaueren Blick auf den ESRS 1.
ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen
ESRS 1 listet Anforderungen und Mindestinhalte aller ESRS auf und erläutert allgemeine Begriffe, die bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beachten sind. Dieser allgemeine Standard gilt unabhängig von der Sektorenzugehörigkeit für alle Nachhaltigkeitsthemen, die in anderen Standards erläutert werden.
ESRS 1 besteht aus zehn Kapiteln und sieben nützlichen Anhängen. Wir werden Ihnen einzelne Kapitel kurz vorstellen.
ESRS-Kategorien, Berichtsbereiche und Erstellungsgrundsätze
Es wird zwischen drei Kategorien von Standards unterscheiden: übergreifenden, themenbezogenen und sektorspezifischen Standards. Sektorspezifische Standards wurden noch nicht veröffentlicht.
Die meisten Standards haben eine einheitliche Struktur der Berichtsanforderungen.
a) Unternehmenspolitik (GOV)
b) Geschäftsstrategie und Geschäftsmodell (SBM)
c) Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO)
d) Indikatoren und Ziele (MT)
ESRS 2 erläutert darüber hinaus die Berichtspflichten zum Thema Governance (MDR-P), Strategie (MDR-A), Kennzahlen (MDR-M) und Ziele (MDR-T), und zwar ungeachtet der Wesentlichkeit.
Allen verwendeten Abkürzungen liegen englischen Begriffe zu Grunde. Zum Beispiel „MDR“ steht für Minimum Disclosure Requirement (Mindestberichtspflichten). Für alle ESRS ist die Abkürzung „IRO“ für „Impacts, risk and opportunities“ (Auswirkungen, Risiken und Chancen) unerlässlich.
Der Begriff „Auswirkungen“ (Impacts) ist im ESRC komplex geregelt. Er umfasst sowohl positive als auch negative Auswirkungen des Geschäftsbetriebs auf eine nachhaltige Unternehmensführung, die bei einer Wesentlichkeitsprüfung ermittelt werden. Beurteilt werden sowohl eingetretene als auch potenzielle – zukünftige – Auswirkungen.Der Begriff Risiken und Chancen (Risk and Opportunities) umfasst nachhaltigkeitsbezogene finanzielle Risiken und Chancen, einschließlich der Auswirkungen von natürlichen, menschlichen und sozialen Ressourcen, die bei der Prüfung der finanziellen Wesentlichkeit ermittelt werden.
Zusätzlich zu den Offenlegungsanforderungen enthalten die ESRB auch Anwendungsanforderungen. Diese sind immer in Anhang A für jeden ESRB aufgeführt und sind wie die anderen ESRB-Anforderungen verbindlich.
2. Qualitative Merkmale von Nachhaltigkeitsinformationen
Es überrascht vielleicht nicht, dass grundlegende qualitative Merkmale von Nachhaltigkeitsinformationen die Relevanz und eine wahrheitsgetreue Darstellung gelten. Darüber hinaus wurden sich verbessernde qualitative Merkmale definiert – Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit und Verständlichkeit. Diese qualitativen Merkmale sind im Anhang B zum ESRS 1 erläutert.
3. Prinzip der doppelten Wesentlichkeit als Grundlage der Nachhaltigkeitsberichterstattung
In diesem wichtigen Abschnitt des ESRS 1 sind zunächst folgende Interessenträger definiert:
betroffene Interessenträger: Einzelpersonen oder Gruppen, deren Interessen von den Tätigkeiten des Unternehmens und seinen direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in seiner gesamten Wertschöpfungskette betroffen sind oder betroffen sein könnten. sei es auf positive oder negative Weise, und Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen: allgemein sind dies Nutzer der Finanzberichterstattung einschließlich öffentlicher Träger, Sozialpartner oder Wissenschaftler.
Im ESRS 1 wird detailliert der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit erläutert, der für den Umfang maßgebend ist. Eine Ausnahme hiervon sind die Pflichtangaben nach dem ESRS 2. Die Wesentlichkeit, die Sorgfaltspflicht oder die Wertschöpfungskette werden wir Ihnen in der nächsten Ausgabe unseres Newsletters erläutern.