Veröffentlicht am 12. März 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

EU-Batterieverordnung – Februar 2027 kommt der Digitale Batteriepass

  • Ab Februar 2027 ist der Digitale Batteriepass verpflichtend für bestimmte Batterieprodukte.
  • Digitaler Produktpass für Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien wird Pflicht
  • Inverkehrbringer sind für Kennzeichnung, Dokumentation und Aktualisierung verantwortlich.
  • Inverkehrbringer verantworten die technische Umsetzung, Dritte erhalten gestuften Zugriff.
Ulrich Klaus
Senior Associate
Rechtsanwalt
Dr. Barbara Klaus
Partner
Rechtsanwältin, Avvocato
Ab Februar 2027 gilt in der EU: Bestimmte Batterien tragen einen Digitalen Batteriepass – ein zentrales Transparenzinstrument gem. EU-Batterieverordnung. Er macht technische Daten und Nachhaltigkeitsinformationen entlang des gesamten Lebenszyklus sichtbar – von der Rohstoffgewinnung über Produktion und Nutzung bis zur Wiederaufbereitung und Recycling. Verantwortlich: der Inverkehrbringer, also Hersteller, Importeur oder Händler. Die technische Umsetzung liegt bei den BatteriepassVerantwortlichen, der Zugriff durch Dritte ist gestuft möglich.

Aus dem Newsletter ESG News   Newsletter abonnieren

Digitaler Batteriepass & Digitaler Produktpass (DPP)

Ab Februar 2027 gilt mit dem Digitalen Batteriepass eine digitale Informationspflicht für bestimmte Batterieprodukte.  Marktakteure erhalten über den gesamten Lebenszyklus Zugriff auf zentrale technische, ökologische und regulatorische Daten – gebündelt im Digitalen Produktpass (DPP) nach Vorbild der EU-Ökodesign-Verordnung. 

 

QR-Code-Kennzeichnungspflicht

Neben die bestehenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten tritt eine QR-Code-Pflicht. Dieser eröffnet Zugang zur elektronischen Produktpassakte mit konsolidierten Modell und Einzelbatterieinformationen über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg. Transparent und technisch einfach schnell zugänglich. Von der Rohstoffgewinnung, über die Produktion und Nutzung bis zur Wiederaufbereitung und Recycling.  

Die QR-Code-Kennzeichnungspflicht erfasst alle Batteriearten. Variabel bleibt der Dokumentationsumfang dahinter:  Allgemeine Batterieinformationen vs. qualifizierte Batteriepass-Informationen. 

 

Batteriepass-Pflicht

Die Batteriepass-Pflicht erfasst nur Industriebatterien (> 2 kWh), Elektrofahrzeugbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien). 

„Industriebatterien müssen entweder für eine industrielle Verwendung konzipiert sein oder mehr als 5 kg wiegen und dürfen keiner anderen Kategorie unterfallen. Industrielle Verwendung umfasst u.a.  industrielle Tätigkeiten, Kommunikationsinfrastruktur, Landwirtschaft oder Erzeugung/Verteilung elektrischer Energie. Entscheidend ist die Zweckbestimmung, nicht der tatsächliche Einsatz. „Elektrofahrzeugbatterien sind Antriebsbatterien für klassische Hybrid- oder Elektroautos, aber auch für E-Kleinfahrzeuge wie Motorräder oder Quads. Die klassische „Autobatterie“ ist hier nicht erfasst. „Batterien für leichte Verkehrsmittel” (LV-Batterien) umfassen Antriebs- oder Unterstützungsbatterien für E-Bikes, Elektroroller oder E-Scooter.  

 

Batteriepass-Informationen

Die notwendigen Informationen für ein Batteriemodell bzw. die Einzelbatterie sind detailliert festgelegt. Gestufte Zugriffsrechte schützen wirtschaftlich sensible oder sicherheitsrelevante Informationen. 

  • Öffentlich zugängliche allgemeine Batterieinformationen  
    • Erzeugeridentifikation inkl. Erzeugungsort und -datum 
    • Produktidentifikation (z.B. Chargen- oder Seriennummer) 
    • Gewicht & Kapazität 
    • Chemische Zusammensetzung inkl. Gefährliche Stoffe, Feuerlöschmittel sowie Kritische Rohstoffe 
  • Öffentlich zugängliche spezifische Batteriepass-Informationen  
    • CO2-Fußabdruck & Sorgfaltspflichten bei Rohstoffbeschaffung 
    • Rezyklatgehalt & Anteil an erneuerbaren Materialien 
    • Spezifische technische Angaben (z.B. Leistungskapazität, Spannung, Lebensdauer) 
    • EU-Konformitätserklärung 
    • Informationen zur Sammlung, Abfallvermeidung sowie Bewirtschaftung von Altbatterien  

Erweiterte Zugriffsrechte auf sicherheits- oder wettbewerbsrelevante InformationenPersonen mit berechtigtem Interesse (z.B. Reparaturbetriebe, Wiederaufbereiter oder Recyclingbetreiber), Notifizierte Stellen (Konformitätsbewertung), Aufsichtsbehörden oder die EU-Kommission. Dies umfasst z.B. eine detaillierte Materialzusammensetzung, Ladezyklen und Alterungszustand, Unfälle, Demontageanleitungen, Sicherheitsmaßnahmen und technische Prüfberichte. 

 

Inhaltliche Verantwortlichkeit – Inverkehrbringer

Verantwortlich ist der Inverkehrbringer auf dem EU-Markt, also meist der Hersteller (producer) als physischer Erzeuger (manufacturer), Importeur oder Händler. Die Batteriepass-Informationen müssen korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sein.  

 

Aktualisierung  der Batteriepass-Informationen

Die Pflicht zur Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität gilt bei Inverkehrbringen, sondern fortlaufend während der Nutzungs- und Recyclingphase. Relevant sind z.B. notwendige Informationen zur Restwertbestimmung. zur verbleibenden Lebensdauer bzw. zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung. Die Aktualisierungspflicht kann schriftlich auf Dritte übertragen werden, z.B. OEMs, E-Fahrzeughersteller, Wiederaufbereiter oder spezialisierte Batteriepass-Dienstleister. 

 

Technische Verantwortlichkeit – Speicherung und Zugriff

Die Speicherung erfolgt dezentral bei den verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmern – in standardisierten Datenformaten als Digitaler Produktpass gem. EU-Ökodesign-Verordnung. Ab 2026 richtet die EU ein Produktpassregister ein und über ein EU-Webportal wird der gestufte Zugriff Dritter ermöglicht.  

 

Batteriepass-Pflicht & Informations- und Kennzeichnungspflichten

Die Batteriepasspflicht gilt unmittelbar – inhaltlich und zeitlich. Sie tritt neben bzw. teilweise an die Stelle bestehender Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen: 

  • CE-Kennzeichnung 
  • Schwermetalle (Quecksilber, Cadmium oder Blei) – schon bisher 
  • Allgemeine Batterie-Informationen  
  • Hinweis „getrennte Sammlung” – schon bisher
  • Kapazität & Mindestbetriebsdauer 
  • Hinweis „nicht wiederaufladbar” 
  • CO2-Fußabdruck 

 

Weitere Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen

Daneben sieht die EU-Batterieverordnung aus 2023 eine ganze Reihe von neuen, gestaffelten Anforderungen an die Nachhaltigkeit und Sicherheit vor. 

  • CO2-Fußabdruck & Ethische Rohstoffbeschaffung 
  • Mindestrezyklatgehalt & Recyclingeffizienz und stofflicher Verwertung (Rohstoffrückgewinnung) 
  • Mindestanforderungen an Leistungsfähigkeit & Haltbarkeit  

 

Fazit

Der Digitale Batteriepass kommt. Ab Februar 2027 zählt, wer vorbereitet ist. In der Übergangsphase überlagern sich Pflichten – zeitlich gestaffelt, produktabhängig, verteilt auf altes und neues EU-Recht, die nationale Umsetzung sowie weitere Rechtsakte zur Ausgestaltung und Durchführung. Wer jetzt rechtliche Verantwortlichkeiten klärt, technische Infrastruktur aufbaut und Datenflüsse strukturiert, gewinnt Tempo und Sicherheit.  

RÖDL gibt Ihnen als Wegbegleiter Orientierung bei der rechtlichen Neuordnung des Marktes für Batterieprodukte. Wir ebnen Wege für Ihr Unternehmen zur erfolgreichen und rechtssicheren Marktteilnahme bei der Einführung des Digitalen Batteriepasses sowie neuer Sicherheits- und Nachhaltigkeitsanforderungen der EU-Batterieverordnung.