EU-Kommission genehmigt Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste – energieintensive Unternehmen sollten jetzt handeln
- EU erweitert Carbon Leakage Liste, neue Entlastungen für energieintensive Unternehmen
- Rückwirkende CO₂ Kompensation für 2021 bis 2025 möglich, Fristen jetzt beachten
- Neue beihilfeberechtigte Sektoren sollten ihre Antragsberechtigung zeitnah prüfen
- Nur drei Monate Zeit für den Antrag, sonst droht der Verlust der Beihilfe
Für die betroffenen Unternehmen entsteht damit ein erhebliches Entlastungspotenzial für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 – allerdings unter erheblichem Zeitdruck.
Worum geht es?
Seit Einführung des nationalen Emissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) tragen energieintensive Unternehmen über die Brennstoff- und Wärmekosten einen CO₂-Preis, der sich im internationalen Wettbewerb häufig nicht vollständig über die Produktpreise weitergeben lässt. Die BECV gleicht diese Belastung für gefährdete Sektoren durch Beihilfen aus – Voraussetzung ist die Zuordnung des Unternehmens zu einem beihilfeberechtigten (Teil-)Sektor der Carbon-Leakage-Liste.
Zwei Verfahren standen bislang unter dem Vorbehalt der EU-Genehmigung und sind nun freigegeben:
- die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren und Teilsektoren als beihilfeberechtigt (Abschnitt 6, §§ 18–22 BECV) und
- das Besondere Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrads bereits anerkannter Teilsektoren (Abschnitt 7, § 23 BECV).
Die Kommission hat die von der Bundesregierung notifizierten (Teil-)Sektoren vollumfänglich genehmigt.
Welche Sektoren sind neu betroffen?
Die folgenden (Teil-)Sektoren werden in die Carbon-Leakage-Liste aufgenommen bzw. in ihrer Emissionsintensität angepasst (geordnet nach Rechtsgrundlage):
| Rechtsgrundlage | (Teil-)Sektoren |
| Nachträgliche Anerkennung – quantitativ (§ 20 BECV), ab AJ 2021 | Quarzsand/Industriesand (08.12.11.50); Anderer Ton und Lehm (08.12.22.55); Getreide-/Lebensmittelzubereitungen (10.61.33.53); Kakaomasse (10.82.11); Kaffee-Extrakte und -Konzentrate (10.83.12.40); homogenisierte/diätische Nahrungsmittel (10.86); Mehl und Pellets von Luzerne (10.91.20.00); Gelatine und Derivate (20.59.60.80); Kaltband < 600 mm (24.32); kaltgezogener Draht aus Stahl (24.34.11/.13); Plastifizieren/Pulverbeschichtung von Metallen (25.61.12.30); Wärmebehandlung von Metallen (25.61.21); anodische Oxidation (25.61.22.50); Gemüsebau unter Glas (BWA 211); Pilzzucht (BWA 231) |
| Nachträgliche Anerkennung – quantitativ (§ 20 BECV), ab AJ 2023 | Gesenkschmiedeteile aus Stahl (25.50.12); warmgeformte Schraubenfedern aus Eisen/Stahl (25.93.16.31) |
| Nachträgliche Anerkennung – qualitativ (§ 21 BECV), ab AJ 2021 | Milchverarbeitung ohne Speiseeis (10.51); gerösteter Kaffee, nicht entkoffeiniert (10.83.11.50) |
| Anpassung der Emissionsintensität (§ 23 BECV), ab AJ 2021 | Malz (11.06.10); raffiniertes Palmöl (10.41.57); eisenhaltige Freiformschmiedestücke (25.50.11.34); Backhefen (10.89.13.34) |
Maßgeblich für die Zuordnung ist die tatsächliche Herstellung eines Produkts, das unter einen der genannten (Teil-)Sektoren fällt – diese kann im Einzelfall von der statistischen Klassifizierung des Unternehmens abweichen.
Die entscheidende Frist: drei Monate ab Bekanntmachung
Wirksam werden die nachträgliche Anerkennung und die Anpassung des Kompensationsgrads erst mit der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (§ 18 Abs. 2 BECV), die das BMUKN derzeit vorbereitet. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine gesetzliche Ausschlussfrist von drei Monaten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BECV) für die Antragstellung beim Umweltbundesamt.
Achtung – gesetzliche Ausschlussfrist
Die Drei-Monats-Frist ist scharf: Eine Antragstellung nach Fristablauf ist nicht mehr zulässig. Sie umfasst sämtliche rückwirkenden Abrechnungsjahre auf einmal – je nach Sektor 2021 bis 2025 bzw. 2023 bis 2025. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert die Kompensation für den gesamten Zeitraum endgültig.
Achtung beim regulären Verfahren für 2025
Parallel läuft das reguläre Antragsverfahren für das Abrechnungsjahr 2025 mit Frist 30. Juni 2026. Hier ist ein wichtiger Verfahrensschritt zu beachten: Bereits antragsberechtigte Unternehmen müssen ihren Antrag für 2025 fristwahrend zunächst ohne die nachträglich anerkannten Sektoren stellen – nur mit den bisher gelisteten (Teil-)Sektoren. Die auf die neu anerkannten Sektoren entfallenden Brennstoff- und Wärmemengen für 2021 bis 2025 sind anschließend in einem getrennten Antrag innerhalb der dann geltenden Drei-Monats-Frist nachzureichen. Der reguläre Antrag besteht dabei aus beiden Teilen – „CL-Kompensation“ und „Nachweise öGL“ – und gilt erst als vollständig eingegangen, wenn beide übermittelt wurden.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Auch wenn die Drei-Monats-Frist erst mit der Bekanntmachung startet, ist Vorbereitung schon jetzt geboten:
- Aktenzeichen bei der DEHSt beantragen – Erstantragsteller sollten dies bereits jetzt über eine informelle Nachricht in der Virtuellen Poststelle (VPS) anstoßen.
- Elektronische Kommunikation einrichten – Anträge werden mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) über die VPS eingereicht. Die Beschaffung einer Signaturkarte kann bis zu drei Monaten dauern; alternativ kommt eine Bevollmächtigung in Betracht.
- Datengrundlage aufbauen – Brennstoff- und Wärmemengen, Sektorzuordnung und Berechnung über das verpflichtende Excel-Berechnungsformular der DEHSt für alle relevanten Abrechnungsjahre.
- Ökologische Gegenleistungen – Für die jüngeren Abrechnungsjahre sind ein zertifiziertes Energie- bzw. Umweltmanagementsystem sowie Klimaschutzinvestitionen nachzuweisen (für AJ 2025 mind. 80 % der Beihilfe), bewertet nach DIN EN 17463.
Die Prüfung: Wirtschaftsprüfer und prüfungsbefugte Stelle
Der Beihilfeantrag durchläuft im Regelfall eine zweistufige Prüfung durch voneinander getrennte Stellen:
- Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer – prüft die tatsachenbezogenen Angaben des Beihilfeantrags (Antragsteil „CL-Kompensation“), insbesondere die maßgeblichen Emissionsmengen nach § 9 BECV sowie die Brennstoff- und Wärmemengen, und erteilt den Prüfbericht bzw. das Testat gemäß § 13 Abs. 4 BECV. Die ökologischen Gegenleistungen sind hiervon ausdrücklich ausgenommen.
- Prüfungsbefugte Stelle (z. B. TÜV bzw. akkreditierter Zertifizierer/Umweltgutachter) – bestätigt die ökologischen Gegenleistungen, d. h. das Energie- bzw. Umweltmanagementsystem und die Klimaschutzinvestitionen (Antragsteil „Nachweise öGL“), gemäß § 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BECV. Diese Bestätigung ist für die Abrechnungsjahre ab 2023 relevant; für 2021 und 2022 genügt insoweit eine Erklärung des Unternehmens.
Gerade im rückwirkenden Verfahren über mehrere Abrechnungsjahre und bei der erstmaligen Sektorzuordnung kommt der Begleitung durch den Wirtschaftsprüfer eine zentrale Rolle zu – von der Plausibilisierung der Mengen- und Emissionsdaten bis zum testierten Antrag; die Bestätigung der ökologischen Gegenleistungen ist parallel rechtzeitig mit der prüfungsbefugten Stelle abzustimmen.
Unser Angebot
Sprechen Sie uns an
Gehört Ihr Unternehmen zu einem der neu anerkannten Sektoren oder zu einem Teilsektor mit angepasstem Kompensationsgrad, sollten Sie die kurze Frist nicht ungenutzt verstreichen lassen. Wir unterstützen Sie entlang des gesamten Prozesses – von der Prüfung der Sektorzuordnung und dem Aufbau der Datengrundlage über die Berechnung der Beihilfe und die ökologischen Gegenleistungen bis zur testierten Antragstellung und der Kommunikation mit der DEHSt.
Gerne prüfen wir mit Ihnen, ob und in welcher Höhe eine rückwirkende Kompensation für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 für Ihr Unternehmen in Betracht kommt.
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