Veröffentlicht am 14. Januar 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

EU-Kommission prüft Finanzierung der WestVerkehr GmbH: Beihilferechtliche Fragen des Gewinnabführungsvertrages im Fokus

  • EU-Kommission prüft WestVerkehr-Finanzierung auf beihilferechtliche Verstöße
  • Gewinnabführungsvertrag und steuerlicher Querverbund im Fokus der Prüfung
  • Verfahren mit Signalwirkung für kommunale ÖPNV-Finanzierungsmodelle
Marcel Reinke
Associate Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Nicklas Schäfer
Senior Associate
Consultant, Rechtsanwalt
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Die Europäische Kommission hat Mitte 2025 ein eingehendes Beihilfeprüfverfahren gegen Finanzierungsmaßnahmen des Kreises Heinsberg zugunsten der WestVerkehr GmbH eingeleitet (Eröffnungsbeschluss vom 13.06.2024 – Staatliche Beihilfe SA.55744SA.55744). Im Zentrum der Untersuchung steht insbesondere die Vereinbarkeit eines Gewinnabführungsvertrags mit dem EU-Beihilferecht.

Kürzlich wurde bekannt, dass die Stadt Gießen die Aufgabe ihres bisherigen ÖPNV-Finanzierungsmodells über den steuerlichen Querverbund zum Anfang dieses Jahres u. a. mit Rechtsunsicherheiten aufgrund des laufenden WestVerkehr-Prüfverfahrens begründet.

Hintergrund des Verfahrens

Die WestVerkehr GmbH ist ein im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) tätiges Verkehrsunternehmen im Kreis Heinsberg. Seit 2007 erbringt es die Verkehrsleistung auf Grundlage eines durch den Kreis direkt vergebenen, öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
Die Untersuchung der Europäischen Kommission wurde durch eine Beschwerde eines Wettbewerbers ausgelöst, der behauptet, dass die WestVerkehr GmbH unzulässige staatliche Beihilfen erhalten habe. Die Europäische Kommission prüft nun vier Finanzierungsmaßnahmen:

  • Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den Kreis Heinsberg mit Gewährung von Ausgleichsleistungen,
  • Gewinnabführungsvertrag zwischen WestVerkehr GmbH und der kreiseigenen NEW Kommunalholding GmbH,
  • Kapitalrücklagen-Einzahlung durch den Minderheitsaktionär Kreiswerke Heinsberg GmbH,
  • Kontokorrentvereinbarung zwischen WestVerkehr GmbH und den Kreiswerken Heinsberg.

Da der Kreis Heinsberg sowohl an der WestVerkehr GmbH als auch an den beteiligten Unternehmen Anteile hält, prüft die Europäische Kommission, ob diese Maßnahmen mit den Regeln des EU-Beihilferechts vereinbar sind.

Gewinnabführungsvertrag als zentraler Streitpunkt

Besonders brisant ist die Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag mit den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vereinbar ist. Kommunale Verkehrsunternehmen nutzen solche Verträge häufig aus steuerlichen Gründen (steuerlicher Querverbund) zur Verlustkompensation. Die steuerliche Organschaft ermöglicht es, Gewinne und Verluste innerhalb eines Konzerns zu verrechnen, wodurch der Gewinnabführungsvertrag dazu dient, Verluste der WestVerkehr steuerlich innerhalb der Konzernstruktur auszugleichen.

Die Kommission hat jedoch Zweifel, ob dieser nachträgliche Verlustausgleich den Transparenz- und Effizienzanforderungen der Verordnung entspricht. Sie befürchtet:

  • Fehlende transparente Berechnung der Ausgleichsleistungen,
  • Mögliche Quersubventionierung gewerblicher Tätigkeiten,
  • Mangelnde Anreize zur Kosteneffizienz.

Die EU-Kommission sieht daher mögliche Wettbewerbsverzerrungen und will prüfen, ob die Maßnahmen WestVerkehr GmbH ungerechtfertigte Vorteile gegenüber Wettbewerbern verschaffen.

Bedeutung des Verfahrens und Handlungsoptionen

Mit der Einleitung des Prüfverfahrens erhalten Deutschland, der Kreis Heinsberg, WestVerkehr GmbH sowie der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren bleibt ergebnisoffen, stellt aber für viele kommunale Verkehrsunternehmen einen wichtigen Präzedenzfall dar.

Zur Risikominimierung sollten betroffene Verkehrsunternehmen folgende Maßnahmen prüfen:

  • Festlegung objektiver und transparenter Parameter für Ausgleichsleistungen,
  • Vermeidung von Quersubventionierung gewerblicher Tätigkeiten,
  • Implementierung von Wirtschaftlichkeitsanreizen gemäß VO 1370/2007.

Nach unserer Auffassung verstoßen Gewinnabführungsverträge nicht zwangsläufig gegen Beihilferecht. Entscheidend ist, dass der Betreiber wirtschaftliche Risiken trägt und Anreize zur Effizienz vorhanden sind. Dabei ist eine sorgfältige Gestaltung des Gewinnabführungsvertrags im Rahmen der steuerlichen Organschaft essenziell, um sowohl beihilferechtliche als auch steuerrechtliche Risiken zu minimieren. Das Verfahren wird zeigen, inwieweit die bestehenden Finanzierungsstrukturen angepasst werden müssen, um künftige Beihilferisiken zu vermeiden.


Aus dem Newsletter „Kompass Mobilität“