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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
- der Direktvermarktung mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert (§ 20 EEG) unterliegen (vorausgesetzt, der anlagenspezifisch anzulegende Wert ist für 12 aufeinanderfolgende Monate niedriger als der Marktwert (oder als der Index eines entsprechenden, aber zukunftsgerichteten Index eines Strombezugsvertrags),
- der Direktvermarktung mit durch Ausschreibungen bestimmtem anzulegendem Wert (§§ 20, 22 EEG) unterliegen,
- der sonstigen Direktvermarktung (§ 21a EEG) unterliegen (z.B. neu errichtete Freiflächenfotovoltaikanlagen),
4. in ausgeförderten Altanlagen (§ 23b Abs. 2 EEG 2021) ermöglichen.
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