Veröffentlicht am 18. Mai 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

EU-Richtlinie beschlossen: Weg frei für die Harmonisierung des Insolvenzrechts

  • EU‑Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts beschlossen und veröffentlicht
  • Fokus auf Mindestharmonisierung statt tiefgreifender Eingriffe
  • Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre und neun Monate Zeit für die Umsetzung
Nadine Schug
Associate Partner
Rechtsanwältin
Mit der neuen EU‑Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Einheitliche Mindeststandards zu Insolvenzanfechtung, Pre‑Pack‑Verfahren, Vermögensaufklärung und Organpflichten sollen künftig mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Fälle schaffen. Was jetzt gilt – und was auf die nationale Umsetzung zukommt.

Das Gesetzgebungsverfahren – die Entwicklung von Entwurf zu Richtlinie

Die EU-Kommission veröffentlichte am 7.12.2022 einen Richtlinienvorschlag, der darauf abzielte, bestimmte Aspekte der nationalen Insolvenzordnungen zu harmonisieren, Mindeststandards zu schaffen und grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren erarbeiteten die zuständigen Organe ihre jeweiligen Positionen und erzielten Ende 2025 einen Kompromiss. Die Richtlinie wurde nunmehr formal beschlossen und am 1.4.2026 als Richtlinie (EU) 2026/799 („EU-Richtlinie“) im Amtsblatt veröffentlicht.

Finale Richtlinie im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf

Der ursprüngliche Entwurf war ambitioniert und teilweise eingriffsintensiv. Der politische Druck, nationale Insolvenztraditionen zu schützen, führte im Laufe des Verfahrens zu einer deutlichen Abschwächung des Entwurfs. Im Gesetzgebungsverfahren wurde er daher deutlich entschärft, präzisiert und stärker auf Mindestharmonisierung ausgerichtet. Die Kerninhalte blieben aber größtenteils erhalten.

Insolvenzanfechtung

Die finale Fassung der Art. 6 ff der EU-Richtlinie sieht wie schon der Entwurf umfassende Regelungen zur Insolvenzanfechtung vor, die vom Grundprinzip bereits an die deutschen Insolvenzanfechtungsregelungen angelehnt ist.

Art. 10 Abs. 3 der EU-Richtlinie (Art. 9 Abs. 3 des Entwurfs) wurde dahingehend angepasst, dass die Verjährungsfrist nicht mehr zwingend drei Jahre beträgt, sondern „nicht mehr als drei Jahre“.  Die ursprünglich erwartete Kehrtwende im Hinblick auf die Prozesstaktik im internationalen Insolvenzanfechtungskontext unter Anwendung von Art. 16 EuInsVO ist damit nicht mehr zu erwarten, da die kürzeren Ausschlussfristen oder Verjäh­rungs­fristen der anderen Mitgliedsstaaten nunmehr nicht zwingend in der Umsetzung einer Verlängerung bedürfen.

Vielmehr wird nun aber der deutsche Gesetzgeber gefragt sein, da nach der derzeitigen Regelung gemäß § 146 InsO i.V.m. §§ 195, 199 BGB die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres der Insolvenzeröffnung beginnt und damit in Summe die nunmehr eingeführte Höchstgrenze von drei Jahren überschreitet.

Möglichkeit des Zugriffs auf Vermögensregister

Bereits der Richtlinienvorschlag sah umfassende Regelungen vor, die es den nationalen Insolvenzverwaltern ermöglichen sollte, auch im internationalen Kontext und über die öffentlichen Datenbanken hinaus zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte sowie Vermögenswerte, die Anfechtungsklagen unterliegen, ermitteln und aufspüren zu können.  Auch im finalen Entwurf soll den Insolvenzverwaltern Zugang zu den jeweiligen zentralen Bankkontenregistern der Mitgliedsstaaten sowie Einsichtsrechte in die jeweiligen Transparenzregister und nationale Vermögensregister gewährt werden.

Im finalen Text der Richtlinie wurde im Vergleich zum Entwurf die Zugriffsrechte allerdings eingeschränkt. Der Zugriff darf nur über Gerichte oder zuständige Behörden erfolgen und ausschließlich dann, wenn der Zugriff für das konkrete Verfahren erforderlich ist. Hierdurch soll die Vermögensermittlung unter Beachtung des Datenschutzes und nationaler Verfahrensgrundsätze sichergestellt werden.

Pre-Pack-Verfahren

In der finalen Richtlinie wurde das Pre-Pack-Verfahren als zentrales Innovationsinstrument beibehalten. Anders als im Entwurf gibt die finale Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung jedoch deutlich mehr Spielraum bei der Ausgestaltung. Die Richtlinie sieht weiterhin einen Prozess in zwei Phasen (Vorbereitungsphase und Liquidationsphase) vor, gibt ansonsten aber kein starres Verfahrensmodell mehr vor. Die Richtlinie betont vielmehr, dass mit diesem Standard Pre-pack-Verfahren festgelegt werden sollen, den Mitgliedsstaaten aber gestattet sein soll, diese Standards an ihr bestehendes nationales Insolvenzrecht anzupassen.

In der Vorbereitungsphase soll ein geeigneter Käufer gefunden werden, um dann unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der sich dann anschließenden Liquidationsphase im Einklang mit dem nationalen Recht den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon zu genehmigen und auszuführen und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen.

Der Richtlinienentwurf war zunächst noch sehr eingriffsintensiv und hat in Deutschland zu umfangreichen Diskussionen geführt, da der Entwurf vorsah, dass Verträge, die für die Fortführung des Unternehmens notwendig sind, ohne Zustimmung des Vertragspartners übertragen werden können. Nach deutschem Rechtsverständnis wäre dies aber mit der grundrechtlich gewährleisteten Vertragsfreiheit nicht vereinbar gewesen. In der finalen Fassung sieht die Richtlinie nunmehr vor, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Zustimmungserfordernisse Ausnahmen vorsehen können sowie die Möglichkeit von Sonderkündigungsrechten für die Vertragspartner.

Insolvenzantragspflichten

Die finale Richtlinie setzt nunmehr auf Mindestharmonisierung und verzichtet auf eine weitgehende Angleichung der nationalen Haftungsregime. Auch die finale Version der Richtlinie sieht eine Pflicht der Geschäftsführung vor, nach Kenntnis oder Kennenmüssen des Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen. Es wird aber weder der Begriff der Insolvenz noch die Frist harmonisiert. Es wird lediglich festgelegt, dass die Frist drei Monate nicht überschreiten soll. Im Übrigen überlässt die Richtlinie die konkrete Ausgestaltung dem nationalen Recht.

Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung ist in der deutschen Insolvenzordnung bereits geregelt und sieht mit einer Frist von drei (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs (bei Überschuldung) Wochen nach Eintritt (nicht Kenntnis) bereits deutlich strengere Regelungen vor. Da im Vergleich zu Deutschland andere Mitgliedsstaaten eine solche mit Haftung verbundene Verpflichtung teilweise nicht kennen, sind die Regelungen im Entwurf sogar noch weiter abgemildert worden. Es sind Alternativmöglichkeiten für die Geschäftsleitung vorgesehen, um ohne Haftung eine Insolvenzantragstellung vermeiden zu können.

Streichung des vereinfachten Verfahrens für Kleinstunternehmen

Der ursprüngliche Entwurf sah die Einführung eines eigenständigen, verwalterlosen Liquidationsverfahrens für Kleinstunternehmen vor. Diese wohl am meisten diskutierten und kritisierten Artikel des Entwurfs wurden in der finalen Fassung der Richtlinie ersatzlos gestrichen, geblieben ist lediglich eine allgemeine Regelung, um den Zugang zu Insolvenzverfahren sicherzustellen.

Umsetzung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten haben nun eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren und neun Monaten, um die Vorgaben in nationales Recht zu überführen. Der deutsche Gesetzgeber ist daher nun gefragt, die Regelungen der EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf die Regelungen der deutschen Insolvenzordnung auswirken wird.

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