Das 21. EU-Sanktionspaket: Russland- und Belarus-Sanktionen: Die wichtigsten Neuerungen
- 21. EU-Sanktionspaket: Neue Sanktionsmaßnahmen gegen Russland
- Parallele Verschärfungen der Belarus-Sanktionen
- Änderungen bei (EU) Nr. 269/2014 und Nr. 833/2014 – Neue Anpassungen
- Neue Ausnahmeregelungen vom Einfrieren von Geldern und Ressourcen
Am 23. Juli 2026 hat der Rat der Europäischen Union das 21. Sanktionspaket gegen Russland sowie parallele Änderungen der Belarus-Sanktion verabschiedet. Das Paket besteht aus fünf miteinander verknüpften Rechtsakten. Die Maßnahmen zielen auf eine weitere Verschärfung des Sanktionsregimes, eine Ausweitung der Exportkontroll- Anti-Umgehungsmaßnahmen sowie eine Stärkung der bestehenden Durchsetzungs- und Rechtsschutzmechanismen.
Das Paket umfasst:
- die Verordnung (EU) 2026/1844, mit der die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen in mehreren zentralen Punkten geändert wird
- die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1817, mit der zwei weitere Personen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgenommen werden, sowie die Verordnung (EU) 2026/1846, mit der vier weitere Personen in Anhang II aufgenommen werden und damit den besonderen Exportkontrollmaßnahmen nach den Artikeln 2c, 2d und 2da unterliegen
- die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 zur Erweiterung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, mit der 48 natürliche und 168 juristische Personen in die Sanktionsliste aufgenommen wurden
- die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; sowie
- die Verordnung (EU) 2026/1848, mit der die sektorale Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über Ausfuhrbeschränkungen, Finanzmaßnahmen und weitere wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland umfassend geändert und ergänzt wurde
Im Gegensatz zu früheren Sanktionspaketen beschränkt sich das 21. Sanktionspaket nicht auf eine bloße Erweiterung der Sanktionslisten. Vielmehr nimmt die Europäische Union zugleich umfassende Anpassungen des bestehenden Rechtsrahmens vor. Die weitreichendsten Änderungen betreffen die Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und Nr. 833/2014. Dort werden neue Ausnahmeregelungen geschaffen, sektorspezifische Beschränkungen angepasst, Maßnahmen zur Bekämpfung von Sanktionsumgehungen verschärft, die Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden erweitert sowie neue Mechanismen zum gerichtlichen Schutz von Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union eingeführt wurden. Gleichzeitig wurden sowohl die Russland- als auch die Belarus-Sanktionslisten durch die Aufnahme weiterer natürlicher und juristischer Personen in die Listen der Vermögenssperren und Exportkontrollmaßnahmen erweitert.
Eines der zentralen Elemente des Pakets ist die Verordnung (EU) 2026/1844, mit der die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 umfassend geändert wurde. Die Verordnung verfolgt zwei eng miteinander verknüpfte Ziele. Zum einen werden neue Ausnahmeregelungen vom Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eingeführt, um unbeabsichtigte negative Auswirkungen der Sanktionen auf bestimmte öffentliche Infrastrukturprojekte sowie auf bereits bestehende vertragliche Verpflichtungen zu begrenzen. So können unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsleistungen erbracht sowie vertragliche Verpflichtungen aus Put-Optionen erfüllt werden, die vor dem 28. Februar 2022 vereinbart wurden, sofern die betreffenden Aktien oder Beteiligungen eingefroren sind oder infolge der Ausübung der Put-Option eingefroren werden.
Darüber hinaus sieht die Verordnung Ausnahmen für die Tätigkeit der JSC Russian Railways (RZD) vor, soweit diese für den Schienenverkehr von Personen und Gütern zwischen Russland und der Europäischen Union, den Transit durch das Gebiet der Union, den Verkehr zwischen der Oblast Kaliningrad und dem übrigen Staatsgebiet der Russischen Föderation sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit der entsprechenden Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind. Ferner wird eine besondere Ausnahmeregelung für die Fortführung des Kernkraftwerksprojekts „Paks II“ in Ungarn geschaffen, um die nukleare Sicherheit zu gewährleisten und die Fertigstellung der zivilen kerntechnischen Anlagen zu ermöglichen. Die entsprechenden Änderungen wurden insbesondere in den Artikeln 6b, 6g und 6h der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verankert.
Zum anderen stärkt die Verordnung den gerichtlichen Schutz von Personen und Unternehmen, die der Jurisdiktion der Europäischen Union unterliegen, erheblich. Die Neufassung des Artikels 11a erweitert den Clawback-Mechanismus und gewährt natürlichen und juristischen Personen der EU das Recht, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten Ersatz sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Schäden einschließlich der Prozesskosten zu verlangen, die infolge von Klagen in Drittstaaten entstanden sind, sofern in der betreffenden Rechtsordnung kein wirksamer Rechtsschutz zur Verfügung steht. Darüber hinaus führt der neue Artikel 11c ein Verbot der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen ein, die auf den Artikeln 248.1 und 248.2 der russischen Arbitrageprozessordnung oder auf vergleichbaren Vorschriften des russischen Rechts beruhen.
Das Verbot erfasst nicht nur Endurteile, sondern auch Anti-Suit Injunctions, gerichtliche Anordnungen sowie sonstige gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, mit denen Personen, die der Jurisdiktion der Europäischen Union unterliegen, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen haftbar gemacht werden, deren Durchführung unmittelbar oder mittelbar durch die restriktiven Maßnahmen nach den Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und Nr. 833/2014 beeinträchtigt wurde. Damit hat die Europäische Union einen umfassenden Rechtsrahmen geschaffen, um Unternehmen in der EU vor der extraterritorialen Wirkung russischer Gerichtsentscheidungen und vor Versuchen zu schützen, das europäische Sanktionsregime durch nationale Gerichtsverfahren zu unterlaufen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Änderung der sektoralen Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2026/1848. Diese betrifft insbesondere Beschränkungen in den Bereichen Energie, Finanzdienstleistungen, Krypto-Dienstleistungen, Exportkontrollen und Maßnahmen gegen die sogenannte Schattenflotte. Nach Angaben des Rates gehören zu den Maßnahmen unter anderem zusätzliche Beschränkungen gegenüber russischen Kredit- und Finanzinstituten, Krypto-Dienstleistungsplattformen und weiteren Einrichtungen, die zur Umgehung restriktiver Maßnahmen beitragen können.
Parallel zu den Russland-Sanktionen wurden auch die Belarus-Sanktionen angepasst. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und dienen der weiteren Angleichung des Belarus-Sanktionsregimes an die restriktiven Maßnahmen gegen Russland. Neben zusätzlichen Listungen werden auch exportkontrollrechtliche Maßnahmen fortentwickelt, insbesondere durch die Erweiterung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006.
Fazit
Mit dem 21. Sanktionspaket verfolgt die Europäische Union nicht nur das Ziel, den wirtschaftlichen Druck auf Russland und Belarus weiter zu erhöhen, sondern entwickelt zugleich den bestehenden Sanktionsrahmen systematisch weiter. Neben der Erweiterung der Sanktionslisten schaffen die neuen Regelungen zusätzliche Ausnahmeregelungen für klar definierte Sachverhalte, verschärfen die Exportkontroll- und Anti-Umgehungsmaßnahmen und stärken den Rechtsschutz von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union.
Für Unternehmen bedeutet dies einen weiteren Anstieg der Compliance-Anforderungen: Bestehende Vertragsbeziehungen, Lieferketten, interne Kontrollsysteme sowie Exportkontroll- und Sanktionsprozesse sollten zeitnah überprüft und an die neuen rechtlichen Vorgaben angepasst werden, Besondere Aufmerksamkeit ist auf neu gelistete Personen und Organisationen, Finanz- und Krypto-Dienstleister, Transport- und Schifffahrtsstrukturen, energiebezogene Geschäfte sowie exportkontrollrechtlich relevante Waren, Technologien und Dienstleistungen zu richten. Praktisch sollten Unternehmen insbesondere ihre Sanktionslistenprüfungen aktualisieren, bestehende Verträge auf Sanktions-, Kündigungs- und Freistellungsklauseln überprüfen, die Einstufung betroffener Güter und Technologien erneut bewerten, Zahlungswege und Intermediäre kontrollieren und ihre internen Kontroll- und Eskalationsprozesse anpassen. Die vorgenommenen Prüfungen sollten nachvollziehbar dokumentiert und betroffene Fachabteilungen — insbesondere Vertrieb, Einkauf, Logistik, Finance und Legal/Compliance — zeitnah geschult werden. Nur so lassen sich Haftungs-, Reputations- und Sanktionsrisiken wirksam minimieren.


