EU-Taxonomie im Wandel: Kommission plant weitreichende Anpassungen der technischen Bewertungskriterien
- Die EU-Taxonomie wird umfassend überarbeitet.
- Technische Bewertungskriterien werden angepasst.
- DNSH-Kriterien werden praxisnäher.
- Unternehmen sollten ihre Taxonomieprüfung frühzeitig anpassen.
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Die EU-Taxonomie bleibt in Bewegung
Die EU-Taxonomie befindet sich weiterhin in einem umfassenden Überarbeitungsprozess. Nachdem die Europäische Kommission mit der Anpassung der Berichtspflichten bereits wesentliche Änderungen an den Vorgaben für die Taxonomie-Berichterstattung vorgenommen hat (Delegierte Verordnung (EU) 2026/73), stehen nun die technischen Bewertungskriterien („Technical Screening Criteria“, TSC) im Fokus. Diese Kriterien legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele der EU-Taxonomie leistet und gleichzeitig keine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele („Do No Significant Harm“, DNSH) verursacht und somit taxonomiekonform werden kann.
Am 17. März 2026 hat die Europäische Kommission hierzu zwei Entwürfe für Delegierte Verordnungen veröffentlicht, mit denen die technischen Bewertungskriterien der Klima- und Umweltdelegierten Verordnungen überarbeitet werden sollen. Ziel der geplanten Änderungen ist es, die Kriterien klarer und praktikabler auszugestalten und bestehende Anforderungen stärker mit bereits etablierten regulatorischen Vorgaben zu verzahnen. Gleichzeitig soll das bestehende Umweltambitionsniveau der EU-Taxonomie grundsätzlich erhalten bleiben. Die aktuellen Entwürfe können für Unternehmen insbesondere bei der Beurteilung der Taxonomiekonformität ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten zu spürbaren Veränderungen führen.
Zeitlicher Überblick der aktuellen Entwicklungen
2025
- Überprüfung und Vereinfachung der EU-Taxonomie
- Öffentliche Konsultation sowie Fachworkshops zur Überprüfung der technischen Bewertungskriterien
Januar 2026
- Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73
- Vereinfachung insbesondere der Berichtspflichten und einzelner DNSH-Kriterien
März 2026
- Veröffentlichung der Entwürfe zur umfassenderen Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien
- Betroffen: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 zu den Klima- und Umweltzielen sowie Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 zu den weiteren vier Umweltzielen
3. Quartal 2026
- Geplante Annahme der überarbeiteten Delegierten Verordnungen
- Anschließend viermonatige Prüfungsfrist durch Europäisches Parlament und Rat
Parallel 2026/2027
- Weitere Überprüfung der EU-Taxonomie
- Technische Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) als mögliche Grundlage für eine erneute Anpassung
Änderungen im Zuge der Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien
Im Mittelpunkt der geplanten Anpassungen stehen übergeordnet die Vereinfachung und Präzisierung der technischen Bewertungskriterien, eine bessere Anwendbarkeit in der Praxis sowie eine stärkere Verzahnung mit bereits bestehenden regulatorischen Anforderungen. Darüber hinaus werden einzelne wirtschaftliche Tätigkeiten und technische Kriterien angepasst oder neu gefasst. Im Folgenden werden ausgewählte Änderungen vorgestellt.
Anpassungen der DNSH-Kriterien „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“
Die geplanten Änderungen der DNSH-Kriterien zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Appendix C) zielen insbesondere darauf ab, die Anforderungen stärker an bestehende Mechanismen des europäischen Chemikalienrechts anzulehnen. So wird beispielsweise bei bestimmten Stoffgruppen unmittelbar auf Anforderungen der REACH Verordnung sowie weiteren einschlägigen EU-Regelungen Bezug genommen. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für zulässige Ausnahmen klarer gefasst und damit die praktische Anwendung erleichtert.
Für Unternehmen bedeutet dies potenziell eine deutliche Reduzierung des zusätzlichen Dokumentationsaufwands im Zuge der Prüfung der DNSH-Kriterien, insbesondere für Unternehmen, die bereits umfangreichen umweltrechtlichen Anforderungen unterliegen. Entscheidend wird jedoch sein, inwieweit die vorhandenen Genehmigungen und Nachweise die jeweils konkreten technischen Anforderungen der Taxonomie abdecken.
Anpassungen der DNSH-Kriterien „Anpassung an den Klimawandel“
Auch die Anforderungen der DNSH-Kriterien zur Anpassung an den Klimawandel (Appendix A) sollen verändert und künftig stärker risikobasiert ausgestaltet werden. Hierzu wird ein mehrstufiges Vorgehen im Rahmen der Delegierte Verordnung eingeführt: Zunächst ist im Rahmen eines Screenings zu prüfen, ob klimabezogene Gefahren die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit während ihrer erwarteten Lebensdauer wesentlich beeinträchtigen können. Nur wenn dabei ein potenziell wesentlicher Einfluss festgestellt wird, ist anschließend eine detaillierte Klimarisikobewertung durchzuführen.
Für Unternehmen bedeutet dies eine gezieltere und verhältnismäßigere Prüfung von Klimarisiken. Es wird deutlich gemacht, dass sich die Klimarisikobewertung ausdrücklich auf die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit, deren Taxonomiekonformität geprüft wird bezieht. Eine umfassende Klimarisikoanalyse ist zudem nicht pauschal erforderlich, sondern wird erst dann durchgeführt, wenn im vorgelagerten Screening ein potenziell wesentliches Klimarisiko für die betreffende Tätigkeit identifiziert wird. Für die Durchführung des Screenings verweist der Entwurf zudem beispielhaft auf geeignete Instrumente auf EU-Ebene.
Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien für den wesentlichen Beitrag
Ein wesentlicher Bestandteil der geplanten Änderungen ist die Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien für den wesentlichen Beitrag zu den Umweltzielen. Die Anpassungen betreffen einen Großteil der bestehenden wirtschaftlichen Aktivitäten der Klima- und Umweltdelegierten Verordnungen und erstrecken sich über alle sechs Umweltziele der EU-Taxonomie. Die Änderungen reichen von der Anpassung einzelner technischer Anforderungen bis hin zu erweiterten Nachweismöglichkeiten. Besonders umfangreiche Änderungen sind unter anderem in den Bereichen Herstellung, Energie, Verkehr sowie Bau und Immobilien vorgesehen.
Auch innerhalb des Umweltziels Klimaschutz werden zahlreiche technische Bewertungskriterien angepasst. So wird beispielsweise bei der Aktivitätskategorie 7.1 „Neubau“ die bisherige Anforderung durch Kriterien für Nullemissionsgebäude ersetzt. Bei der Aktivitätskategorie 7.3 „Installation, Wartung und Reparatur von Energieeffizienzausrüstung“ werden ausdrücklich auch Erwerb, Miete und Leasing entsprechender Ausrüstung einbezogen. Für die Aktivitätskategorie 7.7 „Erwerb und Eigentum an Gebäuden“ wird für Bestandsgebäude eine dritte Nachweismöglichkeit ergänzt.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die geplanten Änderungen können auch für Unternehmen, die bereits Taxonomieprüfungen etabliert haben, Anpassungsbedarf mit sich bringen. Insbesondere sollten drei Bereiche frühzeitig überprüft werden:
Taxonomie-Check aktualisieren: Unternehmen sollten prüfen, ob ihre bislang als taxonomiefähig bzw. taxonomiekonform eingestuften Aktivitäten auch unter den neuen Aktivitätsbeschreibungen und technischen Bewertungskriterien weiterhin erfasst sind und die jeweiligen Anforderungen erfüllen.
Nachweisprozesse überprüfen: Insbesondere im Rahmen der DNSH-Kriterien sollte analysiert werden, ob bestehende Genehmigungen, Umweltmanagementsysteme, Monitoringberichte oder andere regulatorische Nachweise künftig für den Taxonomienachweis herangezogen werden können.
Datenbasis und Verantwortlichkeiten anpassen: Änderungen der technischen Bewertungskriterien können auch die erforderlichen Datenpunkte, Nachweise und internen Zuständigkeiten verändern. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob bestehende Prozesse und Verantwortlichkeiten weiterhin geeignet sind oder angepasst werden müssen.