EU-Taxonomie: Neue delegierte Rechtsakte erweitern den Kreis der abgedeckten Sektoren und Aktivitäten
Mit der Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts zu den Umweltzielen 3-6 am 13. Juni 2023 steigen die Anforderungen an die Taxonomieberichterstattung schon in der laufenden Berichtsperiode. Stellte bislang bereits die Berichterstattung zu den beiden Klimazielen „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ eine große Herausforderung für die meisten Unternehmen dar, so wird sich der Umsetzungsaufwand mit den neuen Umweltzielen und der zusätzlich zu berücksichtigenden Überarbeitung des Klimarechtsakts nochmals erhöhen. Wir haben die wichtigsten Infos zu den jüngsten delegierten Rechtsakten für Sie zusammengestellt.
Nachdem im April die seit langer Zeit angekündigten Entwürfe der neuen delegierten Rechtsakte zunächst von der EU zur vierwöchigen Konsultation vorgelegt wurden, wurden diese am 13. Juni 2023 nach einer kurzen Überarbeitungsphase final veröffentlicht. Konkret handelt es sich zum einen um den mit großer Spannung erwarteten delegierten Rechtsakt zu den Umweltzielen 3-6, zum anderen um eine Aktualisierung des bestehenden Klimarechtsakts durch die Aufnahme neuer bzw. die stellenweise Anpassung bestehender Aktivitäten. Damit hat die EU bei der schrittweisen Einführung der EU-Taxonomie, die als Klassifizierungssystem für „grüne“ Investitionen das Kerninstrument des Green Deal-Aktionsplans „Sustainable Finance“ darstellt, einen wichtigen Meilenstein erreicht.
Delegierter Rechtsakt zu den Umweltzielen 3-6
Der nun veröffentlichte delegierte Rechtsakt hält pro Umweltziel einen separaten Anhang bereit, in dem die unter das jeweilige Umweltziel fallenden Wirtschaftsaktivitäten sowie die dazugehörigen technischen Bewertungskriterien definiert sind. Ergänzend zu den beiden Klimazielen „Klimaschutz“ (Umweltziel 1) und „Anpassung an den Klimawandel“ (Umweltziel 2) sollen Kapitalflüsse so künftig auch in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt werden, die wesentlich zu mindestens einem der folgenden vier Umweltziele beitragen:
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen (Umweltziel 3)
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Umweltziel 4)
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Umweltziel 5)
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme (Umweltziel 6).
Neben der Aufnahme neuer Sektoren wie Dienstleistungen, Katastrophenmanagement und Unterkunftstätigkeiten werden durch den Rechtsakt zu einzelnen bereits im Klimarechtsakt adressierten Sektoren neue Wirtschaftsaktivitäten hinzugefügt. Dies betrifft vor allem den Sektor “Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren”. So wurden – zusätzlich zu den im Klimarechtsakt definierten besonders CO2-intensiven Aktivtäten – nun beispielsweise die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen sowie die Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten als Aktivitäten, die einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leisten können, aufgenommen.
Änderung des delegierten Klimarechtsakts
Zeitgleich mit der Veröffentlichung der technischen Bewertungskriterien für die Umweltziele 3-6 wurden dem bereits 2021 in Kraft getretenen Klimarechtsakt neue Wirtschaftsaktivitäten hinzugefügt. Grund für die Anpassung ist, dass in der ersten Version des Rechtsakts zunächst diejenigen Wirtschaftssektoren und -tätigkeiten mit dem größten Potenzial, einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu leisten (gemessen an ihrem Anteil an den Gesamtemissionen und ihrem theoretischen Potenzial zur Emissionsverringerung), priorisiert wurden. Die EU betonte damals explizit, dass diese erste Zusammenstellung an Wirtschaftsaktivitäten nicht final ist, also noch nicht all jene Sektoren und Tätigkeiten abbildet, die prinzipiell einen wesentlichen Beitrag zu den Klimazielen leisten können. Es wurde daher von vornherein forciert, den Kreis der abgedeckten Sektoren sukzessive auszuweiten. So findet sich in der im Juni verabschiedeten Änderung des Rechtsakts beispielsweise die Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten, mit der nun, wie in der Vergangenheit häufig gefordert, Zuliefererbetriebe der Automobilindustrie in der Taxonomie Berücksichtigung finden. Zusätzlich beinhaltet die Änderung punktuelle Anpassungen der technischen Bewertungskriterien bereits bestehender Aktivitäten.
Ab wann müssen die neuen Rechtsakte bei der Berichterstattung berücksichtigt werden?
Die neuen delegierten Rechtsakte gelten (wie schon im Entwurf vorgesehen) ab dem 01. Januar 2024. Demnach müssen berichtspflichtige Unternehmen schon für das laufende Geschäftsjahr 2023 zu allen sechs Umweltzielen berichterstatten. Aufgrund des kurzen Zeitraums, der zwischen der Veröffentlichung der jüngsten delegierten Rechtsakte und deren Inkrafttreten liegt, sieht der Gesetzgeber hierbei allerdings Erleichterungen für die erste Berichtsperiode vor. So muss die vollständige Taxonomieberichterstattung (Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität) zu allen sechs Umweltzielen erst ab dem Geschäftsjahr 2024 erfolgen, während für das Geschäftsjahr 2023 lediglich der taxonomiefähige Anteil an Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben für die Umweltziele 3-6 sowie für die neu hinzugekommenen Wirtschaftsaktivitäten des Klimarechtsakts offengelegt werden muss.
Ausblick: Was bedeuten die neuen Rechtsakte für berichtspflichtige Unternehmen?
Durch die neuen delegierten Rechtsakte wurde der Kreis der von der EU-Taxonomie abgedeckten Sektoren und Wirtschaftsaktivitäten deutlich ausgeweitet und der Umsetzungsaufwand weiter erhöht. Vor allem Unternehmen, die sich mit ihren Wirtschaftstätigkeiten bislang noch nicht in der EU-Taxonomie wiederfinden konnten, sollten den Fokus auf ein sorgfältiges Screening der jüngsten delegierten Rechtsakte legen, um sich in jedem Fall rechtzeitig mit den Anforderungen und technischen Bewertungskriterien neu aufgenommener Tätigkeiten auseinandersetzen zu können. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine in der Taxonomie gelistete Wirtschaftsaktivität nicht zwingend umsatzgenerierend sein muss – auch Investitions- und Betriebsausgaben sind taxonomierelevant und müssen unabhängig von den Umsatzaktivitäten eingehend auf ihre Taxonomiefähigkeit und -konformität analysiert werden. Aufgrund der kurzen Zeit, die bis zur verpflichtenden Anwendung der neuen Rechtsakte bleibt, sollte schnellstmöglich mit der Analyse begonnen und entsprechende Prozesse, IT-Systeme und Kontrollmechanismen eingerichtet oder auf die neuen Anforderungen angepasst werden. Nichtsdestotrotz eröffnen die neuen Rechtsakte auch Chancen für Unternehmen, die bislang nicht oder kaum von der EU-Taxonomie betroffen waren. So können auch diese künftig am Kapitalmarkt von den besseren Finanzierungskonditionen, die für Unternehmen mit einem hohen Anteil an taxonomiekonformen Aktivitäten zu erwarten sind, profitieren, sofern sie ihre Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie gestalten.