EU-weites Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
- Ab 14.12.2027 können Produkte aus Zwangsarbeit vom Markt genommen werden
- Gilt branchenübergreifend unabhängig von Unternehmensgröße, -sitz oder Produktursprung
- Unternehmen müssen Zwangsarbeitsrisiken steuern und Maßnahmen bei Verdacht belegen
- Ab Juni 2026 unterstützen Leitlinien, EU-Risikodatenbank und Kontaktstellen bei der Umsetzung
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Zwangsarbeit stellt nach Auffassung der EU eine schwere Verletzung grundlegender Menschenrechte dar und ist weltweit weiterhin verbreitet. Schätzungen zufolge waren 2021 rund 27,6 Millionen Menschen betroffen. Die EU verfolgt daher das Ziel, menschenwürdige Arbeit weltweit zu fördern und wirtschaftliche Aktivitäten stärker an internationalen Arbeits- und Menschenrechtsstandards auszurichten.
Die kommenden Monate bringen hierzu zentrale Klarstellungen: Bis zum 14. Juni 2026 wird die EU-Kommission Leitlinien mit konkreten Hinweisen zu Sorgfaltspflichten und Abhilfemaßnahmen veröffentlichen. Parallel soll eine Risikodatenbank zu Hochrisikogebieten und -produkten finalisiert werden. Beschaffungen aus diesen Regionen bleiben grundsätzlich möglich, erfordern jedoch deutlich erweiterte Nachweise zur Sicherstellung einer zwangsarbeitsfreien Lieferkette.
Der Begriff „Zwangsarbeit“ orientiert sich an der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) (Nr. 29), wonach Zwangsarbeit jede Arbeit oder Dienstleistung ist, die, mit wenigen Ausnahmen, unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich die betroffene Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Sie umfasst auch ausdrücklich die Zwangsarbeit von Kindern.
Anwendungsbereich
Betroffen sind alle Unternehmen („Wirtschaftsakteure“), die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen (auch unentgeltlich, sofern im Rahmen einer Geschäftstätigkeit) oder aus der Union ausführen. Das betrifft typischerweise Hersteller, Importeure, Händler, Markeninhaber und Distributoren – und je nach Rolle auch Akteure im Online-Handel.
Die Verordnung steht nicht isoliert, sondern ergänzt bestehende europäische Nachhaltigkeitsregulierung.
Im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) müssen Unternehmen bereits über menschenrechtliche Risiken in ihrer Wertschöpfungskette berichten, insbesondere nach ESRS S2 „Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette“.
Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verpflichtet große Unternehmen darüber hinaus, solche Risiken – einschließlich Zwangsarbeit – entlang ihrer Lieferketten systematisch zu identifizieren, zu verhindern und zu adressieren.
Die Verordnung (EU) 2024/3015 ergänzt diese Vorgaben um ein Marktinstrument: Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen nicht auf dem EU-Markt bereitgestellt oder exportiert werden.
Damit wirken Reporting (CSRD), Sorgfaltspflichten (CSDDD) und Marktüberwachung (Forced Labour Regulation) zunehmend zusammen und erfordern ein konsistentes Management von Lieferkettenrisiken.
Betroffene Produkte
Der Produktbegriff ist weit gefasst und umfasst grundsätzlich jedes Erzeugnis mit Geldwert. Das Verbot greift, wenn auf einer beliebigen Stufe der Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung ganz oder teilweise Zwangsarbeit eingesetzt wurde. Erfasst sind ausdrücklich auch Be- und Verarbeitungsschritte sowie Bestandteile und Komponenten. Sektorale Ausnahmen sieht die Verordnung grundsätzlich nicht vor, sie gilt damit faktisch für alle Waren.
Die Verordnung zielt auf Marktverfügbarkeit und Handel ab. Eine spezielle Regelung zur Rücknahme bereits an Endnutzer gelangter Produkte sieht die Verordnung nicht vor. Transportdienstleistungen sind von dem Anwendungsbereich ausgenommen.
Was ist neu?
Die Verordnung stellt klar, dass keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten geschaffen werden, die über bereits bestehendes EU- oder nationales Recht hinausgehen. Praktisch erhöht sich jedoch der Erwartungsdruck an Unternehmen: Zwangsarbeitsrisiken müssen so gesteuert werden, dass im Verdachtsfall nachvollziehbar dargelegt werden kann, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden. Eine belastbare Dokumentation sowie klare Reaktionsprozesse werden damit zu zentralen Faktoren, um Untersuchungen zu vermeiden oder erfolgreich zu durchlaufen.
Governance: Zuständigkeiten und Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Behörden, die gemeinsam mit der EU-Kommission Verstöße feststellen und Maßnahmen durchsetzen. In Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) berufen worden.
Auf EU-Ebene wird ein Unionsnetzwerk gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte eingerichtet, das die Zusammenarbeit der Behörden strukturiert, Prioritäten unterstützt, Informationen austauscht und zur einheitlichen Verwaltungspraxis beiträgt.
Für den Informationsaustausch spielt das EU-System ICSMS eine zentrale Rolle. Darüber werden Fälle, Entscheidungen und relevante Informationen zwischen Behörden und für Grenzfälle auch mit dem Zoll geteilt.
Ein zusätzlicher Hebel ist eine EU-weit zugängliche Risikodatenbank zu geografischen Gebieten und Produktgruppen, bei denen nachweisgestützte Hinweise auf Zwangsarbeitsrisiken bestehen.
Die Verordnung teilt Zuständigkeiten klar auf: Findet die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU statt, führt die EU-Kommission das Verfahren. Liegt das Risiko innerhalb eines Mitgliedstaats, ist die zuständige nationale Behörde federführend.
Risikobasierter Ansatz und Verfahrensablauf
Kommission und nationale Behörden müssen bei der Auswahl und Bearbeitung von Fällen einen risikobasierten Ansatz anwenden. Priorisiert werden vor allem Fälle mit hoher Schwere und großem Umfang, insbesondere wenn staatlich auferlegte Zwangsarbeit möglich ist, wenn große Mengen betroffen sind oder wenn ein verdächtiger Bestandteil einen relevanten Anteil am Endprodukt hat. Zusätzlich konzentrieren sich die Behörden auf die Stellen der Lieferkette, die dem Risiko am nächsten sind und die größte Hebelwirkung haben, um Zwangsarbeit zu verhindern oder zu beenden. Dabei sollen auch Unternehmensgröße, Ressourcen (insbesondere bei KMU) und die Komplexität der Lieferkette berücksichtigt werden.
Bevor eine formelle Untersuchung startet, führt die federführende Behörde eine Voruntersuchung durch und fordert in der Regel Informationen dazu an, welche Maßnahmen das Unternehmen getroffen hat, um Zwangsarbeitsrisiken zu erkennen oder zu beenden. Typisch ist eine Reaktionsfrist von 30 Arbeitstagen. Ergibt sich daraus kein begründeter Verdacht wird keine Untersuchung eröffnet.
Besteht ein begründeter Verdacht, folgt eine formelle Untersuchung. Unternehmen müssen dann innerhalb festgelegter Fristen in der Regel 30 bis 60 Arbeitstage (Verlängerungen sind besonders für Kleinstunternehmen und KMU möglich) produkt- und lieferkettenbezogene Informationen bereitstellen. Wenn Auskünfte verweigert, verzögert oder irreführend gegeben werden, kann die Behörde einen Verstoß auch auf Grundlage anderer verifizierbarer Informationen feststellen.
Stellt die Behörde einen Verstoß fest, kann sie eine Marktrücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen anordnen. Konkret bedeutet das eine Anordnung zum Recycling oder Unbrauchbarmachung. Verderbliche Ware darf im öffentlichen Interesse gespendet werden.
Auch der Zoll kann Waren eingehalten und bei fehlender Bestätigung nicht freigegeben werden.
Kommen Unternehmen behördlichen Entscheidungen nicht nach, greifen nationale Sanktionen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ausgestaltet sein; die konkrete Ausgestaltung erfolgt auf Ebene der Mitgliedstaaten.
KMU im Blick: Unterstützung statt zusätzlicher Bürokratie
- Praxisnahe Leitlinien: Skalierbare Hinweise zu Sorgfaltspflichten, Risikoindikatoren und Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung von Größe und Ressourcen der Unternehmen.
- Risikoorientierte Hilfestellungen: Konkrete Indikatoren und verständliche Online-Ressourcen auf Basis unabhängiger Quellen, wie internationaler Menschenrechtsorganisationen.
- Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten: Anlaufstellen für KMU, auch zur Unterstützung während behördlicher Untersuchungen.
- Flankierende Maßnahmen entlang der Lieferkette: Tools und Unterstützungsangebote zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowie zur Orientierung im Zusammenspiel verschiedener EU-Vorgaben. Damit setzt die Verordnung stärker auf Befähigung und Transparenz als auf zusätzliche Bürokratiepflichten.
Die Praxis-Checkliste für Unternehmen
- Transparenz über Produkte & Lieferkette aufbauen und Zwangsarbeitsrisiken systematisch bewerten: Risikoprodukte/-warengruppen anhand der bereitgestellten Risikodatenbank zu geografischen Gebieten und Produktgruppen identifizieren und bewerten und falls vorhanden mit bestehender Risikoanalyse (LkSG, Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS oder GRI) abgleichen.
- Verknüpfung mit bestehenden ESG-Prozessen sicherstellen: Ergebnisse aus CSRD-Wesentlichkeitsanalysen (ESRS S2) und Lieferketten-Due-Diligence-Prozessen (z. B. LkSG / CSDDD) nutzen, um Zwangsarbeitsrisiken systematisch zu identifizieren und zu dokumentieren.
- Governance verankern: Klare Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner festlegen und Abläufe für Behördenanfragen und Zollfälle definieren.
- Maßnahmen umsetzen und dokumentieren: Präventions- und Abhilfeprozesse etablieren, Lieferantenanforderungen vertraglich absichern, Trainings und Beschwerdemechanismen stärken sowie klare Verantwortlichkeiten definieren.
- Behörden- und Zollfähigkeit sicherstellen: Interne Abläufe für Behördenanfragen und Zollfälle definieren, Fristen im Blick behalten, Zoll- und Stammdatenqualität erhöhen sowie eine eindeutige Produktidentifikation sicherstellen (Modell, Charge/Seriennummer, ggf. digitaler Produktpass).
- Unterstützungsangebote nutzen: Leitlinien, Kontaktstellen und skalierbare Due-Diligence-Ansätze insbesondere für KMU aktiv einplanen.
Zeitplan: zukünftige Meilensteine
- Bis 14. Juni 2026 wird die EU-Kommission eine Risikodatenbank und sowie Leitlinien vorlegen.
- Bis 14. Dezember 2026 melden die Mitgliedstaaten ihre Sanktionsregelungen.
- Ab 14. Dezember 2027 gilt das Marktverbot vollumfänglich.