EU-Zolltarif und Ursprungsregeln ab 2025: Änderungen und neue Vorschriften
Ab Januar 2025 treten bedeutende Änderungen im EU-Zolltarif und den Ursprungsregeln in Kraft. Zudem wird das revidierte Regionale Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln umgesetzt, während sich die Exportkontrollen für China verschärfen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen auf den internationalen Handel.
EU-Zolltarif ab 2025
Ab Januar 2025 wird eine neue Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Kraft treten. Die Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind am linken Rand der Tabelle im Amtsblatt der EU wie folgt gekennzeichnet:
- Stern = neue Codenummer
- Viereck = Codenummer mit geändertem Inhalt
Die Änderungen betreffen u.a. Waren aus den Bereichen Tomaten, Biokraftstoffe, flüssiger Harnstoff, Holzabfälle und Laminatbodenbeläge sowie der Handel mit Waren der Informationstechnologie. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht in den nächsten Wochen die neue Ausgabe des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sowie eine Übersicht über die Änderungen.[1]
Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln
Am 1. Januar 2025 wird das revidierte Regionale Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln in Kraft treten. Ursprünglich sollte das revidierte Abkommen zu diesem Zeitpunkt die bisherigen Regeln vollständig ablösen.
Zwei unterschiedliche Regelwerke ab 1. Januar 2025
Verschiedene Partnerstaaten werden die neuen Ursprungsregeln nicht rechtzeitig zum 1. Januar 2025 ratifiziert haben. Daher wird es voraussichtlich nach dem 1. Januar 2025 weiterhin zwei unterschiedliche Regelwerke für den Präferenzhandel im PEM-Raum geben:
- Ursprungsregeln des aktuellen bzw. des „alten“ PEM-Übereinkommens
- Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens
Das revidierte PEM-Übereinkommen wird wie vorgesehen am 1. Januar 2025 in Kraft treten und die derzeit geltenden Übergangsregeln ablösen. Dennoch werden die Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens gültig bleiben und sollen bis zum 31. Dezember 2025 parallel angewendet werden können.
Anerkennung von Präferenznachweisen
Alle Präferenznachweise, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, sollen nach dem 1. Januar 2025 im Rahmen ihrer Gültigkeit anerkannt werden. Produkte, für die vor dem 1. Januar 2025 ein Präferenznachweis nach den alternativ anwendbaren Ursprungsregeln ausgestellt worden ist, sollen für die Kumulierung im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens verwendet werden können.
Regeln ab 1. Januar 2026
Ab dem 1. Januar 2026 sollen im gesamten PEM-Raum nur noch die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens und damit nur noch die revidierten Ursprungskriterien gelten. Alle Übergangsregeln sollen dann nicht mehr anwendbar sein. Vertragsparteien, die bis Ende 2025 keinen Verweis auf das PEM-Übereinkommen in ihr Freihandelsabkommen aufgenommen haben, wären dann von der Kumulierung ausgeschlossen.
Die vorgenannten Regelungen stellen derzeit nur die Absicht der EU-Kommission dar. Mit der finalen Veröffentlichung ist nicht vor Mitte/Ende Dezember 2024 zu rechnen.
Exportkontrolle
Neue Dual-Use-Regelungen in China
China hat seine Exportkontrollvorschriften für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) verschärft. Die neuen Vorschriften treten am 1. Dezember 2024 in Kraft. Betroffene Unternehmen sollten dringend ihre Compliance- Strategien (weltweit) aktualisieren, um den Anforderungen der strengeren chinesischen Exportkontrollvorschriften gerecht zu werden. Betroffen sind insbesondere Hightech-Unternehmen und Unternehmen des Anlagen- und Maschinenbaus, die mit sensiblen oder militärisch nutzbaren Gütern arbeiten.
Die Europäische Kommission hat Leitlinien für die Ausfuhr von Gütern zur Cyberüberwachung veröffentlicht. Die Leitlinien sollen das Bewusstsein für die Risiken des Missbrauchs von Cyber-Überwachungstechnologien wecken und Exporteuren praktische Instrumente zur Bewertung von menschenrechtlichen Risiken zur Verfügung stellen.
Die EU-Leitlinien den Exporteuren bei der Beurteilung helfen, ob die Ausfuhr bestimmter Cyber-Überwachungsgüter das Risiko interner Repressionen oder schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts im Einfuhrland mit sich bringen könnte. Stell das Unternehmen ein solches Risiko fest, so muss der Ausführer der zuständigen nationalen Behörde (BAFA) darüber informieren.[2]
Zusatzzölle für chinesische E-Autos ab dem 30. Oktober 2024
Die Antisubventionsuntersuchung der Europäischen Kommission hat ergeben, dass chinesische Elektrofahrzeuge von unzulässigen staatlichen Subventionen profitieren, die eine Bedrohung für die europäische Automobilindustrie darstellen. Die Höhe der Zölle variiert je nach Hersteller:
- BYD- Group: 17 Prozent
- Geely- Group: 18,8 Prozent
- SAIC- Group:
35,3 Prozent - Tesla: 7,8 Prozent (aufgrund geringerer Subventionen)
- Andere kooperierende Unternehmen: 20,7 Prozent
- Nicht kooperierende Unternehmen: 35,3 Prozent
[1] Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
- L_202402659DE.000101.fmx.xml
- Empfehlung (EU) 2024/2659 der Kommission vom 11. Oktober 2024 zu Leitlinien für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 der Kommission vom 29. Oktober 2024 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China
- eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402754