Veröffentlicht am 12. Dezember 2025
Lesedauer ca. 7 Minuten

EUDR-Update : Erleichterte Sorgfaltspflichten & verschobener Geltungsbeginn

  • Verschiebung des Geltungsbeginns bis 30.12.2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen bis 30.06.2027
  • Sog. Vereinfachte Sorgfaltserklärung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
  • Entfall der Pflicht zu Sorgfaltserklärungen für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
  • Streichung der Erzeugnisse ex 49 aus dem Anwendungsbereich der EUDR
Victoria von Minnigerode
Associate Partner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Rechtsanwältin
Theresa Gerlich
Rechtsanwältin
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Endlich zeichnet sich ab, wie es mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) weitergehen soll. Gemäß der vorläufigen Einigung in den Trilogverhandlungen soll sich der Anwendungsbeginn bis zum 30.12.2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen bis 30.06.2027 verschieben. Inhaltlich dürfte die anstehende Novellierung der EUDR deutliche Erleichterungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie für Händler und sog. nachgelagerte Marktteilnehmer mit sich bringen.

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Das Jahr neigt sich dem Ende zu und endlich zeichnet sich ab, wie es mit der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (VO (EU) 2023/1115 – EU Deforestation Regulation – im Folgenden „EUDR“) weitergehen soll.

Die EUDR ist seit Ende Juni 2023 in Kraft. Sie zielt darauf ab, den europäischen Beitrag zur weltweiten Entwaldung zu minimieren sowie Treibhausgasemissionen und Biodiversitätsverluste zu verringern. Dabei nimmt der Verordnungsgeber Händler und Marktteilnehmer aus unterschiedlichen Branchen in die Pflicht, ihre Lieferketten sorgfältig auf Entwaldungsfreiheit zu prüfen und zu dokumentieren. Der Geltungsbeginn der EUDR wurde schon einmal um ein Jahr verschoben, um betroffenen Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die Erfüllung der umfangreichen Pflichten aus der Verordnung ab 30. Dezember 2025 vorzubereiten.

Bereits in der ersten Jahreshälfte zeichneten sich die Entwicklungen um die EUDR durch eine hohe Dynamik aus. Die Leitlinien und FAQ wurden wiederholt angepasst und die zunehmende Kritik aus den Mitgliedsstaaten führte zu anhaltenden Diskussionen über Erleichterungen der Sorgfaltspflichten für die betroffenen Unternehmen.[1] Aus Anlass technischer Schwierigkeiten mit dem IT-System zur Verwaltung der abzugebenden Sorgfaltserklärungen kündigte die EU-Umweltkommissarin Jessika Roswell schließlich am 23. September 2025 an, man werde eine Verschiebung des Geltungsbeginns der EUDR prüfen. Nachdem die Kommission in ihrer Mitteilung vom 21. Oktober[2] gezielte Änderungs- und Maßnahmenvorschläge veröffentlicht hatte, haben die Ratspräsidentschaft und die Vertreter des Europäischen Parlaments zwischenzeitlich eine vorläufige politische Einigung über eine gezielte Überarbeitung der EUDR erzielt.[3]

Dabei wurde die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene „Übergangsfrist“ für große und mittlere Unternehmen gestrichen. Stattdessen sprechen sich die Organe für eine klare Verschiebung des Anwendungsbeginns für alle Wirtschaftsbeteiligten bis zum 30. Dezember 2026 aus. Erneut soll eine zusätzliche sechsmonatige Übergangsfrist für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten.

Inhaltlich dürfte die anstehende Novellierung der EUDR deutliche Erleichterungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie für Händler und die nun amtlich eigenständig definierten, sog. nachgelagerten Marktteilnehmer mit sich bringen.

Die Änderungen im Überblick

Eine offizielle Textfassung zur vorläufigen Einigung wurde bislang nicht veröffentlicht. Die wesentlichen Neuerungen sind aber bereits bekannt und dürften sich nach aktuellen Informationen (Stand 12.12.2025) an dem zuletzt vom Europäischen Parlament angenommenen, geänderten Kommissionsvorschlag orientieren.

Was ändert sich und wer ist betroffen?

Die EUDR soll künftig zwischen Marktteilnehmern, Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern unterscheiden. Erleichterungen sollen u.a. für sogenannte nachgelagerte Marktteilnehmer gelten. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit solche relevanten Erzeugnisse erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitstellen, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, die sich wiederum bereits auf dem Unionsmarkt befanden und somit bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung waren.

Wie so oft, steckt auch hier der Teufel im Detail. Der Kommissionsvorschlag für die Novellierung der EUDR vom 21.10.2025 ist insoweit irreführend, als die Definition des nachgelagerten Marktteilnehmers in der deutschen Textfassung bedauerlicherweise falsch übersetzt wurde. Im Kommissionsvorschlag entsteht durch die fehlerhafte Übersetzung der Eindruck, nachgelagerte Marktteilnehmer seien solche, die Erzeugnisse erstmalig auf dem Markt bereitstellten, die bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung seien. Der Wortlaut der deutschen Textfassung weicht damit nicht nur entscheidend vom englischen Original ab, sondern ist im Ergebnis in der Bedeutung fehlerhaft. Wäre das auf dem Markt bereitgestellte Erzeugnis (und nicht dessen Bestandteile) bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung, so handelte es sich bei der bereitstellenden Person um einen Händler und keinen Marktteilnehmer.  Es bleibt zu hoffen, dass auch in diesem Punkt noch einmal nachgebessert wird, um weitere Missverständnisse und Rechtsunsicherheiten auf dem Weg zur Umsetzung der EUDR zu vermeiden.

Auch für die neu einzuführende Kategorie der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger soll die EUDR künftig Erleichterungen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorsehen. Als Kleinst- und Kleinprimärerzeuger gelten nach dem Vorschlag der Kommission Personen oder kleine Unternehmen, die in einem Land mit geringem Entwaldungsrisiko (Art. 29 EUDR) niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst auf betreffenden Flächen angebaut, gewonnen, geerntet oder aufgezogen haben. Auch größere Unternehmen können von diesen Erleichterungen profitieren, wenn der EUDR-bezogene Teil ihres Geschäfts die Schwellenwerte für kleine Unternehmen in mindestens zwei von drei Kriterien (Bilanzsumme, Umsatz, Beschäftigte) nicht überschreitet.

Rechtsunsicherheit bestand bislang auch bei der Frage, welche Druckerzeugnisse in den Anwendungsbereich der EUDR fallen. Das Europäische Parlament hat in seinem Änderungsvorschlag vom 26.11.2025 zum Kommissionsvorschlag eine Streichung der Erzeugnisse ex 49 aus dem Anhang zur EUDR empfohlen.

Gestufte Anforderungen bei den Sorgfaltspflichten

Mit den neu eingeführten Kategorien korrespondieren abgestufte Regelungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Zukünftig sollen sich Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflichten nicht nur nach der Unternehmensgröße (KMU vs. Nicht-KMU), sondern auch nach der Rolle des jeweiligen Akteurs in der Lieferkette unterscheiden.

Künftig sollen primär Marktteilnehmer zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen (Due Diligence Statement, kurz: DDS) unter Achtung der umfassenden Sorgfaltspflichten gem. Art. 4, 8 ff. EUDR verpflichtet sein (Art. 4, 4a EUDR-Kommissionsvorschlag[4] iVm Art. 2 Nrn. 15, 15a EUDR-Kommissionsvorschlag).

Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger soll sich die Pflicht zur Abgabe einer sog. vereinfachten Sorgfaltserklärung verringern (Art. 4a Abs. 1, Abs. 2 EUDR-Parlamentsänderungen[5]). Diese ist dann grundsätzlich nur einmalig abzugeben und anschließend nur bei wesentlichen Änderungen anzupassen (Art. 4a Abs. 3 EUDR-Parlamentsänderungen).

Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer sollen künftig keine Sorgfaltserklärung mehr abgeben müssen (Art. 5 EUDR-Kommissionsvorschlag), sondern lediglich bestimmte Informationen einholen, für fünf Jahre vorhalten und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen. Bei den einzuholenden Informationen handelt es sich um die Kontaktdaten der eigenen Lieferanten sowie der eigens belieferten Marktakteure. Zudem müssen sie – sofern der Lieferant Marktteilnehmer ist – die Referenznummern der für die relevanten Erzeugnisse bereits vom Lieferanten abgegebenen Sorgfaltserklärungen und die Identifikationsnummern der relevanten Erzeugnisse einholen (Art. 5 Abs. 3 lit. a EUDR-Parlamentsänderungen iVm ErwG 6 S. 3 und 4 EUDR-Parlamentsänderungen). Diese letztgenannte Pflicht gilt dagegen nicht entlang der Lieferkette innerhalb des Unionsmarkts.

Die neuen Abstufungen bei den Sorgfaltspflichten sollen mit entsprechend angepassten Kontrollen durch die zuständigen Behörden einhergehen (Art. 18, 19 EUDR-Kommissionsvorschlag).

Revisionsklausel

Bis zum 30. April 2026 soll die Kommission Vereinfachungsoptionen der Verordnung prüfen und einen Bericht vorlegen (vgl. Art. 34 Abs. 1a EUDR-Parlamentsänderungen). Darüber hinaus fordern Rat und Parlament einen kontinuierlichen Austausch zwischen Experten, Interessengruppen und allen relevanten Akteuren zur Umsetzung der EUDR (vgl. Art. 34 Abs. 2a, ErwG 12a EUDR-Parlamentsänderungen).

Ausblick und Handlungsempfehlungen

Eine förmliche Einigung dürfte noch vor den Weihnachtsfeiertagen im Rahmen der letzten Plenarsitzungen des Jahres zu erwarten sein. Die Abstimmung steht beim Europäischen Parlament für den 16.12.2025 auf der Tagesordnung.[6] Die vorläufige Einigung muss noch vor Jahresende förmlich vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Ansonsten greifen die bisherigen Regelungen zum Geltungsbeginn des 30.12.2025.

Die Verschiebung des Anwendungsbeginns verschafft den Unternehmen etwas Luft und Rechtssicherheit. Die geänderten Anforderungen dürften sich insbesondere für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, sowie nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler als erheblich erleichternd erweisen.

Nichtsdestotrotz sollten gerade Unternehmen, die bisher noch nicht so weit waren, die gewonnene Zeit nutzen, um die Pflichten im Rahmen der EUDR in ihr Compliance-System zu integrieren und ein entsprechendes Sorgfaltspflichtenprogramm einzurichten.

[1] Wir berichteten: v. Minnigerode/Lenz, Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – mehr als der Titel vermuten lässt, abrufbar unter https://www.roedl.com/insights/eu-entwaldungsverordnung-eudr-mehr-als-der-titel-vermuten-laesst/ (zuletzt aufgerufen am: 10.12.2025).
[2] Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 21.10.2025, Kommission schlägt gezielte Maßnahmen zur Gewährleistung der EU-Entwaldungsverordnung vor, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_25_2464 (zuletzt abgerufen am: 10.12.2025).
[3] Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 4.12.2025, EU-Rechtsakt gegen Entwaldung: Rat und Parlament erzielen Einigung über gezielte Überarbeitung – Consilium, abrufbar unter: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/12/04/eu-deforestation-law-council-and-parliament-reach-a-deal-on-targeted-revision/ (zuletzt abgerufen am: 10.12.2025).
[4] COM(2025) 652 final, 2025/0329 (COD), Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) 2023/1115 as regards certain obligations of operators and traders, 21.10.2025.
[5] Europäisches Parlament, P10_TA(2025)0295, Entwaldungsverordnung: bestimmte Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern, Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 26. November 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern (COM(2025)0652 – C10-0263/2025 – 2025/0329(COD)), abrufbar unter: Angenommene Texte – Entwaldungsverordnung: bestimmte Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern – Mittwoch, 26. November 2025 (12.12.2025).
[6] Europäisches Parlament, Entwurf der Tagesordnung, Dienstag, 16.12.2025, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/OJQ-10-2025-12-16_DE.html#top (zuletzt aufgerufen am 10.12.2025).