Veröffentlicht am 2. Dezember 2024
Lesedauer ca. 1 Minute

EuGH: Bieter aus Drittstaaten können ausgeschlossen werden

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
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Unternehmen aus einem Drittstaat, das keine internationale Übereinkunft mit der EU im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen hat, können sich nicht auf die Gleichbehandlung in diesem Bereich berufen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.10.2024 – C-652/22 „Kolin”).

  • Die EU ist gegenüber bestimmten Ländern durch internationale Übereinkünfte gebunden, z.B. durch das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), die den Zugang von Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen in wechselseitiger und gleicher Weise gewährleisten („Unterzeichnerstaaten”).
  • Derzeit zählt das GPA – neben den aktuell 27 EU-Mitgliedstaaten – folgende Vertragsparteien: Armenien, Australien, Kanada, Hongkong/SVR, Island, Israel, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Singapur, Schweiz, Taiwan, Ukraine, USA und Vereinigtes Königreich. Dagegen haben z.B. China und die Türkei das GPA bislang nicht unterzeichnet.
  • Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dürfen nach den EU-Vergaberichtlinien (Art. 43 RL 2014/25/EU und Art. 25 RL 2014/24/EU) Unternehmen aus Unterzeichnerstaaten daher nicht ungünstiger behandeln als EU-Unternehmen. Unternehmen aus diesen Unterzeichnerstaaten können sich somit auf das EU-Vergaberecht berufen.
  • Dagegen können Unternehmen aus Drittstaaten, die keine solche internationale Übereinkunft mit der EU geschlossen haben, auch keine Gleichbehandlung mit EU-Unternehmen fordern. Sie können sich deshalb nicht auf EU-Vergaberecht stützen, um bspw. die Zuschlagsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers nachprüfen zu lassen.
  • Jeder Auftraggeber hat deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob Unternehmen aus solchen Drittländern zu einem Vergabeverfahren zuzulassen sind, und falls er dies bejaht, ob eine Bewertungsanpassung der Angebote dieser Unternehmen vorzusehen ist, die den objektiven Unterschied zwischen der Rechtsstellung dieser Unternehmen einerseits und der Rechtsstellung von EU-Unternehmen sowie der Unternehmen aus Unterzeichnerstaaten andererseits widerspiegelt.
  • Wenn ein Unternehmen aus einem Drittstaat das Vergabeverfahren gleichwohl beanstandet, kann sein Rechtsschutz nur anhand des nationalen Rechts, nicht aber anhand des EU-Vergaberechts geprüft werden.
  • Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 1.12.2021 – Verg 54/20, wonach Art. 25 RL 2014/24/EU kein Recht zur Ungleichbehandlung von Bietern aus Drittstaaten gewähre, ist somit überholt.