Veröffentlicht am 29. September 2026
Lesedauer ca. 9 Minuten

EuGH kippt Dreijahreslösung – was das Urteil für Fernwärmeversorger bedeutet

  • EuGH erklärt Dreijahreslösung bei missbräuchlichen Preisänderungsklauseln für unvereinbar mit 93/13
  • EuGH klärt, ob langfristige Energielieferverträge trotz unwirksamer Preisklausel fortbestehen können
  • Recht des Versorgers zur einseitigen Änderung unwirksamer Preisänderungsklauseln evtl. unvereinbar
Mit Urteil vom 24. September 2026 (C-900/24 – SVB) stellt der EuGH zentrale Grundsätze der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu unwirksamen Preisänderungsklauseln in langfristigen Energielieferverträgen unionsrechtlich infrage. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Fernwärmepraxis und wirft zugleich neue Fragen für den Umgang mit bestehenden Vertragsverhältnissen auf. Der Beitrag ordnet das Urteil ein und zeigt die wesentlichen rechtlichen und praktischen Auswirkungen für Fernwärmeversorger auf.

Die (bisherige) Dreijahreslösung des BGH bei unwirksamen Preisänderungsklauseln

Preisänderungsklauseln sind regelmäßig ein zentraler Bestandteil von langfristigen Fernwärmelieferverträgen. Die Anforderungen an ihre Wirksamkeit ergeben sich insbesondere aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV: Danach müssen sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Nicht abschließend gesetzlich geregelt ist hingegen, welche Folgen die Unwirksamkeit einer solchen Klausel hat.

Zur Bewältigung dieses Spannungsverhältnisses hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB die sogenannte Dreijahreslösung (auch „t-3-Rechtsprechung“) entwickelt. Danach kann sich der Kunde auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen grundsätzlich nur insoweit berufen, als diese innerhalb des maßgeblichen Dreijahreszeitraums vor seiner erstmaligen Beanstandung liegen. Für die weitere Abrechnung tritt dabei grundsätzlich das Preisniveau an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Preises, das drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Kunden in der zuletzt nicht mehr angreifbaren Rechnung erreicht war. Über die Dreijahreslösung und die Rechtsprechung zum einseitigen Leistungsbestimmungsrecht haben wir bereits ausführlich in unserem Beitrag „Vorabentscheidungsverfahren zur Dreijahreslösung des BGH vom 18.03.2026“ berichtet.

Ausgangsstreit und Vorlagefragen des Kammergerichts Berlin

Die Preisregelungen für das „Neue Schweizer Viertel“ in Berlin waren bereits in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand gerichtlicher Verfahren und haben die ständige Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungen im Fernwärmerecht maßgeblich mitgeprägt. An diese Rechtsprechung knüpft auch das nunmehr vom EuGH entschiedene Verfahren an.

Der Versorger hatte im Jahr 2012 mit dem Kunden einen Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme geschlossen und im Jahr 2019 die darin enthaltene Arbeitspreisänderungsklausel einseitig geändert. Nachdem der Kunde die auf dieser Grundlage berechneten Entgelte zunächst unbeanstandet gezahlt hatte, wandte er sich im Juli 2019 gegen die Preisänderungen und erhob beim Landgericht Berlin Klage auf Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln.

Das Landgericht Berlin hielt sowohl die ursprünglichen Preisänderungsklauseln als auch die einseitig geänderte Klausel für unwirksam. Im Berufungsverfahren kam auch das Kammergericht Berlin im Hinblick auf die Arbeitspreisänderungsklausel wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu deren Unwirksamkeit. Damit rückten insbesondere die Rechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit in den Mittelpunkt des Verfahrens. Das Kammergericht hatte Zweifel, ob die hierzu entwickelten Grundsätze der ständigen BGH-Rechtsprechung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vereinbar sind.

Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund setzte das Kammergericht das Verfahren aus und legte dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor, die zentrale Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu Preisanpassungen in langjährigen (Wärme-) Energielieferverträgen betreffen:

  1. Dreijahresregelung: Ist es mit der Richtlinie 93/13/EWG vereinbar, die Beanstandung unwirksamer Preiserhöhungen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung auf drei Jahre nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in denen die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, zu beschränken?
  2. Gesamtnichtigkeit des Energielieferungsvertrages: Ist es mit der Richtlinie vereinbar, langjährige Energielieferverträge als unwirksam anzusehen, wenn der Kunde Preiserhöhungen aufgrund einer unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Preisanpassungsklausel über längere Zeit unbeanstandet hingenommen hat?
  3. Einseitige Anpassung: Ist es mit der Richtlinie vereinbar, dass ein Energieversorgungsunternehmen berechtigt und – soweit das Kundeninteresse dies erfordert – verpflichtet ist, eine unwirksame oder unwirksam gewordene Preisanpassungsklausel auch während des laufenden Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen?

Entscheidung und Begründung des EuGH

Hinsichtlich der ersten und zweiten Vorlagefrage gelangt der EuGH zu dem Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern der Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat.

Zur dritten Vorlagefrage entscheidet der EuGH, dass die genannten Bestimmungen auch einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.

Begründung des EuGH zur ersten und zweiten Vorlagefrage

Seine Entscheidung zur ersten und zweiten Vorlagefrage begründet der EuGH zunächst damit, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, der Vertrag jedoch für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend und unverändert fortbesteht, soweit er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

Laut EuGH kann nicht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium angesehen werden, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet. Die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Preisgleitformel muss es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte. Die Dreijahreslösung des BGH steht dem entgegen.

Das bedeutet, dass für die Berechnung des Rückerstattungsanspruchs der bei Vertragsschluss oder zum letzten Zeitpunkt der wirksamen Anwendung der Preisgleitformel geltende Preis verwendet werden muss – jedenfalls dann, wenn es um Erstattungsansprüche von Verbrauchern geht. Grund dafür ist, dass aus Sicht des EuGH durch Zeitablauf keine nachteiligen Wirkungen aus unwirksamen Regelungen eines Vertrages aufrecht erhalten bleiben dürfen, um den Versorger zu schützen.

Der EuGH überlässt es dem vorlegenden Kammergericht, zu prüfen, ob die Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte. Damit bleiben noch wesentliche Rechtsfragen offen.

Begründung des EuGH zur dritten Vorlagefrage

Nach Auffassung des EuGH ist im Hinblick auf das aus § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBFernwärmeV iVm § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV abgeleitete einseitige Leistungsbestimmungsrecht zunächst zu klären, ob das dem Fernwärmeversorger eingeräumte Recht zur einseitigen Änderung einer Preisänderungsklausel auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht. Hintergrund hierfür ist, dass Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Dies beruht auf der Annahme, dass der nationale Gesetzgeber in diesem Fall bereits eine ausgewogene Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien des betreffenden Vertragstyps getroffen hat. Damit eine Vertragsklausel auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 „beruht“, muss sie deren Regelungsgehalt nicht zwingend wortwörtlich, jedoch in einer Weise wiedergeben, die ihr materiell gleichwertig ist.

Der EuGH gibt dem vorlegenden Gericht allerdings eine klare Richtung vor: Da § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zwar allgemeine Anforderungen an Preisänderungsklauseln aufstellt, aber keine Anpassung des vereinbarten Preises nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel anordnet, erscheint die Vorschrift – vorbehaltlich der abschließenden Prüfung durch das KG – insoweit nicht als bindende Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 RL 93/13.

Dabei übersieht der EuGH offensichtlich – wohl aber auch aufgrund der Formulierung der Vorlagefrage durch das KG Berlin –, dass der BGH das einseitige Anpassungsrecht unwirksamer Preisgleitklauseln in erster Linie aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ableitet. Das KG Berlin wird damit auch darüber entscheiden müssen, ob aus § 4 AVBFernwärmeV nicht unter Umständen doch eine bindende Regelung abgeleitet werden kann, sodass die Richtlinie 93/13 auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH zum einseitigen Anpassungsrecht bei unwirksamen Preisgleitformeln weiterhin Bestand hat.

Auswirkungen auf die Fernwärmepraxis und das Verfahren vor dem KG Berlin

In noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind die unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH bei der weiteren Entscheidung zu berücksichtigen, soweit der Gerichtshof die maßgeblichen Rechtsfragen selbst beantwortet und deren Beurteilung nicht dem vorlegenden Kammergericht Berlin überlassen hat. Bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren werden durch das Vorabentscheidungsurteil dagegen grundsätzlich nicht automatisch wieder eröffnet; ob ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft in Betracht kommt, richtet sich nach engen Ausnahmen.

Für bestehende Vertragsverhältnisse ist nicht abschließend geklärt, ob der Fernwärmeliefervertrag trotz Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel fortbesteht. Soweit der Vertrag nach nationalem Recht ohne die unwirksame Klausel fortbestehen kann und die dadurch entstandene Regelungslücke nicht anderweitig unionsrechtskonform geschlossen werden kann, spricht vieles dafür, dass grundsätzlich das bei Vertragsschluss wirksam vereinbarte – im Zweifel wesentlich niedrigere – Ausgangspreisniveau maßgeblich bleibt, unter Umständen auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist daher die Frage, in welchem Umfang mögliche Rückforderungsansprüche bereits verjährt sind oder künftig verjähren. Grundsätzlich gelten weiterhin die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Für die hierfür erforderliche Kenntnis dürfte grundsätzlich der Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung maßgeblich sein. Es gibt hier aber auch bereits Stimmen in der Branche, die befürchten, dass sich in der Rechtsprechung die Ansicht durchsetzen könnte, dass die Kenntnis der EuGH-Rechtsprechung bzw. weitergehender höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Umgang mit den Rechtsfolgen unwirksamer Preisgleitformeln für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich sind.

Ausblick

Für die Fernwärmepraxis bedeutet die Entscheidung insbesondere, dass Versorger bei Feststellung der Unwirksamkeit der verwendeten Formeln künftig betragsmäßig deutlich höheren Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sein können. Dies gilt gerade im Hinblick auf die Krisenjahre seit Beginn des Ukrainekrieges und die damit verbundenen Preissteigerungen durch die verwendeten Preisgleitformeln. Welche Möglichkeiten ihnen verbleiben, um hierauf zu reagieren und das vertragliche Preisgefüge rechtssicher anzupassen, bedarf einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Das Urteil verdeutlicht die bestehenden Lücken im nationalen Rechtsrahmen. Zugleich zeigt es, dass die bislang von der Rechtsprechung entwickelten Lösungen diese Lücken jedenfalls unionsrechtlich nicht in jeder Hinsicht abschließend regeln können und dürfen. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr insbesondere der Gesetzgeber gefragt. Im Rahmen des anstehenden Wärmenetzpakets sollten zeitnah klare und praxistaugliche gesetzliche Regelungen für den Umgang mit unwirksamen Preisänderungsklauseln geschaffen werden, die sowohl die unionsrechtlich geschützten Interessen der Verbraucher als auch die berechtigten Interessen der Versorgungsunternehmen und die besonderen Anforderungen der Transformation der Wärmenetze angemessen berücksichtigen.

Ungeachtet einer noch ausstehenden gesetzgeberischen Lösung besteht für Fernwärmeversorger bereits jetzt konkreter Handlungsbedarf. Sie sollten die in ihren Bestands- und Neuverträgen verwendeten Preisänderungsklauseln und allgemeinen Preisanpassungsregelungen sowie die darauf erfolgten Preisanpassungen einer erneuten rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung unterziehen. Auf dieser Grundlage ist für die jeweiligen Vertrags- und Kundenbestände zu bewerten, welche Risiken bestehen und ob Maßnahmen geboten und rechtlich zulässig sind.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Überprüfung, der Bewertung der daraus resultierenden Risiken sowie bei der Entwicklung einer auf Ihren Vertrags- und Kundenbestand zugeschnittenen Handlungsstrategie.

Die Auswirkungen der Entscheidung haben weiterhin noch beachtliche strategische und wirtschaftliche Auswirkungen – von der Bedeutung um die Bewertung der aktuellen Situation bis hin zum Lagebericht und der Gestaltung des Jahresabschlusses. Wir halten Sie im Stadtwerke Kompass informiert. 

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