Veröffentlicht am 27. August 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

EuGH schafft Klarheit: KWK-Gesetz unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht

  • EuGH bestätigt: KWK-Förderung stellt keine staatliche Beihilfe dar.
  • Finanzierung des KWKG erfolgt nicht über staatliche Mittel im Sinne des EU-Rechts.
  • Rechtssicherheit für Betreiber von KWK-Anlagen und Investoren – Weg frei für KWKG-Novelle.
  • Urteil entfaltet voraussichtlich Wirkung über das KWKG hinaus.
Benjamin Hufnagel
Partner
M.A. Europäische Energiewirtschaft, Wirtschaftsingenieur (B.Eng.)
Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
Mit seinem Urteil vom 9. Juli 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen langjährigen Streit zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland beendet. Die Luxemburger Richter bestätigen, dass die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) keine staatliche Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilferechts darstellt.

Dem Urteil (Az. C-242/24 P) war ein jahrelanges Verfahren vorausgegangen. Die Europäische Kommission hatte die Auffassung vertreten, dass die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen über das KWKG aus staatlichen Mitteln finanziert werde und deshalb den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union unterliege.

Bereits das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte diese Sichtweise Anfang 2024 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte die Kommission Rechtsmittel ein. Der EuGH hat dieses nun vollständig zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die zur Finanzierung der KWK-Förderung eingesetzten Mittel als „staatliche Mittel“ im Sinne des europäischen Beihilferechts anzusehen sind. Nur dann kann überhaupt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen.

Der EuGH stellt klar, dass die Finanzierungssystematik des KWKG diese Voraussetzung nicht erfüllt. Zwar können die Netzbetreiber die mit der Förderung verbundenen Belastungen wirtschaftlich an die Letztverbraucher weitergeben. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt damit der erforderliche staatlichen Zwangscharakter. Da die Weitergabe der Kosten nicht zwingend vorgeschrieben ist, handelt es sich weder um eine Steuer noch um eine andere obligatorische staatliche Abgabe. Die verwendeten Mittel sind folglich nicht als staatliche Mittel zu qualifizieren.

Für die Praxis bedeutet dies vor allem mehr Rechtssicherheit für Betreiber von KWK-Anlagen, Energieversorger und Investoren. Künftige Förderregelungen im Rahmen des KWKG müssen nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission bewertet werden.

Gleichzeitig eröffnet die Entscheidung dem deutschen Gesetzgeber zusätzlichen Handlungsspielraum. Die seit längerem diskutierte Novellierung und Verlängerung des KWKG kann nun ohne die bisher bestehenden beihilferechtlichen Unsicherheiten vorangetrieben werden.

Die Bedeutung des Urteils dürfte jedoch über das KWKG hinausgehen. Der EuGH macht deutlich, dass marktwirtschaftlich organisierte Umlagesysteme nicht allein deshalb als staatliche Beihilfen einzustufen sind, weil sie gesetzlich initiiert oder reguliert werden.

Künftig könnte die Entscheidung daher auch für andere Förder- und Umlagemechanismen relevant werden, sofern den beteiligten Marktakteuren ausreichende unternehmerische Freiheiten bei der Preisgestaltung und Kostenweitergabe verbleiben.

Das Urteil zählt damit zu den bedeutendsten energie- und beihilferechtlichen Entscheidungen der vergangenen Jahre und schafft wichtige Klarheit für die zukünftige Ausgestaltung energiepolitischer Förderinstrumente in Deutschland.

Mit Spannung erwarten wir daher die ersten Entwürfe der KWKG-Novelle und deren Auswirkungen auf BHKW-, KWK- und Wärmenetzprojekte! Ebenso dürfte die aktuell heiß diskutierte EEG-Novelle mit ihrer bislang fehlenden Förderkulisse für den Biomethan-Einsatz in BHKW-Anlagen die Wirtschaftlichkeit von neuen KWK-Projekten stark beeinflussen. Wir beobachten die aktuellen Entwicklungen fortlaufend für Sie und unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Bewertung der Auswirkungen des Urteils auf bestehende oder geplante KWK-Projekte sowie auf energierechtliche Förderkonzepte.

Kommen Sie gerne auf uns zu.

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