Veröffentlicht am 2. März 2026
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EuGH: Prüfungspflicht bei Geschäftsführern mit russischer Staatsangehörigkeit vor öffentlicher Auftragsvergabe

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Bevor ein öffentlicher Auftrag an eine Gesellschaft vergeben wird, deren Sitz zwar außerhalb der Russischen Föderation liegt, deren Geschäftsführer jedoch die russische Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine umfassende Prüfung nach Art. 5k Abs. 1 VO Nr. 833/2014 („Russland-Sanktionsverordnung“) notwendig, ob ein Vergabeverbot besteht (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.2.2026 – C-313/24 „Opera Laboratori Fiorentini“).
  • Der Umstand, dass der Geschäftsführer einer beauftragten Gesellschaft russischer Staatsangehöriger ist oder dass ein russischer Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter dieser Gesellschaft den Vertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber abschließt, reicht für sich genommen nicht aus, um davon auszugehen, dass diese Gesellschaft in den Anwendungsbereich von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c Verordnung (EU) Nr. 833/2014 („im Namen oder auf Anweisung“ eines russischen Staatsangehörigen) fällt (ähnlich Europäische Kommission, Konsolidierte FAQs zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Nr. 269/2014 v. 2.11.2025, FAQ 36).
  • Handelt es sich also bei den Geschäftsführern einer mit einem öffentlichen Auftrag beauftragten Gesellschaft (auch von deren Muttergesellschaft) um russische Staatsangehörige, besteht bei diesen Gesellschaften, wenn ihre unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner in keiner Beziehung zur Russischen Föderation stehen, a priori keine Gefahr, dass öffentliche Mittel aus der Vergabe öffentlicher Aufträge in die russische Wirtschaft umgeleitet werden. Dies erklärt sich daraus, dass ein öffentlicher Auftrag an die Gesellschaft und nicht an deren Geschäftsführer vergeben wird, sodass die aufgrund eines solchen Auftrags gezahlten öffentlichen Mittel der betreffenden Gesellschaft als solcher bzw. gegebenenfalls deren Anteilseigner, jedoch generell nicht deren Geschäftsführern zustehen.
  • Der öffentliche Auftraggeber muss aber eine umfassende Prüfung durchführen, um festzustellen, ob Indizien vorliegen, die darauf hindeuten, dass dieser Geschäftsführer, auch wenn er selbst nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, faktisch die betreffende Gesellschaft kontrolliert. Dadurch ist zu klären, ob eine plausible Gefahr besteht, dass öffentliche Mittel, die im Rahmen des öffentlichen Auftrages fließen sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden und damit die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine finanzieren könnten.
  • Eine solche umfassende Prüfung muss alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte umfassen, etwa (1.) die genaue Eigentums- und Kontrollstruktur der bietenden Organisation, (2.) die persönlichen und beruflichen Verbindungen zwischen den betroffenen Personen, (3.) die Art und den Gegenstand der in Rede stehenden Transaktionen, (4.) das Vorgehen, mit dem die Beteiligten die Verwaltung und den Betrieb dieser Organisation sicherstellen, (5.) das nachgewiesene Vorliegen früherer Anweisungen oder der Koordinierung von Handlungen der betreffenden Organisation mit weiteren Organisationen, die bereits in der Vergangenheit mit Sanktionen belegt wurden, oder (6.) auch die Erklärungen Dritter und (7.) weitere hinreichend konkrete, genaue und übereinstimmende Indizien.
  • Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bezieht sich somit auf Situationen, in denen russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die Art. 5k Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet, keine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung i.S.v. Art. 5k Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 halten, faktisch aber neben einer etwaigen Minderheitsbeteiligung die Möglichkeit haben, diese zu kontrollieren, v.a. aufgrund von weitreichenden Befugnissen, die ihnen von den Anteilseignern der betreffenden Organisation oder einer anderen Organisation, die eine tatsächliche Kontrolle über die erstgenannte Organisation ausübt, übertragen worden sind, und zwar insbesondere in Bezug auf die Finanzverwaltung oder Darlehen, die sie ihr ggf. mittels einer von ihnen kontrollierten Gesellschaft gewährt haben.
  • Ein Indiz für das Vorliegen einer solchen faktischen Kontrolle kann auch der Umstand sein, dass eine vom Verbot aus Art. 5k Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betroffene Person, Organisation oder Einrichtung in der Vergangenheit eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der beauftragten Organisation hielt, diese Beteiligung aber kurz vor der Einleitung des Ausschreibungsverfahrens veräußert hat.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen auch prüfen, ob eine wesentliche Beteiligung am Gesellschaftskapital der bietenden Organisation nicht von Mittelspersonen gehalten wird, die im Namen einer der in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.

Veröffentlichungen


Auszeichnungen

  • JUVE Rankings Vergaberecht 2/2026 (ein Stern)
  • JUVE Handbuch 2024/2025 – Verkehrssektor / Vergaberecht (F. Weber)
  • Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte 2025 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
  • Best Lawyers Germany 2026 „Public Law“ (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)

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am 3. Dezember 2026


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