EuGH-Entscheidung: „Balsamico“ muss nicht aus Italien stammen
Um regionale Lebensmittelspezialitäten vor Nachahmung zu schützen können sog. „geschützte Ursprungsbezeichnungen” und „geschützte geografische Angaben” genutzt werden. Bekannte Beispiele für geschützte Herkunftsangaben sind z.B. „Nürnberger Bratwüste” oder „Parmaschinken”. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Bezeichnung handelt, die zur Bezeichnung eines Erzeugnisses dient und dessen Ursprung aus einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Gegend benennt.
Hintergrund für die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Streit zwischen dem deutschen Essigproduzenten „Balema” und einem italienischen Konsortium, das die Interessen der Produzenten des „Aceto Balsamico di Modena”, der seit 2009 in das Register der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen ist, vertritt.
„Balema“ erzeugt und vermarktet Produkte, die auf Essig aus badischen Weinen basieren, und vertreibt sie seit mindestens 25 Jahren. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich u. a. die Begriffe „Balsamico” und „Deutscher balsamico” in der Aufschrift „theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen“ bzw. „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3”.
Das „Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena” hat „Balema“ abgemahnt und dazu aufgefordert, die Verwendung des Begriffs „balsamico” für deutschen Produkte zu unterlassen. Der Begriff dürfe vielmehr nur für Produkte aus der italienischen Region „Modena” verwendet werden.
Das wollte sich „Balema“ nicht gefallen lassen und argumentierte, dass nur der gesamte Begriff „Aceto Balsamico di Modena” als geografische Angabe geschützt sei, nicht aber die Bezeichnung „balsamico” an sich. Schließlich hat „Balema“ eine Klage auf Feststellung erhoben, dass der Begriff „balsamico” in Alleinstellung von der geografischen Angabe nicht umfasst sei und daher von jedermann verwendet werden könne.
Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen und befasste schließlich auch den Bundesgerichtshof (BGH). Er legte den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und wollte wissen, „ob der durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährte Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena” nur die Gesamtbezeichnung, d. h. „Aceto Balsamico di Modena”, betrifft oder sich auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Bestandteile, d.h. „aceto”, „balsamico” und „aceto balsamico”, erstreckt.“
Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 4. Dezember 2019 (Az. C-342/18) fest, dass es sich bei „balsamico” in Alleinstellung um keinen geschützten Begriff handelt. Vielmehr sei nur die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena” geschützt und nicht automatisch auch die nicht geografischen Bestandteile „aceto”, „balsamico” und „aceto balsamico” im Einzelnen.
In seiner Entscheidung führt der EuGH aus, dass „aceto” ein herkömmlicher Begriff für Essig sei und „balsamico” ein Adjektiv, das üblicherweise verwendet werde, um einen süßsauren Geschmack von Essig zu kennzeichnen.
Diese Entscheidung ist nun wegweisend für das ausstehende Urteil des BGH, wobei zu erwarten ist, dass er sich der Entscheidung des EuGH anschließen wird. Somit sollten künftig auch Essigproduzenten aus anderen Regionen „gefahrlos“ ihre Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico” vertreiben können, ohne hierfür abgemahnt zu werden
