EuGH verwirft deutsche Trassenpreisbremse
- Voraussichtliche Steigerung der Trassenentgelte für den SPNV
- Vermutlich zugleich Senkung der Trassenentgelte für den SPFV und SGV
- Abbestellungen als mögliche Folge
Zur Deckelung der von den SPNV-Aufgabenträgern an die beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu leistenden Bestellerentgelte, die wesentlich auch die Kosten der bei DB INfraGO als Schienennetzbetreiber bestellten Trassen (Nutzung der Schieneninfrastruktur) umfassen, sieht § 37 Abs. 2 ERegG eine Steigerung der Trassenpreise im SPNV nur im Rahmen der Steigerung der Regionalisierungsmittel des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 RegG vor. Zu Ermittlung der SPNV-Trassenpreise wendet DB InfraGo eine vorgegebene mathematische Formel an. Zugleich ist der Schienennetzbetreiber nach nationalem Recht verpflichtet, seine Vollkosten aus der Trassenbewirtschaftung zu decken. Wegen der gesetzlichen Deckelung der Preise im Segment SPNV ist DB InfraGo daher gezwungen, die anderen Segmente Schienengüter- und Schienenpersonenfernverkehr überproportional zu belasten.
Die BNetzA genehmigte in diesem Rahmen einen Hilfsantrag der DB InfraGO eine Steigerung der Trassenentgelte für die Netzfahrplanperiode 2025 (TPS 2025) im SPNV um ca. 0,6 % gegenüber dem Vorjahr, sowie von 17,7 % für den Fernverkehr und 16,2 % für den Güterverkehr. Gegen diese Entscheidung der BNetzA erhob die DB InfraGO Klage beim VG Köln. Das Gericht legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor.
Rechtsfrage war, ob die detaillierte gesetzliche Vorgabe der Trassenpreisfortschreibung im SPNV mit dem Prinzip der Unabhängigkeit des Schienennetzbetreibers konform geht. Der EuGH zweifelt die – wie hier vorgegebene – strikte Anwendung einer Berechnungsformel in diesem Zusammenhang an. Unabhängig vom Recht der Mitgliedsstaaten, Rahmenregelungen für die Trassenpreisermittlung zu formulieren, müsste ein Kernbestand an unternehmerischer Entscheidungshoheit über die konkrete Ausgestaltung und die Verteilung auf die einzelnen Marktsegmente beim Betreiber verbleiben. Denn nur dadurch könnten auch hinreichend die Marktinteressen der anderen Segmente Berücksichtigung finden und insgesamt der vom Europarecht verlangte Anreiz zu Steigerung der Verkehrsvolumina in allen Segmenten Wirkung entfalten. Die Trassenpreisbremse in gegenwärtiger Form verstoße daher gegen Grundsätze des unionsrechtlichen Eisenbahnregulierungsrechts.
In zeitlicher Hinsicht ist die Wirkung des Urteils nicht beschränkt. Dabei sieht der EuGH aber bestandskräftig gewordene Entgeltgenehmigungen als ausgenommen an. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Staatshaftung.
Bedeutung für die Praxis
Die faktische Wirkung des Urteils dürfte in einer Steigerung der Trassenentgelte für den SPNV bestehen, zugleich dürften die Trassenentgelte für den SPFV und SGV sinken. Ob und wie die höheren Trassen-Kosten durch die SPNV-Besteller an anderer Stelle aufgefangen werden (können), wird Ergebnis eines akuten politischen Abstimmungsprozesses sein. Abbestelllungen stehen jedenfalls im Raum. Im Zusammenhang mit dem Trassenpreisbremsenurteil des EuGH wurde zugleich die Umstellung des Prinzips der Vollkostendeckung auf Grenzkostenprinzip erneut vorgebracht, dass dadurch verblebende Kostendelta müsste an anderer Stelle ausgeglichen werden. Unmittelbar „am Zug“ ist nunmehr die BNetzA, die das TPS 2025 von Amts wegen anpassen müsste.