Veröffentlicht am 27. Februar 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Europäisches Beihilferecht: Am 8. Januar 2026 ist der neue Freistellungsbeschluss für DAWI-Leistungen in Kraft getreten: Was ist neu?

  • Neuer Freistellungsbeschluss für DAWI-Leistungen bringt zahlreiche „kleinere“ Einzelerleichterungen
  • Neue Handlungsfelder bei kritischen Arzneimitteln und sozialen Wohnraum
  • Bestehende Betrauungsakte sollten überprüft werden
Jan-Volkert Schmitz, LL.M.
Associate Partner
Rechtsanwalt
Der Artikel zeigt die Neuerungen des am 8.1.2026 in Kraft getretenen neuen Freistellungsbeschlusses für DAWI auf. Dargestellt werden die Änderungen sowie die sich daraus ergebenden Chancen und Handlungsbedarfe für die Praxis mit einem Fokus auf die Tätigkeitsfelder Sozial- und Gesundheitswirtschaft.

Der neue DAWI („Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“)-Freistellungsbeschluss (2025/2630) ist am 8.1.2026 in Kraft getreten. Der alte DAWI-Beschluss (2012/21/EU) wurde gleichzeitig aufgehoben. Hintergrund des alten wie des neuen Freistellungsbeschlusses ist zunächst, dass bei Umsetzung der Voraussetzungen des DAWI-Freistellungsbeschlusses Zuwendungen an Unternehmen von der sonst notwendigen vorherigen Notifizierung/Genehmigung bei der Europäischen Kommission „freigestellt“ sind.

Der neue Freistellungsbeschluss ist mit 16 Seiten statt 8 zwar im Umfang gewachsen – was erfahrungsgemäß nicht unüblich ist für EU-Dokumente – enthält aber erfreulicherweise nicht mehr bürokratische Regelungen, sondern schafft tatsächlich in einigen Bereichen Erleichterungen. Der gestiegene Umfang ist dabei in weiten Teilen auch der Darstellung der neuen Möglichkeiten zur Förderung erschwinglichen Wohnraums geschuldet.

Im Folgenden sollen die wesentlichen Änderungen mit einem besonderen Blick auf die Gesundheits- und Sozialwirtschaft dargestellt werden.

Erleichterte Umsetzungsvoraussetzungen im Betrauungsakt

Für eine rechtskonforme Umsetzung muss nach Art. 4 folgendes im Betrauungsakt geregelt werden:

  1. Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,
  2. das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet,
  3. die Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte,
  4. eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung der Ausgleichsleistungen,
  5. Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation.

Nicht mehr notwendig ist der nach dem „alten“ Freistellungsbeschluss noch notwendige Verweis auf den Freistellungsbeschluss selbst. Zwar handelt es sich nur um eine „kleine“ Formalität, zumindest dürfte es aber in der Zukunft im Einzelfall eher möglich sein, aus verschiedenen Einzeldokumenten und Zuwendungsbescheiden im „Nachhinein“ eine mehrteilige beihilfekonforme Betrauung abzuleiten.

Erweiterung und Präzisierung des DAWI-Begriffs für bestimmte Tätigkeitsbereiche

Zwar ist der DAWI-Begriff auch im neuen DAWI-Freistellungsbeschluss nicht definiert, einige Tätigkeitsbereiche wurden jedoch hinsichtlich ihrer DAWI-Eignung nunmehr ausdrücklich neu aufgenommen oder hinsichtlich der Möglichkeiten des Ausgleichs näher erläutert.

Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund des weiten Ermessensspielraumes der Mitgliedstaaten bei der Definition einer DAWI und der Beschränkung dieser Ermessensausübung auf eine Missbrauchskontrolle eine fehlende möglicherweise verengende Definition der DAWI als vorteilhaft gewertet werden kann.

In einem neuen Anhang zum Freistellungsbeschuss konkretisiert wurden insbesondere die Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum. Zusätzlich wurde dieser Bereich mit einer neuen Regelung um Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum erweitert.

Die Regelungen zu Ausgleichsmöglichkeiten der Erbringung von DAWI durch Krankenhäuser oder sonstiger Gesundheitsdienstleistungen sind im Wesentlichen unverändert. Neu eingeführt wurde allerdings die Ausgleichsmöglichkeit im Bereich kritischer Arzneimittel.

Der Begriff „kritische Arzneimittel“ bezeichnet nach dem Freistellungsbeschluss solche Arzneimittel, bei denen ein unzureichendes Angebot zu einem ernsthaften Schaden oder drohenden ernsthaften Schaden für die Patienten führt. Die Union hat hier Fälle im Blick, bei denen die Lieferkette für bestimmte kritische Arzneimittel Risiken und Schwachstellen aufweist. Die Kommission hält in solchen Fällen ein Eingreifen auf allen Ebenen, insbesondere auch auf der Ebene der Produktionskapazitäten, für betraubar.

Anwendungsgrenzen

Die Ausgleichsleistungen für Krankenhäuser sowie Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI zur Deckung des sozialen Bedarfs, z.B. im Hinblick auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, sind auch weiterhin unbegrenzt, also ohne Schwellenwertbegrenzung, betraubar. Erweitert wurde diese Gruppe um Ausgleichsleistungen für erschwinglichen Wohnraum, für den allerdings die speziellen Voraussetzungen des Anhangs zu berücksichtigen sind.

Für sonstige bestimmte Ausgleichsleistungen wurde die jährliche Obergrenze, ab der es einer Notifizierung bedarf, unter Berücksichtigung der Inflation von 15 auf 20 Mio. EUR angehoben. Klarstellend verweist der neue DAWI-Freistellungsbeschluss im Übrigen für den Unternehmensbegriff auf die DAWI-De-Minimis-VO (2023/2832/EU). Für die Frage, in welchen Fällen ein „einziges Unternehmen“ im Hinblick auf die Anwendungsgrenzen vorliegt, sind daher vorab eventuelle Konzernstrukturen einer genauen Betrachtung zu unterziehen.

Neue Transparenzanforderungen und Entfallen der bisherigen Veröffentlichungspflichten

Die Pflicht der Mitgliedsstaaten zur zweijährigen Berichtsübermittlung an die Kommission hinsichtlich der Maßnahmen nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss sowie auch die Pflicht zur Veröffentlichung von Maßnahmen über 15 Mio. EUR sind vollständig entfallen.

Art. 8 Freistellungsbeschluss legt als neue Transparenzanforderung fest, dass ab dem 1. Januar 2028 Informationen über Beihilfen von mehr als 1 Mio. EUR pro Unternehmen und DAWI im Betrauungszeitraum in einem Zentralregister auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. Im Bereich der De-minimis-Beihilfen ist die Nutzung eines solchen Registers schon seit 1.1.2026 Pflicht.

In dem Zentralregister zu erfassen sind u.a. Angaben zum Beihilfeempfänger, nationale Rechtsgrundlage, Höhe der Ausgleichsleistung, Gewährungsdatum, Dauer der Betrauung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig („NACE- Klassifikation“).

Erleichterungen bei der Überkompensationskontrolle

Im Hinblick auf die Trennungsrechnung sind aus dem neuen Freistellungsbeschluss für DAWI zwar keine Vereinfachungsmöglichkeiten vorgesehen, wohl aber im Hinblick auf die Überkompensationskontrolle. Die Kommission führt im Freistellungsbeschluss ausdrücklich aus, dass sie die Verpflichtung zur Durchführung von Ex-post-Überkompensationskontrollen angepasst hat, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern. Nach dem neuen Freistellungbeschluss muss nunmehr während des Betrauungszeitraums, mindestens aber alle fünf Jahre (der alte Freistellungsbeschluss sah 3 Jahre vor), sowie am Ende des Betrauungszeitraums, eine Kontrolle durchgeführt werden. Dadurch kann die Zahl der Überkompensationskontrollen im Einzelfall reduziert werden.

Eine weitere mögliche Erweiterung wurde eingeführt, wenn auf Grundlage einer korrekten Zuordnung der Kosten und Einnahmen sowie vernünftiger Annahmen eine pauschale Ausgleichshöhe für eine DAWI festgelegt wurde, die die Effizienzgewinne, die der Dienstleistungserbringer während des Betrauungszeitraums erzielen dürfte, ordnungsgemäß antizipiert und berücksichtigt. In einem solchen Fall kann sich die Überkompensationskontrolle darauf beschränken zu überprüfen, ob die Höhe des Gewinns, den der Dienstleistungserbringer dem Betrauungsakt zufolge erzielen darf, ex ante angemessen erscheint. Diese Möglichkeit der eingeschränkten Kontrolle ermöglicht also bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den ex-ante angemessenen Gewinn abzustellen, auch wenn der ex-post-Gewinn dieser Betrachtung hinsichtlich der Angemessenheit möglicherweise nicht standhält.

Art. 7 Abs. 3 des neuen Freistellungsbeschlusses trifft weiterhin eine neue Sonderregelung, bei deren Vorliegen die Überkompensationskontrolle sogar ganz entfallen kann. Danach gilt für den Fall, dass die Tätigkeit eines Erbringers von DAWI insofern im Wesentlichen auf die Erbringung der DAWI beschränkt ist, als seine jährlichen kommerziellen Einnahmen während des Betrauungszeitraums nicht mehr als 5 % seiner jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen, und er rechtlich verpflichtet ist, all seine Gewinne in die betreffenden DAWI zu reinvestieren, dass keine Ex-post-Kontrolle zur Überprüfung des Nichtvorliegens einer Überkompensation erforderlich ist. Diese Sonderregelung wird vor allem für Unternehmen in Frage kommen, die fast ausschließlich im DAWI-Bereich tätig sind und – vergleichbar den Anforderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts – einer Reinvestitionsverpflichtung in die betreffende DAWI unterliegen. Dafür können insbesondere auch Unternehmen aus der Gesundheits- und Sozialwirtschaft in Frage kommen.

Übergangsbestimmungen

Betrauungsakte für soziale DAWI auf Grundlage des „alten“ DAWI-Freistellungsbeschlusses, die vor dem 8. Januar 2026 wirksam waren, bleiben nach den Übergangsbestimmungen bis zum Ende der Laufzeit wirksam. Solche sozialen DAWI, wie z.B. sozialer Wohnungsbau, bergen nach Auffassung der Kommission kaum Risiken von Wettbewerbsverzerrungen. Weiterhin sollen durch diese Ausnahme die Empfänger dieser bestehenden sozialen DAWI geschützt werden. Alle sonstigen Betrauungsakte, die im Einklang mit dem vorherigen Freistellungsbeschluss 2012/21/EU vor dem 8.1.2026 wirksam wurden, sollen zunächst weiterhin als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren von der Anmeldepflicht befreit sein. Hier besteht also nunmehr Handlungsbedarf insoweit diese Betrauungsakte eigentlich über den Zweijahreszeitraum hinaus gelten sollten.

Fazit

Der neue Freistellungsbeschluss für DAWI-Leistungen bringt zahlreiche „kleinere“ Einzelerleichterungen, insbesondere für die Gestaltung des Betrauungsaktes und die Überkompensationskontrolle. Daneben eröffnen sich auch neue Handlungsfelder, insbesondere im Bereich kritischer Arzneimittel oder bei DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum.

Mit Blick auf die Zweijahresfrist sollten bestehende Betrauungsakte überprüft werden. Bei Anpassung oder Neufassung von Betrauungsakten sollte geprüft werden, ob Erleichterungen nach dem neuen Freistellungsbeschluss in Anspruch genommen werden können.

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„Gesundheits- und Sozialwirtschaft“