Veröffentlicht am 20. August 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Bereitet das Exportgeschäft schlaflose Nächte? Angst vor Russlandsanktionen

  • 21. Sanktionspaket gegen Russland
  • Strafbarkeit von Verkaufs- und Umgehungshandlungen
  • Hohe Strafandrohungen sowie ein erhöhtes Entdeckungsrisiko für die Geschäftsleitung
  • Was tun bei möglichen Verstößen?
Die EU hat inzwischen 21 Sanktionspakete gegen Russland und Belarus beschlossen. Die Zahl der gelisteten Güter und güterbezogenen Dienstleistungen ist enorm. Entsprechend nehmen behördliche Ermittlungen zu. Exportiert das eigene Unternehmen viel, auch in Drittländer wie China, Kasachstan oder die VAE? Falls ja, ist die Frage berechtigt, was noch wohin ausgeführt werden darf. Ebenso berechtigt ist die Sorge, ob alles rechtskonform ablief. Denn Verstöße gegen Russland-Sanktionen können hohe Strafen nach sich ziehen und schlaflose Nächte bereiten.

Was schlaflose Nächte bereiten könnte

Kurz gesagt: Fast alles ist strafbar

Die strafrechtliche Reichweite der Russland-Sanktionen wird in der Praxis häufig unterschätzt. Wer davon ausgeht, dass erst die tatsächliche Lieferung von Gütern nach Russland strafrechtliche Risiken auslöst, irrt. Die Verbote der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 greifen deutlich früher und können bereits im Vorfeld einer Ausfuhr zur Strafbarkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AWG) führen.

Ein Blick in die Verordnung verdeutlicht die enorme Reichweite der Sanktionen. Verboten ist nicht nur die Ausfuhr bestimmter gelisteter Güter nach Russland. Erfasst wird vielmehr auch deren Verkauf, Lieferung oder Verbringung, und zwar sowohl unmittelbar als auch mittelbar.

Strafbar kann bereits der Vertragsschluss sein

Die vorgenannten Vorschriften sanktionieren bereits den „Verkauf“. Nach der Rechtsprechung ist dieser weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf die tatsächliche Übergabe der Ware. Bereits der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags über einen gelisteten Gegenstand kann genügen, um den Tatbestand zu erfüllen.[1]

Die Strafbarkeit beginnt nicht erst an der Grenze, sondern bereits beim Bestellvorgang.

Auch Lieferungen über Drittstaaten bergen erhebliche Risiken

Nicht weniger weitreichend ist der gesetzliche Begriff der „Ausfuhr“. Erfasst wird grundsätzlich jedes Verbringen von Waren aus dem Inland in ein Drittland. Dabei kommt es nicht zwingend auf eine direkte Lieferung nach Russland an. Wird eine Ware zunächst an ein Unternehmen in einem Drittstaat geliefert, von dort jedoch nach Russland weitergeleitet, kann dies als mittelbare Ausfuhr oder mittelbarer Verkauf gewertet werden. Maßgeblich ist letztlich nicht der unmittelbare Vertragspartner, sondern der tatsächliche Endverbleib der Ware.

Es gibt so gut wie keine straffreien Grauzonen.

Freigabe durch den Zoll bedeutet nicht automatisch Erlaubnis

Besonders tückisch: Selbst eine zollrechtlich beanstandungsfreie Ausfuhr in ein Drittland schließt einen Verstoß gegen das Sanktionsrecht nicht aus. Die Freigabe einer Sendung durch die Zollbehörden ist kein Freibrief. Stellt sich heraus, dass Güter für Russland bestimmt waren oder tatsächlich dorthin ausgeführt wurden, kommt eine Strafbarkeit in Betracht.

Was schlaflose Nächte bereiten sollte

Geschäftsleitung im Fokus: Wenn aus einem Export eine Haftstrafe wird

Die Strafandrohungen des Außenwirtschaftsstrafrechts werden in der Praxis häufig unterschätzt. Bereits ein einzelner Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AWG kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Eine (mildere) Geldstrafe ist nicht vorgesehen.

Besonders folgenschwer können Fälle der Sanktionsumgehung sein. In internationalen Lieferketten sind regelmäßig mehrere Personen und Unternehmen eingebunden. Aus Sicht der Ermittlungsbehörden kann dies schnell den Verdacht einer bandenmäßigen Begehung begründen. Für die Annahme einer Bande genügt bereits der Zusammenschluss von drei Personen zur fortgesetzten Begehung entsprechender Straftaten.

Hinzu kommt, dass grenzüberschreitende Handelsgeschäfte naturgemäß auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Dadurch steht häufig der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit im Raum. Treffen beide Merkmale zusammen, drohen sogar noch empfindlichere Strafen. Die banden- und gewerbsmäßige Begehung zieht nach § 18 Abs. 8 AWG eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahre nach sich. Eine Bewährungsstrafe kommt in solchen Fällen regelmäßig – vor allem bei mehreren Verstößen – nicht mehr in Betracht.

Unmittelbar betroffen von der Strafbarkeit ist die Geschäftsleitung. Aufgaben, wie die Exportkontrolle, können zwar delegiert werden, die Verantwortung für eine wirksame Organisation und angemessene Aufsicht bleibt jedoch bei der Geschäftsleitung.

Aufgaben kann man delegieren, Verantwortung nicht.

Untersuchungshaft ist keine theoretische Gefahr

Weil der Gesetzgeber Ausfuhrverstöße, insbesondere gegen die Russland-Sanktionen, als schwere Straftaten ansieht, können Betroffene leicht in U-Haft kommen.

An die U-Haft sind zwar strenge Voraussetzungen geknüpft; langjährige geschäftliche Kontakte ins Ausland, Auslandsvermögen oder regelmäßige Auslandstätigkeiten werden jedoch mitunter als Anhaltspunkte für eine mögliche Fluchtgefahr als sog. Haftgrund gewertet. Ermittler greifen hierbei nicht selten auf öffentlich zugängliche Informationen zurück, etwa auf Unternehmenswebseiten, Presseveröffentlichungen oder Social-Media-Profile. Was als Ausdruck internationaler Geschäftstätigkeit gedacht war, kann von Ermittlungsbehörden im Einzelfall als Hinweis auf belastbare Auslandsbeziehungen interpretiert werden und wiederum den Verdacht begründen, dass sich der Betroffene einem späteren Strafverfahren entziehen könnte.

Hohes Entdeckungs- und Verfolgungsrisiko

Wer glaubt, Sanktionsverstöße würden nur zufällig entdeckt, unterschätzt die heutigen Ermittlungsmöglichkeiten. Zollfahndung und Staatsanwaltschaft verfolgen Verstöße gegen die Russland-Sanktionen mit hoher Priorität. Dabei stützen sich die Ermittlungsbehörden unter anderem auf Verdachtsmeldungen von Geschäftspartnern der Betroffenen, die gesetzlich zur Abgabe entsprechender Hinweise verpflichtet sind. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich etwa aus Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 insbesondere bei Verdachtsfällen russischer Beschaffungsversuche.

Zum Einsatz kommen auch umfangreiche Datenanalysen mit Hilfe von Ausfuhrdaten, internationale Handelsdatenbanken sowie öffentlich zugängliche Informationen. Durch den Abgleich dieser Daten lassen sich Warenströme über Drittstaaten nachvollziehen und mögliche Umgehungsgeschäfte identifizieren. Selbst legitime Lieferungen in bekannte Umgehungsländer können daher einen Anfangsverdacht begründen und Ermittlungen nach sich ziehen.

Wie sich entsprechende Lieferketten rekonstruieren lassen, zeigt das folgende Beispiel:

So kann etwa anhand der im ATLAS-System hinterlegten Ausfuhrdaten festgestellt werden, dass der deutsche Unternehmer A bestimmte Waren an das chinesische Unternehmen B geliefert hat. Frei zugängliche Handelsdatenbanken ermöglichen sodann einen Blick auf die weitere Warenbewegung und können Hinweise darauf liefern, dass Unternehmen B dieselben oder zumindest vergleichbare Güter an das russische Unternehmen C veräußert hat. Fallen wesentliche Transaktionsdaten wie Warenwert, Menge, Gewicht, Wert und Lieferzeitraum auffällig zusammen, kann dies den Verdacht begründen, dass das chinesische Unternehmen lediglich als zwischengeschalteter Akteur zur Umgehung der Russland-Sanktionen fungiert.

Umgehung schützt vor Strafe nicht.

Was ruhig(er) schlafen lässt

Gegen mich wird ermittelt – Was tun?

Wer mit einem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Russland-Sanktionen konfrontiert wird, sollte besonnen handeln und vorschnelle Einlassungen vermeiden. Außenwirtschaftsstrafverfahren sind regelmäßig von komplexen Liefer- und Zahlungsstrukturen geprägt und werden von spezialisierten Ermittlungsbehörden geführt. Grundlage jeder effektiven Verteidigung ist die sorgfältige Analyse der Ermittlungsakte, der Beweislage und des konkreten Tatvorwurfs, vorzugsweise durch einen im Außenwirtschafts- bzw. Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger.

Gegen mich wird (noch) nicht ermittelt – Was tun?

Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit eines Geschäftsvorgangs, besteht der größte Handlungsspielraum regelmäßig vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ermöglicht es, Risiken zu identifizieren, Sachverhalte aufzuarbeiten und gegebenenfalls erforderliche Compliance-Maßnahmen einzuleiten. Nicht jeder Verdacht bestätigt sich bei näherer Betrachtung.

Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn eine Offenlegung gegenüber Behörden erwogen wird. Da das Außenwirtschaftsstrafrecht grundsätzlich keine strafbefreiende Selbstanzeige kennt, sollte jeder Schritt Teil einer durchdachten rechtlichen Strategie sein. Hier können bereits geringere Fehler ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko begründen.

Kenntnis von Sanktionsverstößen Dritter – Was tun?

Die Kenntnis möglicher Sanktionsverstöße bleibt rechtlich regelmäßig nicht folgenlos. Nach Art 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind entsprechende Hinweise grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde zu melden. Die Missachtung dieser Meldepflicht kann sogar bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, und zwar bereits bei fahrlässigem Handeln.

Fazit: Was Unternehmen bzw. Geschäftsleitungen jetzt beachten sollten

Die Reichweite der Russland-Sanktionen wird vielfach unterschätzt: Strafrechtliche Risiken können bereits lange vor dem tatsächlichen Warenfluss entstehen. Vor diesem Hintergrund sind eine wirksame Exportkontroll-Compliance und eine frühzeitige rechtliche Bewertung kritischer Sachverhalte wichtiger denn je. Eine entsprechende Aufarbeitung minimiert eigene Sanktionsrisiken und kann zu einem wieder besseren Schlaf beitragen.

Unter Mitwirkung von Rechtsreferendar Dr. Adrian Schiffner


[1] BGH 21.12.2021 – AK 52/21, BeckRS 2021, 44195 Rn. 39.