Veröffentlicht am 8. Dezember 2025
Lesedauer ca. 4 Minuten

Erhalt des Unternehmens durch die Familienstiftung

  • Eine Familienstiftung kann eine nahezu erbschaftsteuerfreie Vermögensübertragung ermöglichen.
  • Die Errichtung muss sorgfältig geplant werden.
  • Die spätere Erbersatzsteuer kann vorausgeplant werden.
Elke Volland
Partner
Fachanwältin für Steuerrecht, Rechtsanwältin
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Stiftungen bieten Unternehmern interessante Gestaltungsoptionen, den Erhalt des Unternehmens dauerhaft zu sichern. Insbesondere kann so eine Zersplitterung des Einflusses im Unternehmen verhindert werden.

Eine Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse, die aus den Erträgen ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Es können beliebige Zwecke durch eine Stiftung verfolgt werden. In der Öffentlichkeit sind meistens Stiftungen präsent, die gemeinnützige Zwecke verfolgen. Stiftungen können aber auch ausschließlich den Zweck haben, den Stifter selbst und seine Angehörigen zu versorgen. Diese im Familieninteresse des Stifters errichteten Stiftungen werden als Familienstiftungen bezeichnet. Die durch die Stiftungssatzung begünstigten Personen werden Destinatäre genannt. Die Möglichkeiten des Einsatzes einer Familienstiftung für Unternehmer werden im Folgenden dargestellt.

Wie wird eine Familienstiftung errichtet?

Eine Stiftung entsteht durch die Anerkennung eines Stiftungsgeschäfts durch die Stiftungsaufsicht. Im Stiftungsgeschäft werden der Zweck und das Vermögen festgelegt. Letzteres kann auch in einer Beteiligung an einem Unternehmen bestehen. Wenn die Stiftungsbehörde die Stiftung anerkannt hat, überträgt der Stifter das Vermögen auf die Stiftung. Hierbei ist zu beachten, dass diese unentgeltliche Zuwendung an die Stiftung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst, die durch vertragliche Regelungen mit den Pflichtteilsberechtigten vermieden werden sollten.

Die Stiftungsorgane verwalten das Vermögen der Familienstiftung und beschließen über die Verwendung der Erträge. Üblicherweise behält sich der Stifter zu Lebzeiten weitgehenden Einfluss in den Stiftungsorganen vor.

Vorteile einer Familienstiftung

Eine Zerschlagung oder Zersplitterung des Unternehmens durch spätere Erbfälle wird bei einer vorherigen Übertragung des Unternehmens auf eine Familienstiftung verhindert. Komplizierte gestufte testamentarische Regelungen der Nachfolge durch Ehegatten von Kindern und Enkeln in Testamenten können unterbleiben. Diese sind sonst notwendig, um zu verhindern, dass Teile des Unternehmens bei einer Scheidung oder im Todesfall durch eine ungeplante Erbfolge übergehen.

Die Liquidität des Unternehmens wird im Erbfall des Stifters geschont, da keine Abfindungszahlungen an nicht nachfolgeberechtigte Personen gezahlt werden müssen. Das Vermögen der Stiftung ist vor dem Zugriff von Gläubigern der Stifter und seiner Nachfolger sicher (asset-protection). Eine spätere lukrative Veräußerung des Unternehmens kann durch die Stiftung erfolgen oder auch durch die Stiftungssatzung unterbunden werden. Hier sind flexible Regelungen denkbar. Der Umfang der Unterstützung der Destinatäre kann darüber hinaus auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden, bspw. einen Mehrbedarf während einer Ausbildungsphase.

Vorstand und Rat als Stiftungsorgane

Jede Stiftung hat einen Vorstand als zentrales Geschäftsführungsorgan. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Bei unternehmensverbundenen Familienstiftungen umfasst dies zumeist auch die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Unternehmensbeteiligung. Als zweites Organ neben dem Vorstand wird zumeist ein Stiftungsrat vom Stifter installiert. Dieser dient als Aufsichtsorgan für den Vorstand und bestellt die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden nach einem Ausscheiden meist durch Zuwahl ersetzt. Dem Stifter ist es durch die Stiftungsorgane möglich, langfristig die Steuerung seines Unternehmens in die Hände von familienfremden Personen zu geben. Findet sich ein geeignetes Familienmitglied, kann auch diese Funktionen in den Stiftungsorganen übernehmen.

Steuerliche Behandlung – Erbschaftsteuer beachten!

Im Gegensatz zu steuerlich umfangreich privilegierten gemeinnützigen Stiftungen unterscheiden sich Familienstiftungen nicht wesentlich von der Besteuerung anderer Körperschaften. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer. Derzeit ist diese Übertragung unternehmerischen Vermögens aufgrund der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung in vielen Fällen weitgehend steuerfrei möglich.

Im Erbschaftsteuergesetz wurde mit § 28a ErbStG für Erwerbe über 26 Mio. Euro eine Regelung geschaffen, die einen Erlass der Steuer vorsieht, wenn der Erwerber die Steuerschuld nicht aus seinem Vermögen begleichen kann (Verschonungsbedarfsprüfung). Aus Sicht des Erwerbers ist es daher vorteilhaft im Übertragungszeitpunkt über ein geringes eigenes Vermögen zu verfügen. Die Familienstiftung als Erwerber verfügt meist über ein Grundstockvermögen von wenigen hunderttausend Euro, dieses ist nur zur Hälfte zur Steuerzahlung einzusetzen. Die Familienstiftung muss die Beteiligung mindestens sieben Jahre halten und darf die Summe der in der Vergangenheit gezahlten Löhne nicht unterschreiten. Erhält die Familienstiftung nach der Übertragung des begünstigten Vermögens innerhalb von 10 Jahren noch weiteres nicht begünstigtes Vermögen, so ist auch dieses hälftig zur Steuerzahlung einzusetzen.

Die Erträge der Familienstiftung unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15%. Unterhält die Stiftung einen Gewerbebetrieb, unterliegt sie auch der Gewerbesteuer. Ausschüttungen an die Destinatäre sind von diesen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zu versteuern. Da eine Stiftung nicht sterben kann, wird ihr Vermögen alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer unterworfen. Diese entspricht mit einigen Besonderheiten der normalen Erbschaftsteuer. Da der Entstehungszeitpunkt, im Gegensatz zum Versterben natürlicher Personen, absehbar und damit planbar ist, kann zum Stichtag ausreichende Liquidität vorgehalten und Begünstigungen gezielt genutzt werden.

Bei der unternehmerischen Nachfolgeplanung sollte eine Familienstiftung mit in die Gestaltungsüberlegungen einbezogen werden. Gerade bei größeren Erwerben, können sich erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile bieten.