Veröffentlicht am 18. Juli 2024
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FER 2-Dekret auf dem Endspurt: neue Förderungen für offshore-windenergie und andere innovative erneuerbare Energiequellen in Italien

Svenja Bartels
Partnerin
Rechtsanwältin
Marco Politti
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Avvocato
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Das sogenannte FER 2-Dekret, das vom Ministerium für den ökologischen Wandel (Ministero Italiano per la Transizione Ecologica – MiTE) nach Genehmigungserteilung durch die Europäische Kommission am 4. Juni ausgearbeitet wurde, wurde am 2. Juli vom Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit (MASE) und dem Ministerium für Landwirtschaft, Ernährungssouveränität und Forstwirtschaft (MASAF) unterzeichnet. Das Dekret tritt mit Veröffentlichung auf der Website des MASE in Kraft.

Vor der Erläuterung des Inhalts des neuen Dekrets lohnt es sich, einen Überblick über die Ziele und Neuerungen des betreffenden Dekrets zu geben. Das FER 2-Dekret zählt zu der Gruppe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Energiewende durch die Versorgung aus erneuerbaren Quellen zu erreichen. In diesem Sinne stellt es die Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 199/2021 dar, das wiederum die RED II-Richtlinie in die italienische Rechtsordnung umsetzt.

Konkret ist das FER 2-Dekret ergänzend zu den FER 1 und FER X Dekreten (letzteres noch im Entwurf) den Energiequellen gewidmet, die noch nicht ausgereift und durch höhere Betriebskosten gekennzeichnet sind als diejenigen, die Inhalt der vorgenannten Dekrete sind. Das FER 2-Dekret zielt darauf ab, ein Anreizsystem für den Bau von geothermischen Anlagen (insoweit sind Förderungen für bestehende Anlagen, die durch Innovationen oder reduzierte Emissionen gekennzeichnet sind sowie für neu zu errichtende Anlagen, die Nullemissionen ausstoßen, denkbar), Offshore-Windkraft1-, Biomasse-, Biogas- und thermodynamische Solaranlagen, schwimmende Offshore- oder schwimmende Photovoltaikanlagen auf Binnengewässern sowie Gezeiten-, Wellen- und andere Formen von Meeresenergieanlagen, zu schaffen, die zusätzlich zu den in Artikel 3 des Dekrets genannten strukturellen Anforderungen innovativen Charakter und geringere Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft aufweisen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass flüssige Biokraftstoffe (Pflanzenöle und tierische Fette), die besonders hohe Erzeugungskosten erfordern, in dem Dekretentwurf zurzeit nicht als innovative Quellen mit geringeren Auswirkungen berücksichtigt sind, da für sie ein schrittweiser Ausstieg vorgesehen ist.

Wie man Zugang zu den Förderungen erhält

Das Verfahren für den Zugang zu den durch das FER 2-Dekret anerkannten Förderungen sieht vor, dass Quoten auf einer Fünfjahresbasis vorgeplant werden, um die Stabilität und Effizienz der Maßnahmen zu gewährleisten.

Dabei soll insbesondere in dem fünfjährigen Zeitraum 2024-2028 für Biogas- und Biomasseanlagen mindestens eine Ausschreibung pro Jahr stattfinden, während für Anlagen aus den anderen geförderten Energiequellen bis zum 31. Dezember 2028 mindestens drei Vergabeverfahren ausgeschrieben werden müssen.

Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zugang zu den Förderungen wird 60 Tage betragen, beginnend ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung jeder Ausschreibung. Die Rangfolge der angenommenen Förderprojekte soll innerhalb von 90 Tagen veröffentlicht werden.

Die konkrete Umsetzung des Dekrets, durch schrittweise Ausschreibungen durch das GSE, soll es ermöglichen, eine Leistung von insgesamt 4.590MW2 (vorbehaltlich Änderung, wenn sich aus einer Nachprüfung ergeben sollte, dass die Förderung in der zugesprochenen Höhe ganz oder teilweise unnötig ist) zu fördern, von denen 150 MW für die Erneuerung mit Innovationen von bestehenden geothermischen Anlagen vorgesehen sind.

Verfahren Anlagetypologie Kat. Leistung

[kW]

 

Kontingente 2024-2028

[MW]

A Biogas
Biogas
Neue Anlagen
Neue Anlagen
P≤300

P≤1.000

 

150
B Thermodynamische Solarenergie – Kleine Anlagen Neue Anlagen P≤300 5
B-1 Thermodynamische Solarenergie -Mittlere/große Anlagen Neue Anlagen P>300 75
C Traditionelle Geothermie mit Innovationen Neue Anlagen Alle Leistungen 100
C-1 Emissionsfreie Geothermie Neue Anlagen Alle Leistungen 60
D Floating-Fotovoltaik in Binnengewässer Neue Anlagen Alle Leistungen 50
E Off-shore floating Fotovoltaik
Gezeiten, Wellen und andere Formen der Meeresenergie
Neue Anlagen
Neue Anlagen
Alle Leistungen
Alle Leistungen
200
E-1 Off-shore Windenergie Neue Anlagen Alle Leistungen 3.800
F Traditionelle Geothermie mit Innovationen Renovierung Alle Leistungen 150

Tabelle 1 – Art. 4 FER 2-Dekret

Die Verfahren werden elektronisch abgewickelt, wobei es je nach Größe der zu bezuschussenden Anlage unterschiedliche Möglichkeiten der Teilnahme gibt.

Das Dekret verlangt die Formulierung eines Angebots, das eine prozentuale Senkung des Basistarifs beinhaltet, um die vorteilhaftesten Initiativen in Bezug auf die Kostensenkung (in jedem Fall nicht weniger als 2 Prozent in Bezug auf den Referenztarif, mit Ausnahme von Anlagen mit Leistung niedriger als 300 kW, für die diese Mindestschwelle nicht gilt) sowie unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit auszuwählen.

Ähnlich wie z.B. im Entwurf des Dekrets FER X3 vorgesehen, wurde für Großanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW, die Möglichkeit des Zugangs zu einer beschleunigten Prüfung eingeführt, die eine parallele Bewertung des einheitlichen Genehmigungsverfahrens und der Eignung des Projekts zur Erfüllung der Mindestanforderungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln vorsieht, wobei die GSE von Anfang an einbezogen wird. Die 10-MW-Grenze, gilt nicht für Anlagen, die im Eigentum von Kommunalverwaltungen stehen, die durch den nationalen Recoveryplan (PNRR) finanziert werden.

Darüber hinaus wurde es gerade wegen der höheren spezifischen Kosten der unter das FER 2-Dekret fallenden Technologien und angesichts der Notwendigkeit langwieriger und komplexer Phasen bei der Entwicklung der entsprechenden Projekte als angemessen erachtet, für die an den Verfahren teilnehmenden Anlagen keine Kautionen vorzusehen.

Anforderungen für den Zugang zu verfahren

Für jede Technologie legt das Dekret die spezifischen Mindestanforderungen für die Teilnahme an den entsprechenden Verfahren fest (siehe Anhang 2).

Diese so genannten „differenzierten“ Anforderungen – deren Überprüfung von der GSE vor der Veröffentlichung der Ranglisten in den einzelnen Verfahren durchgeführt wird – zielen darauf ab, den Innovationsgrad und die Auswirkungen jeder Technologie auf die Umwelt aufzuzeigen. Dabei wird auch eine Größen- und Konstruktionsschätzung der Anlage selbst berücksichtigt, die zu den „allgemeinen“ Anforderungen, wie (i) dem Genehmigungstitel für den Bau und den Betrieb der Anlage und (ii) dem endgültig akzeptierten Kostenvoranschlag des Anschlusses an das Stromnetz, hinzukommt.

In Bezug auf die Mindestanforderungen an den Betrieb und die Emissionswerte, die speziell für die traditionelle Geothermie festgelegt wurden, verweist das Dekret auf den Inhalt des Regionalgesetzes Nr. 7 der Toskana vom 5. Februar 2019, auf das wir verweisen.

Was die emissionsfreie Geothermie betrifft, so müssen die Kriterien der vollständigen Wiedereinleitung des geothermischen Fluids in dieselben Ursprungsformationen erfüllt sein, es darf insoweit nicht zu Prozessemissionen kommen.

Für Biogasanlagen sind besondere Abdeckungen für die Gärrückstände und Rückgewinnungssysteme der Anlagen erforderlich. Die vorrangige Rückgewinnung und der Eigenverbrauch der erzeugten Wärme, die Verwendung bestimmter, im Dekret aufgeführter Nebenprodukte4 in festgelegten Mindestprozentsätzen und die Tatsache, dass mindestens 51 Prozent der verwendeten Produkte und Nebenprodukte aus den landwirtschaftlichen Betrieben stammen müssen, die die Anlage bauen, sind vorgeschrieben.

Diese Anlagen können nur gefördert werden, wenn ihre Leistung 300 kW nicht übersteigt, im Gegensatz zu Biomasseanlagen, für die eine Leistung von höchstens 1.000 kW zulässig ist.

Thermodynamische Solaranlagen müssen, sofern sie bestimmte Ausmaße überschreiten, mit einem ausreichend leistungsfähigen Speichersystem gemäß dem Dekret ausgestattet sein und dürfen weder als Wärmeträger noch als Speichermedium giftige, sehr giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe oder Zubereitungen verwenden.

Bei Anlagen, die mit Biomasse betrieben werden, muss die erzeugte Wärme zurückgewonnen und hauptsächlich vor Ort selbst verbraucht oder in ein effizientes Fernwärmesystem eingespeist und die Staubemissionen begrenzt werden. Es ist die Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse5 ohne Verarbeitung zu Pellets vorgesehen, die im Rahmen von Vereinbarungen geliefert werden, die die Herkunft dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse berücksichtigen. Diese müssen eine Einsparung von Treibhausgasemissionen von mindestens 70 Prozent gegenüber dem fossilen Referenzbrennstoff und die Berücksichtigung bestimmter Entfernungen6 von der Anlage garantieren.

Bei floating Fotovoltaikanlagen müssen die Module von Herstellern stammen, die an individuellen oder kollektiven WEEE-(Elektro- und Elektronik-Altgeräte) Managementsystemen teilnehmen.

Schließlich sind Ad-hoc-Bedingungen für Anlagen vorgesehen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in an Italien angrenzenden Staaten angesiedelt sind, mit denen die Europäische Union ein Freihandelsabkommen unterzeichnet hat, wobei die Möglichkeit der Teilnahme an den Verfahren auch für länderübergreifende Projekte anerkannt wird.

Damit die Förderungen in vollem Umfang anerkannt werden können, müssen die zu errichtenden Anlagen, die Gegenstand der in der jeweiligen Rangliste am besten bewerteten Projekte sind, in jedem Fall innerhalb der maximalen Bau- und/oder – gegebenenfalls – Renovierungsfristen in Betrieb genommen werden, die in dem Dekret für jeden Technologietyp angegeben sind, und zwar wie folgt7.

Anlagetypologie Eingriffsart Höchstdauer
Biogas Bau einer neuen Anlage 31 Monate
Biomasse Bau einer neuen Anlage 31 Monate
Traditionelle Geothermie mit Innovationen Bau einer neuen Anlage

Renovierung

51 Monate

36 Monate

 

Emissionsfreie Geothermie Bau einer neuen Anlage 60 Monate
Floating-Fotovoltaik in Binnengewässer Bau einer neuen Anlage 36 Monate
Off-shore Windenergie Bau einer neuen Anlage 60 Monate
Off-shore floating Fotovoltaik Bau einer neuen Anlage 43 Monate
Gezeiten, Wellen und andere Formen der Meeresenergie Bau einer neuen Anlage 36 Monate
Thermodynamische Solaranlage Bau einer neuen Anlage 55 Monate
Für Anlagen, die sich im Besitz der öffentlichen Verwaltung befinden, verlängern sich die Fristen um weitere sechs Monate.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verzögerungen beim Bau und/oder bei der Renovierung je nach Schwere der Verzögerung zu Kürzungen der Förderungstarife oder, wenn sie länger als neun Monate dauern, zum Verlust der Förderung selbst führen können (und im Falle eines erneuten Antrags für die gleiche Anlage zu einer Kürzung des Tarifs um 20 Prozent).

Der Betrieb gilt ab dem Zeitpunkt als aufgenommen, an dem die erste Verpflichtung, die eine Investition unumkehrbar macht, eingegangen wird: In diesem Zusammenhang nennt das Dekret beispielsweise die Bestellung von Materialien oder den Beginn von Bauarbeiten an der Anlage. Darüber hinaus muss die Inbetriebnahme der Anlage innerhalb von 30 Tagen nach der Inbetriebnahme mitgeteilt werden, während die maximale Dauer der Tests vor der kommerziellen Inbetriebnahme der Anlage in den Betriebsvorschriften festgelegt wird. Die drei Monate, innerhalb derer die GSE beginnen muss, die Förderungen auszahlen, werden ab der Frist für die Mitteilung des Ablaufs der letztgenannten Frist berechnet.

Fördertarife

Die Höhe der Fördertarife wird je nach Leistung der Anlage unterschiedlich festgelegt.

Insbesondere für Anlagen bis 300 kW (dieser Schwellenwert wird ab 1. Januar 2026 auf 200 kW gesenkt) sieht das Dekret einen Pauschaltarif vor.

Für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 300 kW hingegen werden die Fördertarife gemäß den EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen für Klima, Energie und Umwelt nach dem so genannten „Zwei-Wege“-Mechanismus berechnet, d. h. es wird die Differenz zwischen dem zuerkannten Tarif und dem Stundenpreis nach Zone ermittelt.

Daraus ergibt sich sowohl die Möglichkeit einer Zahlung an den Betreiber als auch einer Zahlung durch den Betreiber.

Was schließlich die Dauer des Förderzeitraums anbelangt, so ist diese in dem Dekret an die Nutzungsdauer der Anlage gebunden, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt.

Anlagetypologie Leistung

kW

 

Nutzungsdauer Tarif rif.2024

(Euro / MWh)

Traditionelle Geothermie Alle Leistungen 25 Jahre 100
Emissionsfreie Geothermie Alle Leistungen 25 Jahre 200
Off-shore Windenergie Alle Leistungen 20 Jahre 185
Off-shore floating Fotovoltaik Alle Leistungen 20 Jahre 105
Floating-Fotovoltaik im Binnengewässer 1≤P≤1000
P>1000
20 Jahre
20 Jahre
90
75
Biogas aus Nebenprodukten und Produkten aus Tabelle 1 1≤P≤300 20 Jahre 233
Biomasse unter Verwendung von Nebenprodukten und Produkten aus Tabelle 2 1≤P≤300
300≤P≤1.000
20 Jahre
20 Jahre
246
185
Gezeiten, Wellen und andere Formen der Meeresenergie Alle Leistungen 20 Jahre 180
Thermodynamische Solarenergie 1≤P≤300
300≤P≤5.000
P>5.000
25 Jahre
25 Jahre
25 Jahre
300
240
200

Tabelle 3 – Anhang 1 des FER 2-Dekrets

Der Tarif kann nur mit bestimmten anderen Beihilfekategorien kombiniert werden, nämlich mit Kapitalzuschüssen für neu errichtete Anlagen, die 40 Prozent der Investitionskosten nicht überschreiten (in diesem Fall mit Ermäßigungen des gewährten Tarifs), mit Garantie- und Betriebsfonds sowie mit Steuervergünstigungen in Form von Steuergutschriften oder Steuererleichterungen vom Unternehmenseinkommen für Investitionen in Maschinen und Anlagen.

Sollte man auf die Förderungen verzichten wollen, so ist dies vor Ablauf des Anspruchszeitraums möglich, sofern die bis zum Zeitpunkt des Verzichts in Anspruch genommenen Förderungen vollständig zurückerstattet werden. Diese Rückerstattung wird von der GSE überprüft und ist Voraussetzung für das Recht auf Verzicht selbst.

Nach Inkrafttreten des FER 2-Dekrets (innerhalb von 180 Tagen) soll eine funktional unabhängige Partei ernannt werden, die einen Evaluierungsplan für das Funktionieren des Dekrets aufstellt, einschließlich einer Zwischenevaluierung bis Ende 2026 und einer abschließenden Evaluierung bis zum 31. März 2028.


[1]
Von diesen müssen die non-floating Anlagen, die auf festen Fundamenten verankert sind, einen Mindestabstand von 12 Seemeilen von der Küste einhalten.

[2]
Diese förderbare Energiemenge wurde im Vergleich zu früheren Entwürfen des Dekrets erhöht.

[3] Vgl. Art. 7 des letzten Entwurfs des FER-Dekrets X, der derzeit noch intern diskutiert wird und dann der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden soll.

[4] Siehe Tabelle 1 Teil A (Nebenprodukte, die zu mindestens 80 Prozent zu verwenden sind) und Teil B (für den verbleibenden Teil zu verwenden).

[5]
Gemäß den in Tabelle 2 aufgeführten Produkten und Nebenprodukten Teil A (für mindestens 80 Prozent) und Teil B (für den Rest).

[6]
Siehe Anhang VII, Teil A1 des Gesetzesdekrets Nr. 199 von 2021.

[7]
Diese Höchstfristen werden ohne die durch höhere Gewalt verursachten Ausfallzeiten gerechnet.