Festlegung von Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung Gas 2025
- Veröffentlichung Festlegung von Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung Gas 2025
- Abgabefrist aller Daten inklusive Sachanlagevermögen Regelverfahren: 1.7.2026
- Abgabefrist aller Daten inklusive Sachanlagevermögen vereinfachtes Verfahren: 1.10.2026
- Antrag zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren bis 31.3.2026
Am 12. Januar 2026 hat die Beschlusskammer 9 der BNetzA das Konsultationsverfahren zur Festlegung von Vorgaben für die Durchführung der Kostenprüfung eröffnet und den Marktteilnehmern die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 3. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Am 11. März 2026 folgte schließlich die Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses.
In zahlreichen Punkten ist die BNetzA gegenüber ihrem ursprünglichen Entwurf nicht von der vorgesehenen Linie abgewichen. Insbesondere bleiben Umfang und Detaillierungsgrad der Datenerhebung im Wesentlichen unverändert. So wird weiterhin eine Datenerhebung im Erhebungsbogen für grundsätzlich insgesamt drei Jahre (Zeitraum 2023 bis 2025) von Gasnetzbetreibern und Dienstleistern verlangt. Die Behörde möchte so sicherstellen, dass das Ausgangsniveau sachgerecht ermittelt und insbesondere die Betriebsnotwendigkeit der geltend gemachten Kosten sowie mögliche Besonderheiten eines Geschäftsjahres gemäß Tenorziffer 5.4 RAMEN Gas bewertet werden können.
Da die Dienstleistungsaufwendungen in vielen Fällen einen nicht unerheblichen Anteil an den Netzkosten ausmachen, hält die BNetzA auch für Dienstleister an diesem Umfang der Datenerhebung fest. Allerdings räumt die Behörde ein, dass für Verpächter und Subverpächter eine Datenerhebung im Erhebungsbogen für grundsätzlich insgesamt zwei Jahre (2024 und 2025) ausreichend sei. Die Kritik an der umfangreichen Befüllung der Saldenliste weist die Behörde zurück.
Zudem wurde mit der Festlegung die Position „Rückstellungen für Stilllegungen und unvermeidbaren Rückbau“ im Tabellenblatt „B1_RSt-Spiegel“ des Erhebungsbogens“ ergänzt. In dieser Position sind Rückstellungen zu erfassen, die gemäß der Festlegung BRÜCKEN als Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEu), gelten.
Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Entwurf betrifft die Frist zur Abgabe der Daten zum Sachanlagevermögen. Die BNetzA sieht nun von der ursprünglich vorgesehenen vorgelagerten Abfrage des Sachanlagevermögens zum 31. März 2026 ab. Stattdessen soll das Sachanlagevermögen gemeinsam mit den übrigen Unterlagen eingereicht werden. Dieses Vorgehen entspricht somit der Datenerhebung der letzten Kostenprüfung. Als Fristen gelten hierfür der 1. Juli 2026 im Regelverfahren sowie der 1. Oktober 2026 im vereinfachten Verfahren.

Die Antragsfrist zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren zum 31. März 2026 bleibt bestehen.
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