Veröffentlicht am 10. Juli 2024
Lesedauer ca. 1 Minute

Festlegung zur regulatorischen Behandlung der beim Anschlussnetzbetreiber nach MsbG entstehenden Kosten

Anna-Sophie Obinger
M.Sc. Betriebswirtschaft
Yuliya Sidarovich
M.A. Internationale Wirtschaft und Governance
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Am 28. Juni 2024 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Beschluss zur regulatorischen Behandlung der beim Anschlussnetzbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) entstehenden Kosten erlassen. Dieser Beschluss ermöglicht es Verteilernetzbetreibern, die vom Messstellenbetreiber verrechneten anteiligen Preisobergrenzen nunmehr als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten in der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.

Hintergrund der Festlegung

Die Novelle zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, die im Mai 2023 verabschiedet wurde, führte zu Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Unter anderem wurden neue Kostentragungsregelungen für intelligente Messsysteme (iMSys) eingeführt. Ab dem Jahr 2024 müssen Stromnetzbetreiber einen signifikanten Teil der Kosten für intelligente Messsysteme tragen. Ziel ist es, die Digitalisierung im Energiesektor voranzutreiben und die Kundenakzeptanz zu erhöhen. Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) soll die notwendige Digitalisierung im Energiesektor beschleunigt werden. Neben technischen Erleichterungen im Vergleich zum bis dato bestehenden MsbG, werden die Messkosten nunmehr sowohl an den Letztverbraucher als auch an den Anschlussnetzbetreiber adressiert. Der Gesetzgeber verspricht sich hiervon eine höhere Kundenakzeptanz.

Die „neue“ Verrechnung der Preisobergrenzen an den Anschlussnetzbetreiber hat die BNetzA veranlasst, die Kostenabbildung innerhalb der Erlösobergrenzen zu regeln.

Neuerungen durch die Festlegung

Die entstehenden Kosten für den Smart-Meter-Rollout können nun als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten” in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Netzbetreiber dürfen diese Kosten über die Kalkulation der Netzentgelte planen und jährlich anpassen. Dabei erfolgt ein Abgleich der prognostizierten Aufwendungen mit den tatsächlich entstandenen über das Regulierungskonto.

Die Festlegung konkretisiert die Definition des Plankostenansatzes: „Der Plankostenansatz ergibt sich als Produkt aus Planmenge und Beteiligung des Anschlussnetzbetreibers am Entgelt für die Ausstattung von Zählerpunkten im intelligenten Messsystemen.“ Die Handhabung der Planmengen wird in der Festlegung ebenfalls klar dargestellt.

So ergibt sich die Planmenge als maximal Summe aus dem Endbestand an mit intelligentem Messsystem ausgestatteten Zählpunkten aus dem der Anpassung der Erlösobergrenze um zwei Jahre vorausgehenden Jahr (t-2) und dem Dreifachen des Zuwachses solcher im ersten Halbjahr des der Anpassung der Erlösobergrenze vorausgehenden Jahres (t-1). Demnach müssten beispielsweise für die Anpassung der Erlösobergrenze 2025, die bis 31. Dezember dieses Jahres erfolgen muss, die Ist-Menge an im Jahr 2023 eingebauten intelligenten Messsystem sowie das Dreifache des Zuwachses solcher Zähler im ersten Halbjahr 2024 addiert werden.

Die Festlegung ist rückwirkend ab dem 01.01.2024 anzuwenden.