Veröffentlicht am 10. Dezember 2025
Lesedauer ca. 4 Minuten

Finale ESRS-Entwürfe: Die Änderungen am ESRS 1 im Überblick

  • Neu im ESRS 1 sind Anpassungen der Übergangsregelungen (Phase-in-Optionen)
  • Änderungen an den Anforderungen zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse und Wertschöpfungskette
  • sowie zur Erhebung und Offenlegung von Kennzahlen
Dr. Christian Maier
Partner
CPA (U.S.), Diplom-Kaufmann, Head of Accounting, Reporting & Process Advisory, Wirtschaftsprüfer
Bernadette Bauer
Senior Associate
CMAAR
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Zu den zentralen Neuerungen des Draft Simplified ESRS 1 zählen Anpassungen der Übergangsregelungen (Phase-in-Optionen) sowie Änderungen an den Anforderungen zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse, zur Wertschöpfungskette und allgemein zur Erhebung und Offenlegung von Kennzahlen. 

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Die am 3.12.2025 veröffentlichten finalen Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zeigen deutlich: Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat ihre Aufgabe ernst genommen und konnte eine deutliche Verschlankung der Standards erreichen. Die Änderungen sind umfangreich und führen zu spürbaren Vereinfachungen – 61 % der Pflichtdatenpunkte wurden im Vergleich zur aktuell gültigen Version der ESRS gestrichen. In unserem übergreifenden Artikel zu den neuen ESRS-Entwürfen erhalten Sie einen Überblick über den Gesamtkontext der ESRS-Überarbeitung, den bisherigen Prozess und die allgemeinen Maßnahmen zur Vereinfachung der Standards. Im Folgenden liegt der Fokus auf den zentralen Änderungen des ESRS 1. 

Zu den zentralen Neuerungen des Draft Simplified ESRS 1 zählen Anpassungen der Übergangsregelungen (Phase-in-Optionen) sowie Änderungen an den Anforderungen zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse, zur Wertschöpfungskette und allgemein zur Erhebung und Offenlegung von Kennzahlen. 

Übergeordnete Neuerungen in der Strukturierung der Standards

Die „simplified Draft“-Versionen der ESRS führen eine deutliche Straffung und Vereinheitlichung der Struktur und Schreibweise des Standards ein. Pflichtangaben („shall“-Disclosures) sind nun direkt im Haupttext verankert, während methodische Hinweise und freiwillige Angaben („may“-Disclosures) in den Application Requirements (AR) zusammengefasst werden, die in Boxen unmittelbar unter den jeweiligen Disclosure Requirements dargestellt sind. Diese enge Zusammenführung der Pflichtangaben mit den zugehörigen ARs erhöht die Nutzerfreundlichkeit des Standards. Viele zuvor optionale „may“-Formulierungen wurden außerdem entfernt. Durch diese Änderungen sind die verbindlichen Angaben nun klarer definiert, während eine gewisse Flexibilität in der Darstellung weiterhin erhalten bleibt. 

Fair Presentation als zentrales Prinzip

Mit der „simplified Draft“-Versionen wird das Prinzip der Fair Presentation ausdrücklich hervorgehoben. Eine „Fair Presentation“ gem. ESRS 1 erfordert die Offenlegung relevanter Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und deren wahrheitsgetreue Darstellung. Um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu erreichen, muss das Unternehmen eine vollständige, neutrale und korrekte Darstellung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen liefern. Dies umfasst die Bereitstellung von vergleichbaren, prüfbaren und verständlichen Informationen sowie die Ergänzung unternehmensspezifischer Angaben, wenn die Anwendung der ESRS allein nicht ausreicht, um ein umfassendes Verständnis der wesentlichen Aspekte zu gewährleisten. 

In der Praxis könnte dies dazu führen, dass Unternehmen ihre Berichterstattung stärker auf Vollständigkeit und Verständlichkeit ausrichten. Es kann erforderlich sein, ergänzende, unternehmensspezifische Informationen bereitzustellen, um ein möglichst realistisches Bild der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte zu vermitteln. Gleichzeitig sollten die Angaben neutral und prüfbar aufbereitet werden, um den Anforderungen des Fair-Presentation-Prinzips zu entsprechen. 

Vereinfachung der Wesentlichkeitsanalyse 

Der Prozess der doppelten Wesentlichkeitsanalyse wurde im Zuge der Simplified ESRS Drafts weiter vereinfacht. Unternehmen können nun einen „top-down“-Ansatz nutzen, um ausgewählte Themen ohne detaillierten Bewertungsprozess als wesentlich oder unwesentlich auszuweisen. Zudem wurde die Liste der verpflichtend im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse zu betrachtenden Unterthemen gekürzt und die Anforderung zu der Methodik konkretisiert. Genauere Informationen und praktische Hinweise dazu finden sich im Artikel „Anpassungen an der doppelten Wesentlichkeitsanalyse im Überblick” . 

Praktische Leitlinien zur Festlegung des Berichterstattungsumfangs  

In der „simplified Draft“-Version werden die Grenzen der Berichterstattung klarer festgelegt und es wird zwischen den eigenen Geschäftsaktivitäten und der Upstream- bzw. Downstream-Wertschöpfungskette genauer differenziert.  

Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sind auf die relevanten Bereiche der Wertschöpfungskette auszuweiten, wobei nur materielle Informationen einbezogen werden müssen.  

Die bisherige systematische Bevorzugung von direkten Daten für Kennzahlen der Wertschöpfungskette wurde aufgehoben, um flexiblere und praktikablere Berichtsansätze zu ermöglichen. Für Sonderfälle gibt es ergänzende Regelungen, die eine konsistente und nachvollziehbare Berichterstattung sicherstellen sollen. 

Die Anpassung zielt darauf ab, dass Unternehmen in der Praxis den Berichterstattungsumfang gezielt abgrenzen und dabei pragmatische Ansätze für die Datenerhebung nutzen können, etwa Schätzungen oder sektorbasierte Werte. Dabei soll die Flexibilität gewahrt bleiben, ohne die Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung zu beeinträchtigen. 

Breite Anwendung des Grundsatzes „without undue cost or effort“

Das Prinzip „without undue cost or effort“ ist unternehmensspezifisch anzuwenden und betont die sorgfältige Abwägung zwischen den Kosten für das Unternehmen und dem Nutzen der daraus resultierenden Informationen für die Nutzer des Nachhaltigkeitsbericht. Die „simplified Draft“-Version legt fest, dass Unternehmen bei der Datenerhebung und Berichterstattung nur Informationen berücksichtigen müssen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten verfügbar sind. Dies betrifft insbesondere die Identifikation wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen, die Abgrenzung der Wertschöpfungskette sowie die Erstellung von Kennzahlen und Berichten zu finanziellen Effekten.  

Zusätzliche Übergangsfristen („Phase-ins“)

Zusätzliche Übergangsfristen („Phase-ins“) für Unternehmen der ersten Welle („Wave 1“), diese erhalten zusätzliche Übergangsfristen, um sich schrittweise an die Anforderungen anzupassen. Betroffen sind insbesondere: 

  • Bis 2026: E4 (Biodiversität & Ökosysteme), S2 (Mitarbeitende in der Wertschöpfungskette), S3 (betroffene Gemeinschaften), S4 (Konsumenten & Endnutzer), S1-6, S1-7 für Nicht EWR-Länder sowie größtenteils S1-10 bis S1-14 
  • Bis 2029: Quantitative Angaben zu besorgniserregenden Stoffen (E2-5) 
  • Bis 2029: Erwartete quantitative finanzielle Auswirkungen („anticipated financial effects“) 

 

Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserem Webinar „ESRS Update: Welche Vereinfachungen ergeben sich aus den neuen ESRS Standards?” am 13. Januar 2025 um 13:00 Uhr.
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