Finale ESRS-Entwürfe: Die Änderungen am ESRS 2 im Überblick
- Die neuen ESRS 2 Entwürfe vereinfachen die allgemeinen Offenlegungspflichten.
- Ziel sind klarere Strukturen und nachvollziehbare Anforderungen des Standards.
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Die am 3.12.2025 veröffentlichten finalen Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zeigen deutlich: Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat ihre Aufgabe ernst genommen und konnte eine deutliche Verschlankung der Standards erreichen. Die Änderungen sind umfangreich und führen zu spürbaren Vereinfachungen – 61 % der Pflichtdatenpunkte wurden im Vergleich zur aktuell gültigen Version der ESRS gestrichen. In unserem übergreifenden Artikel zu den neuen ESRS-Entwürfen erhalten Sie einen Überblick über den Gesamtkontext der ESRS-Überarbeitung, den bisherigen Prozess und die allgemeinen Maßnahmen zur Vereinfachung der Standards. Im Folgenden liegt der Fokus auf den zentralen Änderungen des ESRS 2.
Die überarbeiteten Entwürfe des ESRS 2 führen zu einer strukturellen Vereinfachung der allgemeinen Offenlegungspflichten. Die Anpassungen zielen darauf ab, die Struktur des Standards klarer und die Anforderungen nachvollziehbarer zu gestalten.
Im Zuge der aktuellen Überarbeitung wurden die Narrativanforderungen in Governance und Strategie gestrafft und teilweise zusammengeführt, während zugleich die Angaben zu Geschäftsmodell, Wertschöpfungskette und Stakeholder-Einbindung spürbar vereinfacht wurden. Auch die Offenlegungen zu Policies, Maßnahmen, Kennzahlen und Zielen erhielten eine klare Neustrukturierung, die Überschneidungen mit themenspezifischen Standards vermeidet und die Darstellung übersichtlicher macht. Die Materialitätsanalyse im Rahmen der IRO-Angaben wurde ebenfalls neu geordnet: IRO‑1 bewahrt den Kern der DMA-Prozessbeschreibung, während IRO‑2 die Ergebnisse aus SBM 3 aufgreift und harmonisch einordnet.
Der Nachhaltigkeitsbericht ist grundsätzlich unter Anwendung eines „Fair-Presentation“-Ansatzes zu erstellen. Eine „Fair Presentation“ ist gem. ESRS 1 dann gegeben, wenn der Nachhaltigkeitsbericht auf Grundlage des doppelten Wesentlichkeitsansatzes und eines ganzheitlichen Berichtsansatzes, also unter ergänzender Hinzuziehung unternehmensspezifischer Themen, erstellt wird und dabei alle für das Unternehmen relevanten Themen berücksichtigt.
Übergeordnete Neuerungen
Die „simplified Draft“-Version der ESRS führt eine deutliche Straffung und Vereinheitlichung der Struktur und Schreibweise des Standards ein. Pflichtangaben („shall“-Disclosures) sind nun direkt im Haupttext verankert, während methodische Hinweise und freiwillige Angaben („may“-Disclosures) in den Application Requirements (AR) zusammengefasst werden, die in Boxen unmittelbar unter den jeweiligen Disclosure Requirements dargestellt sind. Diese enge Zusammenführung der Pflichtangaben mit den zugehörigen ARs erhöht die Nutzerfreundlichkeit des Standards. Viele zuvor optionale „may“-Formulierungen wurden außerdem entfernt. Durch diese Änderungen sind die verbindlichen Angaben nun klarer definiert, während eine gewisse Flexibilität in der Darstellung weiterhin erhalten bleibt.
Im Rahmen der aktuellen Überarbeitung der Standards wurden Inhalte gezielt ergänzt und verschoben. Im Rahmen der Policy-, Maßnahmen-, Kennzahlen- und Ziel- Angaben wurde beispielsweise darauf geachtet, dass weniger Dopplungen mit den Themenstandards bestehen; wodurch nun im Rahmen des ESRS 2 Angaben zu übergeordneten Menschenrechts-Policies und Angaben zu den abgedeckten Stakeholdern zu treffen sind. Darüber hinaus erfolgt in Anhang A des ESRS 2 eine explizite Kartierung der Datenpunkte aus weiteren EU-Gesetzgebungen wie SFDR, Benchmark-Regelung oder CRR.
Neuerungen in Verbindung mit ESRS 1
Der ESRS 1 sieht eine Reihe weiterer wesentlicher Änderungen im Zuge der „simplified Draft“-Version vor, darunter beispielsweise die Betonung des Prinzips „without undue cost or effort“, welches darauf abzielt unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten im Rahmen der Berichterstattung zu vermeiden; sowie Klarstellungen bezüglich der Datenerhebung im Rahmen der Wertschöpfungskette. In diesem Artikel werden ausschließlich die Inhalte des ESRS 1 genannt, die zugleich direkte Bezüge zum ESRS 2 aufweisen. Eine umfassende Aufarbeitung des ESRS 1 inklusive einer genaueren Ausarbeitung der unten genannten Punkte finden Sie in Artikel X.
Wesentlichkeitsanalyse
Im Rahmen der IRO 1- und IRO 2-Angaben ergeben sich Änderungen bei den Offenlegungen zur Wesentlichkeitsanalyse, die im Kontext der Anpassungen des ESRS 1 zu betrachten sind, dieser legt weitere Vereinfachungen der Wesentlichkeitsanalyse fest.
Genauere Informationen und praktische Hinweise dazu finden sich in Artikel X.
Angaben im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette
Im ESRS 2, wie auch in den anderen themenspezifischen Standards, sind unterschiedliche Offenlegungen im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette erforderlich; diese sind im Kontext der Vorgaben des ESRS 1 zu betrachten. Im Rahmen der Simplified ESRS Drafts wurden die Anforderungen präzisiert und gestrafft: Es werden klarere Reporting-Grenzen gezogen, die zwischen den eigenen Geschäftsaktivitäten und der Wertschöpfungskette unterscheiden. Gleichzeitig wurde die bisherige systematische Bevorzugung von direkten Daten für Kennzahlen der Wertschöpfungskette aufgehoben, um flexiblere und praktikablere Berichtsansätze zu ermöglichen.
Inhaltliche Neuerungen im Überblick
BP‑1: Vereinfachung der Angaben zu den allgemeinen Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung durch direkte – Bezugnahme auf ESRS 1 über das „comply or explain“-Prinzip.
BP‑2: Aktualisierung der Offenlegungspflichten mit Fokus auf die Nutzung von Übergangsregelungen (Phase‑in-Provisions). Themen, die zuvor im BP‑2 breiter behandelt wurden, sind größtenteils an andere Stellen verschoben worden, wodurch der Standard kompakter wird und Doppelungen vermieden werden; einige Punkte wurden zudem gestrichen.
GOV: Die Anzahl der Governance-Offenlegungen wurde von fünf auf vier reduziert, indem GOV‑1 und GOV‑2 zusammengefasst wurden. Zudem sind die narrativen Anforderungen im Rahmen der GOV-Angaben nun weniger detailliert.
SBM: Reduzierung der offenzulegenden Details zu Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette (SBM-1) sowie Stakeholder-Engagement (SBM-2). Die Offenlegungsanforderungen zu wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihrem Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell (SBM-3) bleiben umfassend bestehen und wurden inhaltlich nur leicht gekürzt. Allerdings beschränken sich die Informationen im Zuge der Resilienzanalyse nun auf qualitative Informationen zu den behandelten Risiken. Die Anforderungen an die Beschreibung zur Methodik der durchgeführten Wesentlichkeitsanalyse wurden konkretisiert.
IRO: Die Anforderungen bzgl. des Level, auf denen die Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen ist, zb. Hinsichtlich der Einbeziehung geographischer Standorte und spezifisch zu berücksichtigende Umwelt- und Sozialthemen, wurden klargestellt. Die Anforderungen an die Beschreibung zur Methodik der durchgeführten Wesentlichkeitsanalyse wurden ebenfalls konkretisiert. Gleichzeitig wurde die IRO‑2-Angabe erweitert: Einzelne Inhalte der früheren SBM‑3-Offenlegungspflicht, die sich auf IROs als Ergebnis des doppelten Wesentlichkeitsanalyse beziehen, wurden hier neu verortet.
GDR zu PAT: Die zuvor als MDR-Angaben bezeichneten Disclosure Requirements wurden nun zu General Disclosure Requirements zu Policies, Actions, Metrics und Targets (GDR zu PAT) umbenannt und vereinfacht. Dabei wurden besonders Überschneidungen mit themenspezifischen Standards entfernt. Neue Application Requirements (AR) tragen außerdem dazu bei, die Angaben klarer und übersichtlicher zu gestalten. Gleichzeitig wird jedoch klargestellt, dass PAT-Angaben einen Bezug zu den jeweiligen IROs aufzeigen sollen, um das Management dieser darzustellen. Werden IROs auf aggregierter Ebene gemanagt, kann eine Darstellung auch auf Themenebene erfolgen.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserem Webinar „ESRS Update: Welche Vereinfachungen ergeben sich aus den neuen ESRS Standards?” am 13. Januar 2025 um 13:00 Uhr.
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