Veröffentlicht am 10. Dezember 2025
Lesedauer ca. 7 Minuten

Finale ESRS-Entwürfe: Die Änderungen in den Sozialstandards im Überblick

  • Die Sozialstandards folgen nun einheitlich der PAT-Architektur (Policies, Actions, Targets).
  • Neue Gruppierung der Unterthemen (ehem. Unter-Unterthemen) sorgt für eine bessere Übersichtlichkeit
  • Fokus auf die wesentlichen Kennzahlen durch Wegfall von Detailgrad bei Aufschlüsselungen
Dr. Christian Maier
Partner
CPA (U.S.), Diplom-Kaufmann, Head of Accounting, Reporting & Process Advisory, Wirtschaftsprüfer
Anna Wilhelm
Partner
Consultant, Sustainability Auditor IDW
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Die Änderungen in den Sozialstandards adressieren ehemalige Kritikpunkte und schaffen somit mehr Klarheit.

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Die am 3.12.2025 veröffentlichten finalen Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zeigen deutlich: Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat ihre Aufgabe ernst genommen und konnte eine deutliche Verschlankung der Standards erreichen. Die Änderungen sind umfangreich und führen zu spürbaren Vereinfachungen – 61 % der Pflichtdatenpunkte wurden im Vergleich zur aktuell gültigen Version der ESRS gestrichen. In unserem übergreifenden Artikel zu den neuen ESRS-Entwürfen erhalten Sie einen Überblick über den Gesamtkontext der ESRS-Überarbeitung, den bisherigen Prozess und die allgemeinen Maßnahmen zur Vereinfachung der Standards. Im Folgenden liegt der Fokus auf den zentralen Änderungen an den Sozialstandards ESRS S1 bis ESRS S4. 

Gestraffte Themenstruktur und weniger narrative Angabe

Um Doppelungen mit den Querschnittsstandards zu vermeiden, werden die SBM-Angaben künftig nicht mehr in den Themenstandards S1 bis S4 geregelt. Stattdessen sind sie nunmehr ausschließlich im Querschnittsstandard ESRS 2 „Allgemeine Angaben“ beschrieben. In diesem Zuge wurden die Verweise auf die SBM-Angaben (ESRS 2 SBM-2 „Interessen und Standpunkte der Interessenträger“ sowie ESRS 2 SBM-3 „Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell“) aus den Sozialstandards gestrichen. Laut EFRAG besteht durch den Wegfall dieser Querverweise allerdings das Risiko, dass die Angaben zu wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) künftig allgemeiner ausfallen könnten und weniger Informationen zu einzelnen Stakeholdergruppen enthalten. 

Des Weiteren wurden die bisherigen Angabepflichten SX-2 („Verfahren zur Einbeziehung von Interessenträgern“) und SX-3 („Verfahren zur Abhilfe bei negativen Auswirkungen und Kanäle für Interessenträger zur Meldung von Bedenken“) in allen vier Sozialstandards (S1–S4) zu einer gemeinsamen Angabepflicht zusammengeführt. Diese neue Angabepflicht vereint die Darstellung der Stakeholder-Einbindung, der Beschwerdekanäle und der Abhilfemaßnahmen und spiegelt damit den engen Zusammenhang dieser Prozesse wider. Durch die neue Reihenfolge der Inhalte – zunächst Kanäle, dann Abhilfe – wird eine bessere Übereinstimmung mit den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP) sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen erreicht. Damit ist der Aufbau der ersten vier Angabepflichten („Disclosure Requirements“ – DRs) in allen Sozialstandards vereinheitlicht und folgt durchgängig der PAT-Logik: 

DR 1 – Konzepte (Policies), DR 2 – Einbeziehung, Kanäle und Abhilfemaßnahmen, DR 3 – Maßnahmen (Actions), DR 4 – Ziele (Targets). 

ESRS S1 Eigene Arbeitskräfte​ 

ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette 

ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften​ 

ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer

SX-1 Konzepte in Zusammenhang mit …​  GDR-P  S1-X …eigene Arbeitskräfte​ 

S2-X …Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette 

S3-X …Betroffene Gemeinschaften​ 

S4-X …Verbraucher und Endnutzer​ 

SX-2 Verfahren zur Einbeziehung von…, der Existenz von Kanälen für … um Bedenken zu äußern und Verfahren zur Verbesserung vorschlagen können ​   
SX-3 Maßnahmen und Mittel in Zusammenhang mit…​  GDR-A 
SX-4 Ziele in Zusammenhang mit …​  GDR-T 

 

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Angaben im Bereich der Menschenrechtspolitik („Human Rights Policies“). Diese Angaben sind künftig nicht mehr Bestandteil der Sozialstandards S1 bis S4, sondern wurden zu einer einheitlichen Angabepflicht im Querschnittsstandard ESRS 2 „Allgemeine Angaben“ (GDR-P) zusammengeführt. Damit werden die bisherigen acht Datenpunkte aus den vier Sozialstandards zentral in ESRS 2 berichtet, statt wie bisher getrennt in jedem einzelnen Themenstandard. Ziel dieser Verlagerung ist es, Doppelungen zu vermeiden, die Vergleichbarkeit zu erhöhen und die Prüfung zu erleichtern. 

Wesentliche Änderungen im Sozialstandard S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens

Durch die Zusammenführung der bisherigen Angabepflichten S1-2 (Stakeholder-Einbindung) und S1-3 (Beschwerdekanäle und Abhilfemaßnahmen) zu einer gemeinsamen Angabepflicht verschiebt sich die Nummerierung aller folgenden Angabepflichten in ESRS S1 jeweils um eins nach vorne. In der nachfolgenden Darstellung wird bereits die neue Nummerierung verwendet. Der Themenstandard ESRS S1 „Arbeitskräfte des Unternehmens“ wurde umfassend überarbeitet, um die Angabepflichten stärker auf wesentliche Inhalte zu fokussieren und die Detailtiefe deutlich zu reduzieren.  

  • S1-5 (Merkmale Arbeitnehmer) (ehemals S1-6): einige Breakdowns gestrichen (z. B. Aufschlüsselung nach Geschlecht bei Abrufkräften; Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die das Unternehmen im Berichtszeitraum verlassen haben; regionale Aufschlüsselungen); neue Schwelle: Länderangaben für Länder, in denen das Unternehmen mindestens 50 Beschäftigte hat und die zu den zehn größten Ländern nach Beschäftigtenzahl gehören (statt bisher ≥ 10 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer) 
  • S1-6 (Merkmale Fremdarbeitskräfte): wurde auf einen einzigen verpflichtenden Datenpunkt reduziert. Künftig ist nur noch die Gesamtzahl der Fremdarbeitskräfte anzugeben; nur berichtspflichtig, wenn Fremdarbeitskräfte einen wesentlichen Teil des Geschäftsmodells darstellen (AR 12: „Materiality considerations for non-employees“) 
  • S1-7 (Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog): innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums: gleiche Schwelle wie S1-5: bezieht sich nur auf Länder mit mindestens 50 Beschäftigten und die zehn größten Länder nach Beschäftigtenzahl; alle weiteren Länder wie bisher: prozentualer Anteil der eigenen Arbeitnehmer, aufgeschlüsselt nach Region 
  • S1-8 (Diversitätskennzahlen): die Verteilung der Arbeitnehmer nach Altersgruppen entfällt; verpflichtend bleibt nur die Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene  
  • S1-9 (Angemessene Entlohnung): Methodik präzisiert; Verweis auf EU-Mindestlohnrichtlinie innerhalb der EU und auf die ILO Leitlinien „ILO wage setting principles“ und „ILO principles on estimating a living wage“ außerhalb der EU; Angaben zu Fremdarbeitskräften wurden gestrichen; Referenzwerte, die zur Bestimmung angemessener Löhne verwendet wurden müssen offengelegt werden  
  • S1-10 (Soziale Absicherung): Bedeutende Lebensereignisse wurden auf vier reduziert: „Ruhestand“ gestrichen; „Elternurlaub“ präzisiert zu „Mutterschutz“; keine Pflichtangabe mehr zu den Arten von Arbeitnehmern, die keine soziale Absicherung genießen 
  • S1-11 (Menschen mit Behinderungen): Freiwillige Angabe zur Geschlechterverteilung gestrichen; Datenerhebung gemäß Datenschutzbestimmungen (Klarstellung in AR 21) 
  • S1-12 (Weiterbildung und Kompetenzentwicklung): Geschlechterverteilung in den Pflichtangaben gestrichen  
  • S1-13 (Gesundheitsschutz und Sicherheit): künftig sind Ausfalltage infolge von Todesfällen nicht mehr zu berücksichtigen; die Zahl der Todesfälle, die auf Erkrankungen zurückzuführen sind, müssen nicht mehr für Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette und Fremdarbeitskräften angegeben werden; zudem wurde „meldepflichtige arbeitsbedingte Verletzung“ durch „meldepflichtigen Arbeitsunfall“ ersetzt, sodass eine bessere Abgrenzung zu „meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen“ möglich ist; als Benchmark für meldepflichtige Arbeitsunfälle, wurden im Glossar nun mehr als drei Arbeitsunfähigkeitstage definiert. Jedoch ist auch eine Orientierung an nationalen Gesetzgebungen möglich. Überarbeitung der Definitionen zu meldepflichtigen Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen 
  • S1-14 (Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben): künftig ist nur noch der Prozentsatz der Arbeitnehmer anzugeben, die Anspruch auf eine Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben; die Angabe zur tatsächlichen Inanspruchnahme (aufgeschlüsselt nach Geschlecht) entfällt 
  • S1-15 (Vergütungskennzahlen): Inhaltlich unverändert. Präzisierung der Methodik zur Berechnung des unbereinigten Gender Pay Gaps hinsichtlich variabler Vergütungsbestandteile 
  • S1-16 (Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten): Konzept der „schweren Menschenrechtsvorfälle“ gestrichen; künftig nur noch bestätigte („substantiated“) Menschenrechts- und Diskriminierungsvorfälle zu berichten 
  • Neue/geänderte Definitionen im Glossar zu den Sozialstandards: “Channel to raise concerns or needs”; “Family-related leave”; “Human rights incident”; “Incident of discrimination”; “Non-guaranteed hours employees”; “Occupational safety and health management system”; “Process to provide or cooperate in remediation”; “Recordable work-related accident”; “Recordable work-related ill health”  

Änderungen in den Themenstandards S2 – S4

Die überarbeiteten Sozialstandards S2 bis S4 folgen nun – ebenso wie S1 – einheitlich der PAT-Architektur (Policies, Actions, Targets) mit den Angabepflichten DR 1 bis DR 4. Gleichzeitig wurden wie oben bereits ausgeführt die bisherigen SBM-Angaben vollständig aus den Themenstandards entfernt und sind künftig ausschließlich in ESRS 2 „Allgemeine Angaben“ zu erfüllen. Auch die Angaben zur Menschenrechtspolitik wurden aus S1 bis S4 herausgelöst und in eine zentrale Angabepflicht in ESRS 2 (GDR-P) überführt. 

Fazit

Mit den überarbeiteten Entwürfen der Sozialstandards S1 bis S4 verfolgt die EFRAG das Ziel, die Berichtspflichten deutlich zu verschlanken und praxisnäher zu gestalten, ohne dabei die inhaltliche Breite der Themen zu stark zu reduzieren. 

Die Zahl der Datenpunkte wurde stark reduziert, viele detaillierte sowie alle freiwilligen Angaben wurden gestrichen. 

Zentrale strukturelle Änderungen wie die Einführung einer einheitlichen PAT-Architektur, die Verlagerung der SBM-Angaben und der Angaben zur Menschenrechtspolitik in ESRS 2 vermeiden Doppelungen, erhöhen die Vergleichbarkeit und vereinfachen die Umsetzung. 

Wichtig ist: Die Entwürfe sind noch nicht final. Die EU-Kommission wird voraussichtlich eine weitere öffentliche Konsultation durchführen und kann darauf basierend Anpassungen vornehmen, sodass Unternehmen die Entwicklung eng verfolgen sollten.  

Dennoch sollten künftig berichtspflichtige Unternehmen mit der Implementierung der Datenerhebungsprozesse keinesfalls warten, bis die Standards final als delegierte Verordnung veröffentlicht wurden: Umfangreiche Änderungen insbesondere an Kennzahlen gelten als unwahrscheinlich.  

 

Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserem Webinar „ESRS Update: Welche Vereinfachungen ergeben sich aus den neuen ESRS Standards?” am 13. Januar 2025 um 13:00 Uhr.
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