Veröffentlicht am 10. Dezember 2025
Lesedauer ca. 6 Minuten

Finale ESRS-Entwürfe: Anpassungen an der doppelten Wesentlichkeitsanalyse im Überblick

  • Die finalen ESRS-Entwürfe vereinfachen die doppelte Wesentlichkeitsanalyse.
  • Der neue Top-Down-Ansatz reduziert den Analyseaufwand, ohne die Qualität der Ergebnisse zu mindern.
  • Präzisere Definitionen erhöhen zudem die Vergleichbarkeit der Berichte.
Dr. Christian Maier
Partner
CPA (U.S.), Diplom-Kaufmann, Head of Accounting, Reporting & Process Advisory, Wirtschaftsprüfer
Annalena Krueger
Senior Associate
Consultant
Kontaktieren Sie uns:
Jetzt Kontakt aufnehmen
Die finalen ESRS-Entwürfe vereinfachen die doppelte Wesentlichkeitsanalyse deutlich, erhöhen Klarheit und Vergleichbarkeit und ermöglichen Unternehmen eine effizientere und strategisch nutzbare Umsetzung.

Zu den ESG News  Kostenlos abonnieren

Die am 3.12.2025 veröffentlichten finalen Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zeigen deutlich: Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat ihre Aufgabe ernst genommen und konnte eine deutliche Verschlankung der Standards erreichen. Die Änderungen sind umfangreich und führen zu spürbaren Vereinfachungen – 61 % der Pflichtdatenpunkte wurden im Vergleich zur aktuell gültigen Version der ESRS gestrichen. In unserem übergreifenden Artikel zu den neuen ESRS-Entwürfen erhalten Sie einen Überblick über den Gesamtkontext der ESRS-Überarbeitung, den bisherigen Prozess und die allgemeinen Maßnahmen zur Vereinfachung der Standards. Im Folgenden liegt der Fokus auf den zentralen Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die doppelte Wesentlichkeitsanalyse.

Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse gilt als das „Herzstück der Nachhaltigkeitsberichterstattung“. Sie bestimmt nicht nur, welche nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) wesentlich sind, sondern liefert damit auch die Grundlage für die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts. Gleichzeitig dient sie als strategisches Steuerungsinstrument: Sie hilft Unternehmen, relevante Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, Risiken gezielt zu managen und Chancen klarer zu bewerten.

Vor diesem Hintergrund kommt der doppelten Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der Neuauflage der ESRS eine besondere Rolle zu. Die EFRAG hatte sie zu Beginn der Überarbeitungsphase ausdrücklich als einen der sechs zentralen Vereinfachungshebel identifiziert, da sie in der Vergangenheit häufig als zu komplex und zeitintensiv wahrgenommen wurde.

Die nun vorliegenden überarbeiteten Vorgaben adressieren viele der Herausforderungen, die Unternehmen bislang bei der Anwendung der ESRS erlebt haben – vom geringen Mehrwert aufwendiger Bewertungen und interpretativen Spielräume bis hin zu fehlenden Definitionen und Unsicherheiten in der Prüfung. Ohne die grundlegende Logik der doppelten Wesentlichkeitsanalyse zu verändern, schaffen die finalen ESRS-Entwürfe mehr Klarheit, Konsistenz und Pragmatismus. Für Unternehmen eröffnet sich damit die Möglichkeit, den Prozess deutlich effizienter zu gestalten, ohne Abstriche bei der Qualität oder Aussagekraft der Ergebnisse machen zu müssen – zugleich ist jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der bestehenden Analyse unerlässlich, da einzelne Klarstellungen unmittelbare Auswirkungen auf die Ergebnisse haben können und für die regulatorische Compliance berücksichtigt werden müssen.

Informationswesentlichkeit als Filterinstrument für wesentliche Datenpunkte

Eine der zentralen Weiterentwicklungen betrifft das Verständnis der Informationswesentlichkeit. Die finalen ESRS-Entwürfe betonen nun explizit, dass Informationen dann wesentlich sind, wenn ihr Weglassen oder Verfälschen die Entscheidungen der Berichtsnutzer beeinflussen könnte.

Damit wird die DMA nun deutlicher als bisher als Filterinstrument positioniert: Nur wesentliche Informationen müssen berichtet werden. Nicht wesentliche Informationen werden im Sinne des ebenfalls neu eingeführten „Fair Presentation“-Prinzips in der Regel ausgelassen – können aber freiwillig aufgenommen werden (z.B. bei Relevanz für Ratingagenturen), sofern sie klar als nicht wesentliche Informationen gekennzeichnet sind.

Insgesamt erleichtern die Klarstellungen zur Informationswesentlichkeit die Ableitung der Berichtsinhalte und stärken die Konsistenz zwischen den Ergebnissen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse und den offenzulegenden Informationen.

Pragmatischere Wesentlichkeitsschlussfolgerungen durch den „Top Down“-Ansatz

Einer der praxisrelevantesten Fortschritte ist die Einführung des „Top-Down“-Ansatzes. Dieser adressiert die Wahrnehmung vieler Anwender, dass der aufwendige Analyseprozess letztendlich oft zu Ergebnissen führt, die von Vornherein erwartet wurden – ein Grund, weshalb die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bisher häufig mehr als reine Compliance-Übung denn als strategisches Instrument betrachtet wurde.

Unternehmen können nun – ausgehend von ihrem Geschäftsmodell – direkt zu einer Einschätzung gelangen, ob bestimmte Themen wesentlich oder nicht wesentlich sind. Dieser Ansatz reduziert den Analyseaufwand erheblich, da für eindeutig wesentliche oder nicht wesentliche Themen keine detaillierten IRO-Bewertungen mehr durchgeführt werden müssen. Die wesentlichen IROs müssen jedoch weiterhin im Bericht erläutert werden, sodass weiterhin – zumindest auf übergeordneter Ebene – eine Identifikation der wesentlichen IROs zu den direkt als wesentlich klassifizierten Themen erforderlich ist.

Die Schlussfolgerungen müssen für Prüfer nachvollziehbar dokumentiert sein, insbesondere wenn Themen ausgeschlossen werden. Der „Top-Down“-Ansatz stellt insgesamt ein praktikables Instrument dar, das spürbare Effizienzgewinne ermöglicht, ohne die Qualität der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse zu beeinträchtigen.

Berücksichtigung von Maßnahmen bei der Bewertung der Auswirkungswesentlichkeit

Die finalen ESRS-Entwürfe schaffen einen klaren Rahmen dafür, in welchem Umfang Maßnahmen in die Bewertung tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen einfließen dürfen (sogenannte „Brutto vs. Netto-Debatte“):

  • Tatsächliche negative Auswirkungen sind anhand ihres realen Eintritts im Berichtsjahr zu beurteilen – inklusive der Wirkung früherer Maßnahmen, jedoch ohne Maßnahmen desselben Jahres.
  • Bei potenziellen negativen Auswirkungen dürfen Präventions- und Minderungsmaßnahmen nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre Wirksamkeit plausibel belegt ist.
  • Sonderregelung: Informationen können unter bestimmten Umständen auch unabhängig von der Wirksamkeit der Maßnahmen wesentlich sein, wenn sie für Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts entscheidungsrelevant sind.

Mit dieser Klarstellung entfällt ein zentraler Interpretationsspielraum, der bislang in der Praxis zu sehr unterschiedlichen Bewertungsansätzen geführt hat. Für finanzielle Risiken bleibt die Regelung dagegen bewusst offen – hier sollen Unternehmen weiterhin auf bewährte Methoden der Finanzberichterstattung zurückgreifen. Insgesamt stärkt die Klarstellung die Vergleichbarkeit und führt zu einem einheitlicheren Verständnis der Auswirkungsbewertung.

Einführung einer Definition zu positiven Auswirkungen

Auch der Begriff der „positiven Auswirkungen“ wird in den finalen ESRS-Entwürfen präzisiert: Maßnahmen, die lediglich der Minderung eigener negativer Auswirkungen oder der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben dienen, gelten explizit nicht als positive Auswirkung im Sinne der ESRS. Dagegen dürfen Maßnahmen, die die negativen Auswirkungen Dritter mindern – etwa, wenn Produkte oder Dienstleistungen zur Reduktion von Umweltauswirkungen beitragen, mit denen das Unternehmen selbst nicht verbunden ist – als positive Auswirkungen klassifiziert werden. Diese Abgrenzung reduziert Interpretationsspielräume deutlich und wirkt Greenwashing entgegen. Zugleich erhöht sie die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen und senkt – erneut im Sinne des Fair Presentation-Prinzips – das Risiko missverständlicher oder überoptimistischer Darstellung.

Weitere Klarstellungen

Ergänzend zu den genannten konzeptionellen Anpassungen enthalten die Entwürfe eine Reihe von weiteren Klarstellungen, die Auslegungsspielräume reduzieren und eine höhere Vergleichbarkeit schaffen sollen. Dazu gehören insbesondere:

  • Jährliche Überprüfung: Unternehmen müssen ihre Wesentlichkeitsanalyse jedes Jahr überprüfen und bei wesentlichen Veränderungen – etwa im Geschäftsmodell, in der Struktur oder im Umfeld – aktualisieren.
  • Vorgegebene Themenliste als mögliche Input-Quelle: Die Themenliste des ESRS 1 AR 16 (nun Appendix A) muss nicht wie bisher in ihrer Gesamtheit zwingend berücksichtigt werden, sondern dient lediglich als eine von mehreren Input-Quellen für die doppelte Wesentlichkeitsanalyse – sie ist also weder vollumfänglich verpflichtend noch abschließend. Im Zuge der Überarbeitung erfolgten zudem Änderungen in der Terminologie: „Nachhaltigkeitsaspekte“ weichen dem Begriff „Themen“, die Bezeichnung „Unter-Unterthemen“ entfällt.
  • Detaillierte Vorgaben zu Aggregation und Disaggregation: Durch eine Aggregation wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen dürfen keine relevanten Zusammenhänge verdeckt werden; geografische Differenzierungen sowie wesentliche Abweichungen zwischen Konzern- und Tochtergesellschaften sind ausdrücklich zu berücksichtigen.
  • Pragmatischer Umgang mit Bewertungstiefe: Die drei Schweregradmerkmale (Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit) und verschiedene Zeithorizonte müssen nicht separat analysiert werden, sofern dies für eine fundierte Bewertung nicht notwendig ist.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Berichtspflichtige Unternehmen sollten ihre doppelte Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der jährlichen Aktualisierung entsprechend der Klarstellungen anpassen, um frühzeitig Compliance mit den künftigen regulatorischen Anforderungen sicherzustellen. Zwar handelt es sich bei den nun veröffentlichten ESRS-Entwürfen noch nicht um den finalen Stand der neuen Standards, größere konzeptionelle Änderungen sind allerdings nicht mehr zu erwarten.

Wer den Prozess noch nicht durchgeführt hat, sollte ihn umgehend starten und die Abstimmung mit dem Prüfer suchen, um methodische Fragen und Dokumentationsanforderungen rechtzeitig abzusichern. Der gezielte Einsatz der Vereinfachungen, insbesondere des „Top-Down“-Ansatzes, kann helfen, den Aufwand zu reduzieren, ohne die Qualität der Ergebnisse zu beeinträchtigen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, die Ergebnisse strategisch zu nutzen – etwa für die Entwicklung konkreter Konzepte, Maßnahmen und Ziele zu den wesentlichen IROs.

Nächste Schritte

Die finalen ESRS-Entwürfe werden nun in den gesetzgeberischen Prozess der EU-Kommission eingebracht. Geplant ist eine weitere öffentliche Konsultation, bevor die Standards voraussichtlich Mitte 2026 als delegierter Rechtsakt zur Änderung des aktuell gültigen Set 1 der ESRS verabschiedet werden. Der Anwendungsbeginn ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen, möglicherweise mit einem Wahlrecht zur frühzeitigen Anwendung im Geschäftsjahr 2026.

 

Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserem Webinar „ESRS Update: Welche Vereinfachungen ergeben sich aus den neuen ESRS Standards?” am 13. Januar 2025 um 13:00 Uhr.
Zur kostenfreien Anmeldung