Finale ESRS-Entwürfe: Die Änderungen in den Umweltstandards im Überblick
- Nicht-klimabezogene IRO-1 Angaben und finanzielle Effekte werden künftig in ESRS 2 berichtet.
- Bestehende Datenerhebungsprozesse sollten auf Konformität mit den ESRS-Entwürfen reviewt werden.
- Unternehmen sollten insbesondere mit der THG-Bilanzierung frühzeitig starten.
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Die am 3.12.2025 veröffentlichten finalen Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zeigen deutlich: Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat ihre Aufgabe ernst genommen und konnte eine deutliche Verschlankung der Standards erreichen. Die Änderungen sind umfangreich und führen zu spürbaren Vereinfachungen – 61 % der Pflichtdatenpunkte wurden im Vergleich zur aktuell gültigen Version der ESRS gestrichen. In unserem übergreifenden Artikel zu den neuen ESRS-Entwürfen erhalten Sie einen Überblick über den Gesamtkontext der ESRS-Überarbeitung, den bisherigen Prozess und die allgemeinen Maßnahmen zur Vereinfachung der Standards. Im Folgenden liegt der Fokus auf den zentralen Änderungen an den Umweltstandards ESRS E1 bis ESRS E5.
Allgemein entfallen in allen nicht-klimabezogenen Umweltstandards die Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 (Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Umweltthema) sowie die Angabepflichten zu erwarteten finanziellen Effekten, da die entsprechenden Informationen künftig zentral in ESRS 2 berichtet werden sollen.
Wesentliche Änderungen im Umweltstandard E1 Klimawandel
Angabepflichten zum Übergangsplan für den Klimaschutz wurden stärker an den Nachhaltigkeitsreportingstandard der International Financial Reporting Standards Foundation, dem IFRS S2, angelehnt, Annahmen und Abhängigkeiten präzisiert und der Fokus insgesamt auf die wesentlichen Merkmale des Übergangsplans gelegt. Die klimabezogene Szenarioanalyse wurde als eigenes Kapitel in den Standard eingegliedert und wandert mit dem Wegfallen der SBM-3 Angaben im E1 in das neue Kapitel E1-2. Der Zusammenhang zwischen der klimabezogenen Szenarioanalyse und der verpflichtenden Klimarisiko- und Resilienzanalyse wurde verdeutlicht.
Hinsichtlich der erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzieller klimabezogener Chancen entfallen einzelne Angaben, etwa die Angabe zum Standort betroffener Vermögenswerte. Weitere Anforderungen, beispielsweise zu Stranded Assets und potenziellen Verbindlichkeiten, wurden vereinfacht. Anders als in den übrigen Umweltstandards bleibt die Angabepflicht zu erwarteten finanziellen Effekten – unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen – jedoch explizit als eigener Datenpunkt erhalten.
Die Angaben zu Konzepten und Maßnahmen wurden geringfügig vereinfacht, es entfallen einige der themenbezogenen Angaben, die über die MDR-Angaben (jetzt GDR-Angaben) hinaus gemacht werden müssen, darunter Angaben zu Energie und finanziellen Mitteln. Bestehen bleibt die Offenlegungspflicht zu den Dekarbonisierungshebel.
Falls Unternehmen ein THG-Reduktionsziel berichten, besteht nun mehr Flexibilität bei der Wahl des Basisjahres, wobei die Kompatibilität mit dem 1,5°C-Pfad weiterhin gewährleistet wird. Mit Blick auf den finalen Bericht ist hier für Unternehmen interessant, dass die Ziele und der dazugehörige Reduktionspfad nicht mehr verpflichtend in einer Tabelle angegeben werden müssen.
Bei den Kennzahlen entfällt die Pflicht zur Angabe der Energieintensität und die Datenpunkte zu biogenen CO2-Emissionen wurden reduziert. Zudem ergeben sich wesentliche Änderungen in Bezug auf die Treibhausgasbilanzierung (Scope 1, 2 und 3): Musste bisher der operative Kontrollansatz („operational control“) bei der Bilanzierung der Emissionen herangezogen werden, wird nun auf den finanziellen Kontrollansatz („financial control“) abgestellt. Der operative Kontrollansatz soll nur zur Anwendung kommen, wenn der finanzielle Kontrollansatz aufgrund spezifischer Fakten und Umstände eine falsche Darstellung der Emissionen vermittelt.
Wesentliche Änderungen im Umweltstandard E2 Umweltverschmutzung
Die Angaben zum Ausstoß wesentlicher Schadstoffe in Luft, Wasser und Boden bleiben ein Kernaspekt der E2-Berichterstattung. Insgesamt bietet sich hier jedoch mehr Flexibilität: Die verpflichtende Bezugnahme auf die E-PRTR-Verordnung entfällt (der Verweis hierauf wurde in die Anwendungsanforderungen verschoben), wodurch Unternehmen eigene Methoden zur Ermittlung der „wesentlichen“ Schadstoffe nutzen können. Gleichzeitig geht dies mit zusätzlichen Anforderungen an eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation der Vorgehensweise einher.
Neu ist die explizite Differenzierung von Mikroplastik: Unternehmen müssen zum einen die Mengen primären Mikroplastiks offenlegen, unterteilt in hergestelltes bzw. in Produkten verwendetes Mikroplastik und in die Umwelt freigesetztes Mikroplastik. Zusätzlich sind Informationen zu sekundärem Mikroplastik erforderlich, das unbeabsichtigt während des Produktlebenszyklus entsteht, z.B. beim Zerfall größerer Kunststoffteile in der nachgelagerten Wertschöpfungskette. Ein Beispiel dafür ist Plastikabrieb beim Verschleiß von Autoreifen. Diese Angaben dürfen jedoch auch qualitativer Natur sein.
Bei (besonders) besorgniserregenden Stoffen wird die Berichterstattung für Nicht-Chemieunternehmen auf besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) beschränkt. Zudem wurde die Struktur der Angabepflicht verändert und die Kennzahlen eindeutiger aufgeschlüsselt. Dies erleichtert die Umsetzung und fördert die Vergleichbarkeit, erfordert aber ggf. Anpassungen in Datenerhebung und internen Prozessen, sofern zuvor eine andere Darstellung der Angaben umgesetzt wurde.
Wesentliche Änderungen im Umweltstandard E3 Wasser
Als einziger Standard wurde der ESRS E3 im Rahmen der Überarbeitung umbenannt und deckt nun nicht mehr vollständig das Thema „Meeresressourcen“ ab. Die Nutzung von Meeresressourcen (z.B. Kies oder Fisch) fällt künftig unter den Standard ESRS E5, während Auswirkungen auf die Meeresbiodiversität und -ökosysteme in ESRS E4 zu adressieren sind. Lediglich bei der Nutzung von Meerwasser (z.B. im Zusammenhang mit Entsalzung) handelt es sich um ein einschlägiges Thema zur Berichterstattung unter ESRS E3.
Im Entwurf zum ESRS E3 wurden zudem insbesondere die Kennzahlenpflichten neu strukturiert: Der Fokus liegt nun auf der Darstellung der gesamten Wasserbilanz des Unternehmens, indem zusätzlich zum Wasserverbrauch Angaben zur Wasserentnahme und zur Wasserableitung gefordert werden. Unternehmen müssen ihre Datenerhebung ggf. dahingehend anpassen und sicherstellen, dass die Definitionen und Berechnungsmethoden korrekt angewandt werden (z.B. Wasserverbrauch = Wasserentnahme – Wasserableitung). Die Kennzahl zur Wasserintensität entfällt.
Neu ist auch die präzisere Definition von Wasserstress, die nicht nur Mengen, sondern auch Qualität und Zugänglichkeit von Wasser umfasst. Der Standard enthält nun ebenfalls globale Indikatoren und Schwellenwerte zur Bewertung, ob ein Gebiet unter Wasserstress steht. Dies soll zu einer höheren Anwenderfreundlichkeit und Vergleichbarkeit der Vorgehensweise beitragen.
Wesentliche Änderungen im Umweltstandard E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
Wenn das Unternehmen bereits über einen Übergangsplan im Bereich der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme verfügt und diesen bereits öffentlich gemacht hat, dann muss dieser in Zukunft verpflichtend offengelegt werden.
Die Anforderungen zur Offenlegung von Konzepten wurden vereinfacht, unter Beibehaltung der Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit von Produkten bzw. Rohstoffen und zur Abdeckung von Standorten in oder in der Nähe von biologisch sensiblen Gebieten. Auch die Datenpunkte zu Maßnahmen und Zielen wurden verschlankt, wobei die Angaben zur Nutzung von Biodiversitätsausgleichsmaßnahmen weiterhin offenzulegen sind.
Kennzahlen müssen nach wie vor im Zusammenhang mit den wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Biodiversität und Ökosystemen angegeben werden. Diese Liste an Kennzahlen ist nun klar definiert und reduziert. Alle standort-bezogenen Angaben sind nun im Kapitel Kennzahlen zusammengefasst und wurden insgesamt deutlich konsolidiert.
Im Zuge der Umstrukturierung ist die standortbezogene Biodiversitätsanalyse nicht länger Teil der IRO-1-Angaben und damit kein verpflichtender Bestandteil der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Im Kapitel Konzepte (E4-2) wird lediglich eine Empfehlung zur Szenarioanalyse ausgesprochen, um Risiken und Chancen in der DWA zu identifizieren, jedoch bleibt die Biodiversitätsanalyse freiwillig. Die überarbeiten Standards bringen somit mehr Struktur in die bisherigen Offenlegungspflichten, insbesondere in Bezug auf die standortbezogenen Angaben, bleiben jedoch im Inhalt weitestgehend unverändert.
Wesentliche Änderungen im Umweltstandard E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Bei Ressourcenzuflüssen wird keine Unterscheidung mehr zwischen Produkten und Verpackungen gemacht; der Fokus liegt auf allen Ressourcen, die in das Unternehmen fließen. Der. Zum Begriff der wesentlichen Materialien wird zusätzlich eine neue Definition bereitgestellt. Neu ist die Pflicht, strategische Rohstoffe innerhalb der wesentlichen Materialklassen offenzulegen. Damit lenkt die EU den Blick der Unternehmen auf das Management finanzieller Risiken bei der Verfügbarkeit dieser strategischen Rohstoffe. Eine Unterscheidung zwischen erfolgt nur noch, wenn sie für identifizierte IROs relevant ist, wodurch ein weiterer Datenpunkt entfällt.
Zu den Ressourcenabflüsse sind die Angaben zur Haltbarkeit nun praxisnäher: Es ist kein Branchenvergleich mehr erforderlich, und qualitative Informationen sind nun auch explizit . Für die Reparierbarkeit sind ebenfalls qualitative Angaben ausreichend; der Verweis auf etablierte Bewertungssysteme wurde gestrichen. Die Berechnungsmethode des recyclebaren Anteils wird klar spezifiziert und muss nun als Recyclingrate offengelegt werden, die als Anteil der recyclebaren Materialien im Produkt am Gesamtproduktgewicht bzw. Verpackung definiert ist.
Bei den Angaben zu Abfall gab es keine großen Änderungen, jedoch Spezifikationen zu Wiederverwendung und Verbrennung; Angaben zu Abfallströmen und radioaktivem Müll bleiben bestehen. Neu dazugekommen ist ein Datenpunkt über den Prozentsatz des Abfalls, dessen endgültiger Bestimmungsort unbekannt ist. Die Offenlegungen nach E5 sind somit deutlich praxisnäher und orientieren sich stärker an der Datenverfügbarkeit der Unternehmen.
Fazit und Ausblick
Die neuen Entwürfe der ESRS-Umweltstandards enthalten zahlreiche Änderungen und bringen stellenweise spürbare Vereinfachungen mit sich. Einige Detailoffenlegungen- insbesondere zusätzliche MDR-Angaben, die über die MDR-Angaben des ESRS 2 hinausgehen – entfallen. Nicht-klimabezogene IRO-1-Angaben sowie Angaben zu finanziellen Effekten werden künftig unter ESRS 2 berichtet, lediglich im E1 müssen diese weiterhin an dieser Stelle berichtet werden. Dies reduziert den Umfang der einzelnen Umweltstandards in Bezug auf die gestrichenen themenbezogenen Angaben, erfordert aber dennoch eine stringente Integration der Informationen in die Gesamtberichterstattung und mindert – durch die Verschiebungen in den ESRS 2 – nicht unbedingt den Umfang der insgesamt zu berichtenden Datenpunkte.
Die Entwürfe sind noch nicht final und in geltendes Recht umgesetzt. Die EU-Kommission wird voraussichtlich eine weitere öffentliche Konsultation in 2026 durchführen und kann darauf basierend Anpassungen vornehmen, sodass Unternehmen die Entwicklung eng verfolgen sollten.
Dennoch sollten künftig berichtspflichtige Unternehmen mit der Implementierung der Datenerhebungsprozesse keinesfalls warten, bis die Standards final als delegierte Verordnung veröffentlicht wurden: Insbesondere „No-Regret“-Datenpunkte wie die THG-Bilanzierung sollten weiterhin höchste Priorität haben.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserem Webinar „ESRS Update: Welche Vereinfachungen ergeben sich aus den neuen ESRS Standards?” am 13. Januar 2025 um 13:00 Uhr.
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