Umsatzsteuer: Vertragsbeendigung im Finanzierungsleasing kann Entgeltminderung ermöglichen
Nach einem aktuellen Urteil des EuGH (vom 3. Juli 2019, Rechtssache C-242/18, UniCredit Leasing) stellt eine Entschädigungszahlung für die vorzeitige Beendigung eines Vertrags im Rahmen eines Finanzierungsleasing keinen nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz dar. Es kann zudem eine Minderung des Entgelts und damit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aller (für die gesamte Vertragslaufzeit an sich geschuldeten) Leasingraten vorliegen.
-
Zusammenfassung des Urteils
-
Hinweise für die Praxis
Zusammenfassung des Urteils
Die Vorlage an den EuGH sowie das Verfahren erging zum bulgarischen Recht. Das Urteil behandelte u.a. die Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags vor dem Ende der Vertragslaufzeit und die Zahlung einer diesbezüglichen Entschädigung durch den Leasingnehmer. Insbesondere die Hinweise des EuGH zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der „Entschädigungszahlung” im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung im Leasinggeschäft sind interessant.
Der Leasingvertrag sah bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vor, dass der Leasinggeber im Fall der Kündigung wegen schuldhafter Nichterfüllung vom Leasingnehmer die Zahlung einer Entschädigung in Höhe sämtlicher nicht gezahlter Leasingraten über die gesamte Vertragslaufzeit verlangen kann, abzüglich des Restwerts der Vermögenswerte und des jährlichen Pachtzinses auf der Grundlage des für die Finanzierung der Transaktion geltenden Zinssatzes. Diese Kündigungsentschädigung wird durch den EuGH als Vergütung für die Transaktion angesehen, womit die Beendigung umsatzsteuerbar (und -pflichtig) abzubilden ist. Als Begründung gibt der EuGH folgende Hinweise: Zum einen stelle die Zahlung der betreffenden Raten als Kündigungsentschädigung einen konstituierenden Bestandteil des Vertrags dar, da das Bestehen der rechtlichen Verbindung zwischen den Parteien von der Zahlung dieser Raten abhing und so ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Gegenleistung anzunehmen ist.
Zum anderen entspricht der im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldete Betrag allein der Summe aller nicht gezahlten Leasingraten für die gesamte Vertragslaufzeit. Nicht darin enthalten sind also das auf der Grundlage des für die Finanzierung der Transaktion geltenden Zinssatzes berechnete jährliche Nutzungsentgelt sowie der Restwert des Vermögensgegenstands, der nur bei Ausübung der Option zu zahlen gewesen wäre. Die Zahlung des im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldeten Betrags ermöglicht es also dem Leasinggeber, die gleichen Einnahmen zu erzielen, die er ohne diese Kündigung erhalten hätte. Daraus folgt, dass die Kündigung bei einem solchen Vertrag, wie er im Ausgangsverfahren in Rede stand, die wirtschaftliche Realität des Vertragsverhältnisses nicht verändert.
Die Nichtzahlung eines Teils der aus einem Finanzierungsleasingvertrag geschuldeten Leasingraten (für den Zeitraum ab Zahlungseinstellung bis zur nicht rückwirkenden Kündigung des Vertrags) und die Nichtzahlung eines im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldeten „Schadensersatzes” des Leasingnehmers, der der Summe aller ausstehenden Leasingraten bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags entspricht, kann demnach eine „Nichtbezahlung” darstellen.
Umsatzsteuerlich kann bei (angenommener) Nichtbezahlung des vereinbarten Entgelts von der Uneinbringlichkeit des Entgelts ausgegangen werden. Bei Uneinbringlichkeit ist eine Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage und damit der (bisher geschuldeten) Umsatzsteuerbeträge i.S.d. § 17 UStG möglich. Eine Uneinbringlichkeit ist laut EuGH anzunehmen, wenn der Unternehmer (hier Leasinggeber) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit geltend macht, dass diese Schuld von seinem Kunden nicht beglichen wird, was vom vorlegenden Gericht (also durch die nationalen Gerichte anhand des Sachverhalts) zu prüfen ist.
Hinweise für die Praxis
Für Leasinggeber kann das Urteil, das vom Ergebnis her und im Lichte der jüngeren Rechtsprechungen auf europäischer und auch deutscher Ebene nicht überrascht (vgl. etwa EuGH vom 22. November 2018, Rechtssache C-295/17, MEO, wonach eine Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in Höhe der andernfalls geschuldeten Entgelte kein nichtsteuerbarer Schadensersatz ist), einen Vorteil darstellen: Umsatzsteuer kann vom Leasinggeber in Bezug auf die restlichen, nicht mehr gezahlten Leasingraten im Rahmen einer Entgeltminderung als Erstattungsbetrag beim Finanzamt geltend gemacht werden. Das Urteil des EuGH erging zwar zum bulgarischen Recht, betrifft somit grds. nur den dortigen Kläger/Beklagten und hat keine direkte und unmittelbare Auswirkung auf das deutsche Recht. Das Urteil wurde bisher – soweit ersichtlich – weder in der deutschen Literatur, Rechtsprechung oder Finanzverwaltung aufgegriffen.
Gleichwohl empfiehlt es sich bereits heute, die umsatzsteuerliche Beurteilung von Entschädigungszahlungen bei vorzeitiger Beendigung von (Finanzierungs-)Leasingverträgen bzw. allgemein Dauerschuldverhältnissen vorsorglich daraufhin zu sichten und zu beurteilen.
Es bleibt zudem zu bedenken, dass nicht jede Einigung über eine Vertragsbeendigung gegen entsprechende Zahlung ein steuerbarer Leistungsaustausch ist. Nach der Rechtsprechung des BFH ist bspw. dann Steuerbarkeit gegeben, wenn die Grundlage der Einigung zwischen den Parteien eine unterschiedliche Beurteilung über einen behaupteten Anspruch ist und eine Partei einvernehmlich einen Verzicht der anderen Partei auf weitere Durchsetzungsversuche, also zur Behebung bestehender Unsicherheit, zahlt. Hat eine Partei dagegen keinen Anspruch auf Vertragserfüllung oder wird sich über den Vertragsrücktritt geeinigt oder ist Gegenstand der Einigung nur noch Entschädigungsmodalität, begründet die Einigung keinen steuerbaren Leistungsaustausch. Als zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten werden daher bei Abschließen des Dauerleistungsvertrags (in Hinblick auf dessen vorzeitige Beendigung) entsprechende Klauseln mit Entschädigungszahlungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung (z.B. Kündigung) vorgesehen.