Veröffentlicht am 4. Mai 2026
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Formelle Satzungsmäßigkeit – ein Must-Have für steuerbegünstigte Organisationen

  • Zur Entscheidung des BFH vom 20.11.2025 – V R 23/23
  • Mindestvoraussetzungen an die Satzung wieder Gegenstand einer BFH-Entscheidung
  • „Knapp daneben ist auch vorbei“
Elke Volland
Partner
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
Felix Link
Associate Partner
Rechtsanwalt
Jan Jungclaussen
Associate Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Die Idee? Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung oder eines Vereins – doch an die steuerliche Gestaltung der Satzung werden hohe Anforderungen gestellt. Erfüllt die Satzung nicht die gesetzlichen Vorgaben, droht die rückwirkende Versagung der Gemeinnützigkeit.

Eine Stiftung wird von der Finanzverwaltung als gemeinnützig und damit steuerbegünstigt eingestuft, wenn die Satzung die formalen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in ihrer Satzung erfüllt und ihre tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der Abgabenordnung entspricht. Der notwendige Satzungswortlaut wird dabei von der Finanzverwaltung vorgegeben.

Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit

Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen (=formelle Satzungsmäßigkeit). Diese formellen Voraussetzungen sind unverzichtbar, es gibt keinen Spielraum in ihrer Ausgestaltung. Erfüllt die Satzung einer Stiftung oder eines Vereins die vorgesehen Mindestvoraussetzungen, erhält sie einen gesonderten Feststellungsbescheid nach § 60a AO, der die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen feststellt. Insbesondere der verfolgte gemeinnützige Zweck muss sehr konkret benannt sein. Ein bloßer, pauschaler Hinweis auf die allgemeine Förderung gemeinnütziger Zwecke der Abgabenordnung genügt nicht.

Der BFH stellt klar, dass die Satzung einer Körperschaft die steuerbegünstigten Zwecke und deren Verwirklichung so konkret benennen muss, dass die Finanzverwaltung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit leicht und eindeutig prüfen kann.

Konkreter gemeinnütziger Zweck muss erkennbar sein

Dabei gilt ein strenger Prüfungsmaßstab. Im zugrundeliegenden Urteilsfall beschrieb die Organisation in ihrer Satzung nur allgemein, steuerbegünstigte Zwecke „im Sinne der AO“ zu verfolgen und IT-Dienstleistungen zur Unterstützung ihrer Mitglieder zu erbringen.

Der BFH kritisierte, dass hieraus der gemeinnützige Zweck nicht eindeutig bestimmbar ist (Grundsatz der Zweckbestimmung) und auch nicht erkennbar sei, welcher konkrete gemeinnützige Zweck im Sinne der Abgabenordnung verfolgt wird. Außerdem stellt der BFH klar, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht über die Mängel in der Satzung hinweghelfe. Steht der gemeinnützige Zweck nicht ausdrücklich in der Satzung, existiert er aus Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts nicht.

Bereits bei der Satzungsgestaltung sollte eine Einordnung der geplanten Tätigkeit in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke des § 52 Absatz 2 AO erfolgen. Auch Art und Umfang der Zweckverfolgung sollte bereits bei der Satzungsgestaltung konkret bestimmt werden, da die Organe der Stiftung oder des Vereins an die Satzung gebunden sind. Darüber hinaus ist eine spätere Satzungsänderung bei Stiftungen mit erheblichem Aufwand verbunden. Wir empfehlen daher vor der Satzungsgestaltung die Aufstellung eines gemeinnützigen Business-Plans, der die verfolgten Zwecke, die operative oder fördernde Zweckverfolgung und die geplante Finanzierung der Tätigkeit festlegt. Auf dieser Basis kann die Satzung passend ausgestaltet werden.

Fazit

Das Urteil des BFH zeigt einmal mehr, welch hohe Anforderungen an die formelle Satzungsmäßigkeit gestellt werden. Es empfiehlt sich daher stets bereits vor Errichtung einer steuerbegünstigten Körperschaft, die Satzung mit der Finanzverwaltung umfassend abzustimmen. Auch hier ist ein Business-Plans hilfreich, um die Nichtanerkennung hinsichtlich der gemeinnützigen Anforderungen der Satzung zu vermeiden.