Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
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OLG Naumburg: Für welchen Schaden haftet ein öffentlicher Auftraggeber nach § 126 GWB?

Holger Schröder
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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
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Das Oberlandesgericht Naumburg (1.8.2013 – Az.: 2 U 151/12) hat in einem Schadensersatzprozess gegen einen öffentlichen Auftraggeber zu einer in der Beschaffungspraxis oftmals unbekannten Anspruchsgrundlage geurteilt. Nach § 126 Satz 1 GWB hat ein öffentlicher Auftraggeber, der gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vergabevorschrift verstoßen hat, dem Unternehmen Schadensersatz u.a. für die Kosten der Vorbereitung des Angebotes zu leisten. Ein Anspruch besteht aber nur dann, wenn das Unternehmen ohne diesen Vergabeverstoß bei der Angebotswertung eine echte Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten, die durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde.

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • In zeitlicher Hinsicht kommen für den Schadensersatzanspruch nur die bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist getätigten Aufwendungen eines Unternehmens in Frage.
  • In sachlicher Hinsicht werden in erster Linie die zur Erstellung des konkreten Angebotes erforderlichen Sach- und Materialkosten, die Kosten für Vor-Ort-Besichtigungen oder für Verhandlungen mit Nachunternehmern erfasst.
  • Nicht zu den Kosten der Angebotsvorbereitung zählen die – nicht verfahrensbezogenen – Gemeinkosten des Geschäftsbetriebs sowie die Personalkosten, weil die vergeblich aufgewendete Arbeitszeit von beim Bieter fest angestellten Mitarbeitern für die Angebotserstellung regelmäßig sog. Sowieso-Kosten sind. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn die Mitarbeiter alternativ für andere Zwecke hätten eingesetzt und dadurch Gewinne hätten erzielt werden können.
  • Schadenspositionen, die nicht nach § 126 Satz 1 GWB erstattungsfähig sind, können vom Unternehmen ggf. wegen Verletzung des vorvertraglichen besonderen Schuldverhältnisses beansprucht werden (§§ 280, 281, 241 Absatz 2, 311 Absatz 2 Nummer 1 BGB).