Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei „gebrochenem Transport“
Die Versendung von kleineren Warenmengen in ein Drittland per Luftfracht oder Beiladung ist meist sehr teuer. Daher entscheiden sich Drittlandsfirmen oftmals dafür, mehrere Einkäufe bei inländischen Unternehmen in einem Logistikzentrum zu sammeln und dann gemeinsam transportieren zu lassen. Das führt jedoch zu einer Unterbrechung des Warenwegs. Folglich fragen sich viele Unternehmen, ob das – oder andere transportbedingte Unterbrechungen – negative Effekte auf die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen haben kann. Entwarnung bringt ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), das eine Entscheidung eines Finanzgerichts zum Anlass genommen und mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 zur sog. gebrochenen Beförderung Stellung bezogen hat.
Das BMF greift darin die Rechtsprechung auf und stellt fest, dass weder eine durch den Transportvorgang geschuldete Unterbrechung des Transports (z.B. Wechsel des Beförderungsmittels) noch eine gebrochene Beförderung oder Versendung der Ware (z.B. kurze Zwischenlagerung in einem Logistikzentrum) die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen verhindert. Auch kann eine Teilstrecke des Transports vom Lieferer und der restliche Weg vom Warenempfänger beauftragt werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transportes feststeht und der Lieferer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner Beförderung vorliegt und eine kontinuierliche Warenbewegung gegeben ist. In solchen Fällen kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden – auch bei der Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr.
Eine genaue Definition zur „kurzen” Zwischenlagerung oder dem „zeitlichen” Zusammenhang enthält das Schreiben bedauerlicherweise nicht. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalls kann die Zeitdauer jedoch nach Literaturmeinung auch mehrere Wochen oder gar Monate dauern, wenn trotzdem noch ein Zusammenhang des Transportvorgangs nachgewiesen werden kann.
Praxishinweis
Verlangt Ihr Drittlandskunde die Auslieferung in ein inländisches Logistikzentrum, sollten Sie sich immer seine Absicht bestätigen lassen, die Waren in zeitlichem Zusammenhang auszuführen. Nach erfolgter Ausfuhr muss der Kunde Ihnen eine Kopie des Ausgangsvermerks zu Nachweiszwecken zukommen lassen. Soweit Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Nachweise erhalten werden, empfiehlt sich die Ausstellung einer steuerfreien Rechnung nur zzgl. 19 Prozent Kaution. Die Kaution erhält der Kunde zurück, sobald er den Belegnachweis zur Verfügung stellt. Erfolgt das nicht, können Sie den Kautionsbetrag als Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt abführen.
Die Klarstellung im BMF-Schreiben gilt nur für Liefervorgänge zwischen zwei Unternehmern. Werden Güter bei einem Reihengeschäft mit mehreren Beteiligten verkauft, führt eine gebrochene Beförderung oder Versendung (Transportbeauftragung durch mehrere Beteiligte) auch nach dem neuen BMF-Schreiben zu einer Aufspaltung des Reihengeschäfts. Bei einem gebrochenen Transport fehlt es nach Auffassung des BMF an der für das Reihengeschäft erforderlichen Unmittelbarkeit der Warenbewegung. Aufgrund der Beteiligung mehrerer Unternehmer am Transport, müssen die einzelnen Lieferungen – wie bisher – getrennt voneinander beurteilt werden.