Veröffentlicht am 27. August 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz 2026: Neue Pflichten für Ladeinfrastruktur ab 2027

  • Das neue GEIG senkt Stellplatzschwellen und verschärft die Anforderungen an Ladeinfrastruktur
  • Auch bestehende Nichtwohngebäude rücken künftig stärker in den regulatorischen Fokus
  • Vorverkabelung wird für viele Stellplätze zum neuen Standard
Lukas Kostrach
Associate Partner
Rechtsanwalt
Laura Link
Rechtsanwältin
Die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) wurde im Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Damit werden die Anforderungen an Ladeinfrastruktur an Gebäuden deutlich verschärft.

Insbesondere neue Vorgaben zur Vorverkabelung und das Erfordernis der Umsetzung von mehr Ladepunkten haben erhebliche Auswirkungen auf die Planung von Neubauten und größeren Renovierungen. Auch bestehende Nichtwohngebäude geraten stärker in den Fokus. Wer Projekte und Portfolios jetzt prüft, kann technische und vertragliche Weichen rechtzeitig stellen und Mehrkosten vermeiden.

Was ändert sich mit der GEIG-Novelle?

Praxisrelevant ist vor allem die neue Differenzierung zwischen Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung sowie die erhöhte Ladepunktquote. Vorverkabelung bedeutet dabei mehr als Leerrohre oder zentrale Stromschienen: Am jeweiligen Stellplatz muss ein anschlussfähiger Endpunkt vorhanden sein, an den eine Ladeeinrichtung ohne weitere grundlegende Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Zudem müssen Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung so dimensioniert sein, dass die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist zudem ein Lademanagementsystem bereits in der Planung zu berücksichtigen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über wesentliche Neuerungen.

Welche Pflichten gelten künftig bei Neubauten?

Bereits bei mehr als drei Stellplätzen bei Wohngebäuden müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt werden. Die übrigen Stellplätze benötigen Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser Stellplätze mit Vorverkabelung ausgestattet werden. Die übrigen Stellplätze sind mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Zudem ist mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz zu errichten.

Sind Stellplätze öffentlich zugänglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen alternativ eine gesetzlich definierte Gesamt-Ladeleistung bereitgestellt werden. Diese Option eröffnet Gestaltungsspielraum, bedarf aber einer Einzelfallprüfung.

Bei Gebäuden, die überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben dienen, steigt die Quote auf einen Ladepunkt je zwei Stellplätze.

Was gilt bei größeren Renovierungen?

Die Schwellenwerte sinken auch im Bestand deutlich. Bei größeren Renovierungen gelten für Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen und für Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen grundsätzlich die neuen Ausstattungsquoten. Voraussetzung bleibt, dass die Renovierung den Parkplatz oder die relevante elektrische Infrastruktur umfasst.

Für Wohngebäude sieht die Neufassung des GEIG bei größeren Renovierungen Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur vor. Für Nichtwohngebäude kommen zusätzlich die verschärften Ladepunktquoten hinzu. Damit wird die Abgrenzung, ob eine Maßnahme eine „größere Renovierung“ darstellt und welche Anlagen sie erfasst, noch wichtiger.

Welche neuen Pflichten treffen bestehende Nichtwohngebäude?

Bei mehr als 20 Stellplätzen müssen Eigentümer ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, ist ab dem 1. Januar 2033 grundsätzlich eine Vorverkabelung von mindestens 50 Prozent dieser Stellplätze vorgesehen.

Die bisherige Regelung verlangte bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen lediglich einen Ladepunkt. Der Sprung ist erheblich und kann bei großen Portfolios Investitionen, Netzanschlussfragen und neue Betriebsmodelle auslösen.

Wo besteht jetzt Handlungsbedarf?

Eigentümer und Projektentwickler sind gut beraten, bis zum 1. Januar 2027 für eine strukturierte Bestandsaufnahme zu sorgen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.

Welche Übergangsregeln sind zu beachten?

Für Vorhaben mit Bauantrag, Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder Bauanzeige vor dem 18. März 2021 finden die neuen Vorschriften keine Anwendung.

Für solche Vorhaben vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2026 gelten für die §§ 6 bis 9 grundsätzlich weiterhin die bis Ende 2026 geltenden Anforderungen. Bei Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, kommt es entsprechend auf Kenntnisgabe an. Für bestimmte bereits zwischen dem 27. Mai 2022 und dem 27. Mai 2024 erfüllte Pflichten bei Nichtwohngebäuden gibt es eine zusätzliche Übergangsregelung bis Anfang Januar 2029.

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