Geplante Gesetzesänderungen für gemeinnützige Organisationen – politische Betätigung
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Grenzen politischer Betätigung von gemeinnützigen Organisationen konkretisiert (vgl. Urteil des BFH vom 20. März 2017, X R 13/15).
Eine derartige Betätigung ist mit Verweis auf das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 der Abgabenordnung problematisch. Die von der Organisation hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Ziele vertretenen politischen Ansichten müssen sachlich und objektiv fundiert sein, so dass parteipolitische Neutralität gegeben ist. Ein Verstoß zieht den Entzug der Gemeinnützigkeit nach sich (vgl. Attac Trägerverein e.V., Campact e.V.).
Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz soll nunmehr die Abgabenordnung ab dem 01. Januar 2025 wie folgt ergänzt werden. Demnach wird der Katalog der steuerlich unschädlichen Betätigungen wie folgt erweitert:
§ 58 Abgabenordnung (AO) – Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
…
Nr. 11 – eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.
Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass die Äußerungen auf Grund eines besonderen Anlasses erfolgen und bei einer Gesamtbetrachtung der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein müssen.
Für betreffende Organisationen wird es zukünftig sehr wichtig sein, zwischen „tagespolitischen Themen” und „universellen politischen Werten und Ansichten” zu differenzieren. Dies zeigt das in der Begründung des Gesetzentwurfs gewählte Beispiel des Sportvereins, der sich allgemein gegen Rassismus äußert. Eine klarstellende Äußerung seitens der Regierung bleibt abzuwarten.
Die Unterstützung und das Betreiben von Parteipolitik war, ist und bleibt auch weiterhin gemeinnützigkeitsschädlich, auch wenn diese Tätigkeit nur gelegentlich erfolgt.