Veröffentlicht am 18. Juni 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Geplante Zugangsregelungen zur NE3 und NE4 auf dem Prüfstand – Neues aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des TKG

  • Neue Zugangsregelungen zur NE3 und NE4 geplant
  • §§ 22a und 22b TKG-E zurecht kritisiert
  • symmetrische Regulierung des Netzzugangs
Veronika Kreß
Senior Associate
Finanzbetriebswirtin (IWW), Rechtsanwältin
Andreas Lange
Associate Partner
Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
Der Kabinettsentwurf zum TKG-Änderungsgesetz erweitert mit den neuen §§ 22a und 22b TKG-E die Zugangsregulierung für Glasfaser- und gebäudeinterne Netze.

Im Zuge der beabsichtigten Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde mit dem Kabinettsentwurf ein neuer Meilenstein erreicht. Einer der wesentlichen – und auch kritisch zu bewertenden – Neuerungen ist die Erweiterung der Zugangsregulierung um die Ergänzung der §§ 22a und 22b TKG-E.

Der Gesetzgeber möchte für komplett aus Glasfasern bestehende Netze (NE3 und NE4) mit den §§ 22a TKG-E eine symmetrische Regulierung für den Fall schaffen, dass eine Replizierbarkeit des Glasfasernetzes in einem Gebiet nicht möglich ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Errichtung eines zweiten Netzes wirtschaftlich nicht rentabel wäre. Ziel der neuen Regelung ist zum einen, Doppelausbau zu verhindern, und zum anderen, einen diskriminierungsfreien Netzzugang in den Gebieten zu gewährleisten, in denen keine alternative Ausbaumöglichkeit besteht. Betreiber sollen nicht nur verhandeln müssen, sondern die Bundesnetzagentur kann Art des Zugangsprodukts, Ort des Zugangs und Entgeltmaßstäbe festlegen. Die Regelung betrifft alle Telekommunikationsunternehmen – unabhängig von ihrer Marktmacht.

Mit § 22b TKG-E möchte der Gesetzgeber eine neue Anspruchsgrundlage für den Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen schaffen. Wie auch bei § 22a TKG-E besteht der Anspruch nur dann, wenn eine Replizierbarkeit der Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder gar praktisch unmöglich ist. Liegen die Voraussetzungen des § 22b TKG vor, so soll der Zugang zu objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren sein. Nach einem Zugangsantrag hat der Verpflichtete zwei Wochen Zeit, um dem Antragsteller ein Angebot zu unterbreiten. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, diese objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Bedingungen dem Verpflichteten aufzuerlegen.

Die Neuregelungen werden – zu Recht – von vielen Stimmen aus dem Glasfaserumfeld kritisch beurteilt. Zum einen ist zu erwarten, dass die neue Regulierung Investoren abschreckt. Außerdem richten sich die (symmetrische) Regelungen an alle Telekommunikationsunternehmen – unabhängig von ihrer Marktmacht, ohne dass dies sachlich geboten oder gar begründet wäre (so der BREKO, Stellungnahme des BREKO zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung eines Gesetzes zur Änderung des TKG und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau).

Der Gesetzgeber begründet die symmetrische Regulierung vor allem mit der Gefahr von „Lock-in“-Effekten: Ohne Zugangspflicht könnten Betreiber lokal monopolistischer Glasfasernetze den Endkundenmarkt dauerhaft abschotten. Dies überzeugt jedoch nicht, da der Replizierbarkeitsmaßstab allein keine pauschale, marktmachtunabhängige Regulierung rechtfertigt.

Auch ist zu befürchten, dass die symmetrische Regulierung des Netzzugangs bestehende Geschäftsmodelle (insbesondere auch bestehende Open Access-Modelle) zerstört (so z.B. auch VKU, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung für ein TKG-Änderungsgesetz vom 2.2.2026).

Ausblick und Fazit

Sollten die Normen in ihrer jetzigen Form erlassen werden, so bleibt abzuwarten, ob sich das Marktumfeld tatsächlich entsprechend der Befürchtungen verhält. Jedenfalls stellen die neuen Regulierungsvorgaben ein Risiko für den dringend benötigten Glasfaserausbau dar – ein Risiko, bei dem nicht verständlich ist, warum es überhaupt eingegangen wird.

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