Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO – verschärfte Anforderungen an Krisenmanagement und Zahlungsverkehr
- Geschäftsführer müssen Insolvenzreife selbst prüfen; externe Ergebnisse sind plausibel zu prüfen.
- Bei Fristüberschreitung keine Privilegierung: Geschäftsführer haftet stets nach § 15b InsO.
- Cash-Pooling schützt nicht vor § 15b InsO; entscheidend ist die wirtschaftliche Masseminderung.
- Bei bilanzieller Überschuldung müssen Geschäftsführer stille Reserven substantiiert darlegen.
Für die Praxis ergeben sich daraus erhebliche Konsequenzen für die laufende Liquiditätsüberwachung, die Dokumentation der Insolvenzreife und den Umgang mit konzerninternen Finanzierungsstrukturen.
In gleich zwei kurz hintereinander ergangenen, aktuellen Urteilen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf wurden die Anforderungen an Geschäftsführer in einer Unternehmenskrise konkretisiert. Die Entscheidungen betreffen zwei zentrale Bereiche des Insolvenzrechts: Zum einen die Feststellung der Insolvenzreife und die damit verbundenen Darlegungs- und Beweislasten, zum anderen die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 15b InsO.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2026 – I-12 U 25/25
Im Mittelpunkt der ersten Entscheidung steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt.
Das OLG stellt zunächst klar, dass die wirtschaftliche Situation aufgrund einer Handelsbilanz die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung nicht ersetzt. Erforderlich ist vielmehr eine Überschuldungsbilanz, in der sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten nach insolvenzrechtlichen Maßstäben bewertet werden: Fehlt eine positive Fortführungsprognose, sind Liquidationswerte anzusetzen, wobei insbesondere Verwertungskosten und wertmindernde insolvenzspezifische Umstände zu berücksichtigen sind.
Besondere praktische Bedeutung kommt den Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast zu. So begründet ein (hier zudem dauerhaft) in der Handelsbilanz ausgewiesenes negatives Eigenkapital nach Auffassung des Gerichts ein erhebliches Indiz für eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO. In einem solchen Fall genügt der Insolvenzverwalter seiner primären Darlegungslast damit bereits durch Vorlage entsprechender Jahresabschlüsse. Als Reflex trifft nun den Geschäftsführer im Rahmen seines Gegenvortrages die sekundäre Darlegungslast in erheblichem Umfang; er muss konkret darlegen und ggf. beweisen (in der Regel durch Wertgutachten), welche stillen Reserven vorhanden sind und weshalb diese geeignet sind, eine Überschuldung zu beseitigen. Pauschale Hinweise auf vorhandene Vermögenswerte reichen hierfür jedenfalls nicht aus.
Im vorliegenden Fall spielten Rangrücktrittserklärungen und deren Wirkungsweise im Hinblick auf die Beseitigung einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung zudem eine Rolle. Das Gericht hat unter Bezugnahme auf die hohen Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarungen gemäß § 39 Abs. 2 InsO ausgeführt, dass nur insolvenzfest ausgestaltete Rangrücktritte eine Passivierung der betreffenden Forderung verhindern können. Als Maßstab wird hierbei zugrunde gelegt, dass der betreffende Gläubiger aufgrund seines qualifizierten Rangrücktritts sinngemäß erklärt haben muss, er wolle wegen der Forderung erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und – bis zu Abwendung der Krise – auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigt werden zu wollen.
Schließlich betont das OLG, dass Geschäftsführer ihre insolvenzrechtlichen Prüfungspflichten nicht, wie im vorliegenden Fall beispielsweise auf den Steuerberater der Gesellschaft, delegieren können. Sie bleiben selbst dafür verantwortlich, dass rechtzeitig eine belastbare Fortführungsprognose und – soweit dann noch erforderlich – eine Überschuldungsbilanz erstellt wird. Sofern sie bei Prüfung der Insolvenzreife auf externen (und qualifizierten!) Sachverstand zurückgreifen, gebietet es der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers, sämtliche dafür erforderlichen Informationen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen und das Prüfungsergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2026 – I-12 U 42/25
Die zweite Entscheidung betrifft konkret die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 15b InsO wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.
Ausgangspunkt ist die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO. Das Gericht folgte der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, wonach bei Vorliegen entsprechender Beweisanzeichen von einer Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ausgegangen werden kann, die regelmäßig die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Dabei wird Zahlungseinstellung als dasjenige äußere Verhalten des Schuldners verstanden, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Typische Beweisanzeichen oder Indizien für eine Zahlungseinstellung sind daher zum Beispiel der fruchtlose Zwangsvollstreckungsversuch oder aber auch das Aussetzen wichtiger Zahlungen wie die Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern oder ausbleibenden Sozialversicherungsabgaben. Ist ein Insolvenzverwalter in der Lage, solche Beweisanzeichen vorzutragen, muss er keine Liquiditätsbilanz aufstellen, um die die Haftung des Geschäftsführers begründende materielle Insolvenz darzulegen. Es obliegt dann dem Geschäftsführer, sich durch eine solche Liquiditätsbilanz zu entlasten.
Im vom OLG zu beurteilenden Fall ging es in diesem Zusammenhang um die für die Insolvenz von Konzerngesellschaften praktisch bedeutsamen Fragen des konzerninternen Cash-Pooling im Rahmen der Beurteilung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit. Das OLG stellt klar, dass auch solche Zahlungen dem Zahlungsbegriff des § 15b InsO unterfallen, bei denen die erforderlichen Mittel (kreditorisch) zunächst von einer Poolgesellschaft bereitgestellt und anschließend unmittelbar durch Zahlung von Forderungen an Gläubiger weitergeleitet werden. Entscheidend ist dabei, dass die Gelder für eine „juristische Sekunde“ in das Vermögen der Schuldnerin gelangen und diese anschließend wieder verlassen. Aus dieser technischen Ausgestaltung des Zahlungsvorgangs resultiert letztlich die persönliche Haftung des Geschäftsführers, da er eine Zahlung im Sinne des § 15b InsO veranlasst. Es findet damit also nicht lediglich ein Gläubigertausch in dem Sinne (beispielsweise Darlehensgläubiger gegen Lieferantengläubiger, deren Rechnung mit den Mitteln aus dem Cash-Pool bezahlt wurden) statt. Anders wäre die Situation zu bewerten gewesen, wären die Mittel direkt von der Muttergesellschaft an die Gläubiger geflossen, da dann keine Zahlung in diesem Sinne aus dem Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin vorliegt und die Insolvenzschuldnerin Passiva (Verbindlichkeit des Gläubigers gegen Verbindlichkeit aus Aufwendungsersatz der Muttergesellschaft) getauscht worden wären; in diesem Fall wäre ja auch zunächst nichts in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gelangt, was die Masse hätte erhöhen können.
Beachtenswert sind ferner die Erwägungen des Gerichts zur sogenannten Pflichtenkollision, die den Geschäftsführer entlasten könnten. Eine Pflichtenkollision liegt im Rechtssinne dann vor, wenn eine Person gleichzeitig mehrere rechtliche Handlungspflichten hat, aber nur eine davon erfüllen kann und die andere dadurch zwangsläufig verletzt. Das Gericht lehnt hier eine Entlastung des Geschäftsführers durch den Vortrag, er habe die Zahlungen auf konzerninterne Weisungen durchgeführt, eine behauptete Untreuestrafbarkeit bei Nichtzahlung oder sonstige Pflichtenkollisionen grundsätzlich im vorliegenden Fall ab. Der Senat argumentiert hier, dass eine etwaige entlastende Pflichtenkollision nur im Rahmen der Zeit zwischen Eintritt der materiellen Insolvenz und der Antragstellung zur Entlastung führen könne, wenn die entsprechenden Fristen von 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen bei Überschuldung noch nicht abgelaufen sind. Dies war nach den Feststellungen allerdings nicht der Fall, die Antragsfristen waren abgelaufen. Daher hat sich der Geschäftsführer nur noch und ausschließlich an den Interessen der Insolvenzgläubiger zu orientieren; die genannten Entschuldigungsgründe wie Pflichtenkollision, etwaige Untreuetatbestände oder Weisungen können dafür wegen des durch den Fristablauf herbeigeführten Verschleppungstatbestands den Geschäftsführer nicht mehr entlasten. Dies hat für den Geschäftsführer erhebliche Folgen: Damit sind nach Ansicht des Senats grundsätzlich alle Zahlungen, die nach Ablauf dieser Fristen geleistet werden, ohne Rücksicht auf ihren Charakter nicht mehr erlaubt. Mit anderen Worten: Werden nicht sofort alle Zahlungen eingestellt, haftet der Geschäftsführer für alles, was gezahlt wird, mit seinem privaten Vermögen, gleich ob er sich entschuldigen könnte oder nicht. Dies haben andere Gerichte nicht in dieser Strenge beurteilt.
Aktueller Verfahrensstand
Der Senat hat im Urteil vom 4.5.2026 (I-12 U 42/25) die Revision ausdrücklich nicht zugelassen. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden ist, ist bislang nicht bekannt.
Hinsichtlich des Urteils vom 16.4.2026 (I-12 U 25/25) liegen derzeit keine gesicherten öffentlichen Informationen zum weiteren Verfahrensgang, auch ob die Revision zugelassen wurde, vor. Die Rechtsprechungsübersicht des Bundesgerichtshofs enthält derzeit keinen Hinweis auf eine zugelassene oder anhängige Revision.
Es bleibt damit abzuwarten, ob beide Urteile in Rechtskraft erwachsen. Da die Ausführungen im Wesentlichen auf der strengen Linie des BGH zur Geschäftsführerhaftung liegen, dürfte allerdings viel dafür sprechen, dass diese Bestand haben werden. Einzig der vor allem in der Literatur umstrittene Punkt, dass bei Ablauf der Insolvenzantragsfristen eine Entschuldigung des Geschäftsführers gar nicht mehr möglich sein soll, erscheint einer Überprüfung zu bedürfen. Ob sich der BGH dem annehmen wird, ist jedoch offen.
Gemeinsame Bedeutung der Entscheidungen
Beide Urteile ergänzen sich inhaltlich und zeichnen ein einheitliches Bild der Geschäftsführerpflichten in der Krise und Insolvenz ihrer Gesellschaft.
Die Erfüllung der Pflicht des Geschäftsführers zur Feststellung der Insolvenzreife unterliegt nach der Auffassung des Gerichts hohen Anforderungen: Geschäftsführer müssen sich frühzeitig mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auseinandersetzen, belastbare Fortführungsprognosen erstellen lassen und stille Reserven einschließlich einer plausiblen Bewertung nachvollziehbar dokumentieren.
Ist Insolvenzreife eingetreten, verschärfen sich die Anforderungen weiter. Der Begriff des Zahlungsverbots des § 15b InsO wird entsprechend dem Willen des Gesetzgebers durch die Rechtsprechung weit ausgelegt und dient als effektives Mittel zur Masseanreicherung. Weder konzerninterne Finanzierungssysteme wie beispielsweise Cash-Pooling noch vermeintliche Pflichtenkollisionen schließen die Haftung grundsätzlich aus. Maßgeblich ist allein, ob durch einen Vermögensabfluss die Insolvenzmasse geschmälert wird und sei ein Zufluss zuvor auch nur für eine juristische Sekunde vorhanden gewesen.
Fazit
Die beiden Entscheidungen des OLG Düsseldorf liegen auf der strengen Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Während das Urteil vom 16.4.2026 die Voraussetzungen für die Feststellung der Insolvenzreife und die Darlegungslast des Geschäftsführers weiter konkretisiert, verschärft das Urteil vom 4.5.2026 die Anforderungen an den Umgang mit Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und Ablauf der Insolvenzantragsfristen. Gemeinsam verdeutlichen beide Entscheidungen, dass Geschäftsführer in der Krise nicht nur frühzeitig handeln, sich über den wirtschaftlichen Zustand der Gesellschaft qualifiziert kundig machen und diesen überwachen und zudem ihre Entscheidungen und deren Grundlagen auch umfassend und nachvollziehbar dokumentieren müssen. Für die Beratungspraxis liefern die Urteile damit erneut wichtige Leitlinien für Krisenmanagement und Haftungsvermeidung.
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