Veröffentlicht am 20. August 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzreife: Voraussetzungen für belastbare Finanzierungszusagen

  • Finanzierungszusagen verhindern Zahlungsunfähigkeit nicht; Antragsfristen sind Höchstfristen.
  • Geschäftsführer müssen die Liquiditätslage fortlaufend prüfen und dokumentieren.
  • Zahlungseingänge auf debitorische Konten können eine persönliche Haftung auslösen.
  • Verbindliche Finanzierungen und ein krisenfester Zahlungsverkehr senken Haftungsrisiken.
Maximilian Odendahl
Associate
Rechtsanwalt
Ein Gesellschafter oder Investor hat weitere finanzielle Unterstützung zugesagt. Darf die Geschäftsführung deshalb davon ausgehen, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, und den Geschäftsbetrieb unverändert fortführen? Mit dieser für die Sanierungspraxis bedeutsamen Frage hat sich das Landgericht Darmstadt befasst.

Das Gericht bestätigt in seinem Urteil vom 17.11.2025 (Az. 18 O 21/20) die strengen Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und die daraus folgenden Organisations- und Überwachungspflichten der Geschäftsführung. Die bloße Erwartung weiterer Finanzierungsbeiträge genügt regelmäßig nicht, um eine bestehende Liquiditätslücke zu schließen. Zugleich verdeutlicht die Entscheidung die erheblichen Haftungsrisiken, die mit Zahlungseingängen auf debitorisch geführten Geschäftskonten verbunden sind.

Die Entscheidung erging zwar noch auf Grundlage von § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung. Die dort geregelte Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ist inzwischen rechtsformübergreifend in § 15b InsO geregelt. Die Aussagen des Gerichts bleiben daher für die heutige Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung.

Hintergrund der Entscheidung

Dem Rechtsstreit lag ein vom Insolvenzverwalter geltend gemachter Ersatzanspruch gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH zugrunde. Der Insolvenzverwalter warf dem Geschäftsführer vor, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch masseschmälernde Zahlungen veranlasst zu haben.

Der Geschäftsführer berief sich demgegenüber unter anderem darauf, dass ein als Investor eingestiegener Gesellschafter die Gesellschaft bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe und zu weiteren Zahlungen bereit gewesen sei. Nach Auffassung des Landgerichts reichte dies jedoch nicht aus, um die in der Liquiditätsplanung bestehende Unterdeckung zu beseitigen oder die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit auszuschließen.

Das Gericht knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach allein aus früheren Finanzierungsbeiträgen nicht auf eine verlässliche Fortsetzung der Unterstützung geschlossen werden darf. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Bereitschaft eines Gesellschafters, weitere Mittel bereitzustellen, vielmehr mit jeder bereits geleisteten Zahlung abnehmen.

Unverbindliche Finanzierungsbereitschaft genügt nicht

Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO ist die objektive Liquiditätslage der Gesellschaft maßgeblich. Den verfügbaren und innerhalb des maßgeblichen Zeitraums realisierbaren liquiden Mitteln sind die fälligen sowie die innerhalb dieses Zeitraums fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenüberzustellen.

Ergibt sich aus dieser Liquiditätsbilanz eine Deckungslücke von 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke in absehbarer Zeit vollständig oder nahezu vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann.

In Aussicht gestellte Finanzierungsbeiträge dürfen deshalb nicht allein aufgrund einer allgemeinen Zahlungsbereitschaft des Gesellschafters in die Liquiditätsplanung eingestellt werden. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch der Gesellschaft – etwa aus einem verbindlichen Darlehensvertrag oder einer harten Patronatserklärung – schafft regelmäßig die erforderliche Planungssicherheit.

Fehlt ein solcher Anspruch, ist eine Berücksichtigung zwar nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Sie kommt jedoch nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Der Mittelzufluss muss aufgrund konkreter und objektiv nachprüfbarer Umstände hinreichend verlässlich zu erwarten sein. Bloße Absichtserklärungen, laufende Finanzierungsverhandlungen oder in der Vergangenheit erbrachte Zahlungen reichen hierfür grundsätzlich nicht aus.

Laufende Überwachung der wirtschaftlichen Lage

Die Entscheidung konkretisiert zugleich die Organisationspflichten der Geschäftsführung. Treten Anzeichen für eine wirtschaftliche Krise auf, muss die Geschäftsführung eine Organisation schaffen, die ihr jederzeit einen belastbaren Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft ermöglicht.

Hierzu gehört insbesondere, einen aktuellen Liquiditätsstatus zu erstellen, die weitere Liquiditätsentwicklung fortlaufend zu planen und die zugrunde gelegten Annahmen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Prüfung der Insolvenzreife ist kein einmaliger Vorgang. Sie muss bei Veränderungen der Zahlungsströme, beim Ausbleiben erwarteter Finanzierungsbeiträge oder bei sonstigen Abweichungen von der Planung unverzüglich aktualisiert werden.

Verfügt die Geschäftsführung nicht selbst über die erforderliche Sachkunde, muss sie frühzeitig fachkundige rechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung hinzuziehen. Auch dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer eigenen Verantwortung. Sie muss auf eine unverzügliche Prüfung hinwirken, das Ergebnis einer Plausibilitätskontrolle unterziehen und die hieraus erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Das Vertrauen auf laufende Sanierungsverhandlungen oder unverbindliche Finanzierungszusagen ersetzt diese Prüfung nicht.

Haftungsrisiken bei debitorisch geführten Konten

Ein weiteres erhebliches Haftungsrisiko besteht bei Zahlungseingängen auf einem debitorisch, also im Soll, geführten Geschäftskonto. Gehen dort Zahlungen von Kunden oder anderen Schuldnern der Gesellschaft ein, werden diese regelmäßig mit dem Sollsaldo verrechnet. Wirtschaftlich wird dadurch die Forderung der kontoführenden Bank getilgt, während sich das zur gemeinschaftlichen Befriedigung der übrigen Gläubiger verfügbare Gesellschaftsvermögen vermindert.

Solche Zahlungseingänge können daher als masseschmälernde Zahlungen eine persönliche Ersatzpflicht der Geschäftsführung auslösen. Die Geschäftsführung muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass ungebundene Forderungen der Gesellschaft nicht auf ein debitorisches Konto eingezogen werden. Hierfür kann insbesondere die Einrichtung eines kreditorisch geführten Kontos erforderlich sein.

Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Eine Masseschmälerung kann beispielsweise ausscheiden, wenn die eingezogene Forderung aufgrund einer bereits vor Eintritt der Insolvenzreife vereinbarten Sicherungsabtretung der Bank zugeordnet war und ebenfalls vor diesem Zeitpunkt entstanden und werthaltig geworden ist. Die bestehenden Kredit- und Sicherheitenvereinbarungen müssen daher vor einer Umstellung des Zahlungsverkehrs im Einzelfall geprüft werden.

Folgen für die Sanierungspraxis

Das Urteil führt die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent fort. Für Geschäftsführer und Vorstände zeigt es erneut, dass eine Unternehmenskrise nicht auf der Grundlage bloßer Finanzierungshoffnungen bewältigt werden darf.

Gesellschafter- oder Investorenbeiträge sollten deshalb frühzeitig rechtlich verbindlich vereinbart, hinsichtlich ihrer Höhe und Fälligkeit konkretisiert und in der Liquiditätsplanung nachvollziehbar abgebildet werden. Parallel dazu muss die Geschäftsführung die Liquiditätslage engmaschig überwachen und sämtliche Entscheidungsgrundlagen dokumentieren. Lassen sich Finanzierungslücken nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, sind unverzüglich die insolvenzrechtlichen Konsequenzen zu prüfen.

Auch der Zahlungsverkehr sollte bereits bei den ersten Anzeichen einer Krise überprüft werden. Soweit keine entgegenstehenden Sicherungsrechte bestehen, kann die Einrichtung eines kreditorisch geführten Kontos erforderlich sein, um eine weitere Schmälerung der späteren Insolvenzmasse und daraus resultierende persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

Im Ergebnis bleibt für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit die objektive Liquiditätslage des Unternehmens maßgeblich. Finanzierungszusagen helfen nur, wenn sie hinreichend belastbar sind und sich ihr rechtzeitiger Zufluss verlässlich begründen und dokumentieren lässt. Hoffnung allein ist keine Liquidität.

Gerne stehen wir Ihnen für ein professionelles Krisenmanagement mit betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Expertise zur Verfügung.

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