Ab 2024 wird die (eingetragene) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (endlich!) umwandlungsfähig
Im Mittelstand, insbesondere in der Immobilienbranche oder unter Freiberuflern, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft (GbR) eine beliebte und weit verbreitete Unternehmensrechtsform. Bislang war der GbR das identitätswahrende Instrumentarium des UmwG aufgrund des numerus clausus des bisherigen § 3 UmwG verschlossen. So musste etwa ein Formwechsel in eine GmbH über Hilfskonstruktionen wie das Anwachsungsmodell oder mit Zwischenschritten wie dem vorherigen Statuswechsel in eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gestaltet werden.
MoPeG verschafft eingetragener GbR Zugang zum Umwandlungsgesetz
Mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) ermöglicht es der Gesetzgeber künftig den BGB-Gesellschaften, die im neugeschaffenen Gesellschaftsregister eingetragenen sind (eGbR), als übertragender oder übernehmender Rechtsträger Verschmelzungen und Spaltungen sowie Formwechsel in der Systematik des UmwG durchzuführen. In § 3 Abs. 1 UmwG n.F. wird deshalb der Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger auf die eGbR ausgedehnt.
Verschmelzungen
Ein neugeschaffener Unterabschnitt mit den §§ 39 bis 39f UmwG n.F. trifft für die Verschmelzung Regelungen, die sich an die bekannten Bestimmungen für Personenhandelsgesellschaften anlehnen (§ 39a UmwG n.F. – Verschmelzungsbericht, § 39b UmwG n.F. – Unterrichtung der Gesellschafter, § 39d UmwG n.F. – Verschmelzungsprüfung). Verschmelzungen können von den Gesellschaftern einstimmig – bei ausdrücklicher Regelung im Gesellschaftsvertrag auch mit Dreiviertelmehrheit – beschlossen werden (§ 39c UmwG n.F.) .
Eine der unbegrenzten persönlichen Haftung des GbR-Gesellschafters geschuldete Besonderheit ist das Widerspruchsrecht für Gesellschafter einer übernehmenden GbR und für Anteilseigner eines übertragenden Rechtsträgers (§ 39d UmwG n.F.). Sinn und Zweck dieser Regelung ist vor allem der Schutz vor einer Haftungsvermehrung. Die Nachhaftung für Gesellschafter der übertragenden GbR besteht für fünf Jahre ab Eintragung der Verschmelzung (§ 39f UmwG n.F.).
Spaltungen
Über die Verweisungsnormen der §§ 124, 125 UmwG sind die Vorschiften für die Verschmelzung auf Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung entsprechend anzuwenden.
Formwechsel
Durch das MoPeG wird die Möglichkeit des Formwechsels einer eGbR in eine andere Rechtsform neu geschaffen (§ 214 UmwG n.F.). Wie auch bislang für formwechselnde Personenhandelsgesellschaften, sieht das UmwG künftig für die eGbR nur Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften als Zielrechtsformen vor. Allerdings ist ein Formwechsel einer eGbR in eine Personenhandelsgesellschaft unter dem Regime des UmwG auch nicht erforderlich, da das gewünschte Ergebnis zukünftig im Wege des Statuswechsels nach dem mit dem MoPeG neu gefassten § 106 HGB n.F. niederschwellig erzielbar ist.
Fazit
Das MoPeG eröffnet der GbR erstmals den umfassenden Zugang zur identitätswahrenden Umwandlung nach dem UmwG.
Aktuell stehen – traditionell als GbR organisierte – Immobilienunternehmen und medizinische Praxisgemeinschaften im Fokus institutioneller und internationaler Inverstoren. Bevorzugt werden, vor allem von ausländischen Investoren, Kapitalgesellschaften wie die GmbH. Hier vereinfacht die neu geschaffene Umwandlungsmöglichkeit mit bereits bewährter Regelungssystematik zukünftig die Umsetzung von Transaktionen. Notwendige Voraussetzung für die Umwandlung nach UmwG ist immer die vorherige Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister.
Neben dem für GbR zukünftig erst nach Eintragung möglichen Erwerb und Halten registrierter Rechte ist also die Herstellung der Umwandlungsfähigkeit ein weiterer Grund, unternehmerisch tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 2024 unverzüglich durch Eintragung „transaktionsfit“ und zukunftssicher zu machen.
Seit Einführung des Transparenzregisters mit seinen Veröffentlichungspflichten spricht auch die Gesellschafterpublizität nicht mehr gegen eine Eintragung in einem öffentlichen Register.