Gesellschafterenteignung durch StaRUG? Das „neue“ Restrukturierungsrecht vor dem Bundesverfassungsgericht
- Bestätigung von Restrukturierungplänen mit Regelung gemäß § 7 Abs. 4 StaRUG auf dem Prüfstand
- Gruppenbildung und Vergleichsrechnung im Zentrum richterlicher Prüfung
- BVerfG wird wohl verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für die richterliche Bestätigung schaffen
Besonders die Fälle „Leoni“ und „VARTA“ sind hier pressebekannt geworden. Die Verfassungsbeschwerden in diesen Fällen gegen die als „kalte Enteignung“ bezeichneten Gerichtsbeschlüsse wurden aber aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Dies ist bei den nunmehr vorliegenden Beschwerden (1 BvR 502/25 EMAG-Gruppe und erneut unter 1 BvR 606/25 VARTA) anders. Diese Beschwerden hat das BVerfG zur Entscheidung angenommen und umfangreiche Stellungnahmen von Universitäten und Fachverbänden zur zugrunde liegenden Thematik eingeholt. Den für die Praxis sehr wichtigen Entscheidungen wird mit Spannung entgegengesehen. Das StaRUG-Verfahren hatte sich in den vergangenen Jahren als taugliches Mittel zur Restrukturierung von Eigentümerstrukturen etabliert.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerden
Das Ziel des Gesetzgebers bei Erlass des StaRUG, das im Übrigen bereits zum 1.1.2021 in Kraft getreten und damit gar nicht mehr so neu ist, sollte eine angenommene Lücke zwischen der freien, verfahrensrechtlich ungeregelten Sanierung und derjenigen im Rahmen der Insolvenzordnung mit ihren möglicherweise harten Wirkungen ermöglichen (BT-Drucks. 19/24181, S. 86; sehr instruktiv dazu Svidler ZRI 2026, 330 ff.).
Der Bedarf wurde vor allem deshalb gesehen, da der Schwäche der freien Sanierung, namentlich derLästigkeit von Sanierungsunwilligen, die sich ihr Mitwirken aufgrund des Verhandlungs- und Zeitdrucks teuer abkaufen lassen, mit einem wirksamen Instrument begegnet werden sollte. Hier im Blick sind daher insbesondere die Altgesellschafter, deren Beteiligung im Rahmen der Sanierung des Unternehmens zu restrukturieren sind, um Sanierungsbeiträge Dritter in ausreichendem Umfang zu ermöglichen.
In den vorliegenden Fällen wurde genau dieses Instrument genutzt. So wurden im Rahmen der durchgeführten StaRUG-Verfahren Restrukturierungpläne, die jeweils einen Kapitalschnitt, d.h. die Herabsetzung der Altanteile auf null, bei Neuausgabe von Anteilen und gleichzeitigem Ausschluss der Altanteilsinhaber vom Bezugsrecht von Neuanteilen, gegen den Willen der Altanteilsinhaber vorsehen, beschlossen.
Entzug der Anteilsrechte ohne Zustimmung
Im Zentrum der nun vor dem BVerfG zu führenden Diskussion steht damit die im Rahmen der Restrukturierungspläne genutzten Instrumente der Regelung in § 7 Abs. 4 StaRUG, die als Eingriffsnorm in die Anteilsinhaberrechte im Rahmen eines Restrukturierungsplans anzuwendende Vorschrift.
Diese Regelung sieht die Möglichkeit eines Debt-Equity-Swaps, einen Kapitalschnitt, die Anteilsübertragung als auch im Rahmen einer Art Generalklausel in § 7 Abs. 4 S. 5 StaRUG eine allgemeine Ermächtigung der Vornahme gesellschaftsrechtlich zulässiger Regelungen in den Restrukturierungsplan vor.
Die möglichen Folgen für den bisherigen Anteilsinhaber liegen damit auf der Hand. Allerdings sind diese auch nicht völlig schutzlos gegen eine entsprechende Berücksichtigung im Restrukturierungsplan. Sollen z.B. Anteile gegen den Willen der Anteilsinhaber entzogen werden, kommt den Regelungen der §§ 25 ff. StaRUG und den darin geregelten Abstimmungsmehrheiten und der möglichen Ersetzung einer solchen Mehrheitsentscheidung durch gruppenübergreifende Entscheidung besondere Bedeutung zu.
Um hier der gesetzgeberischen Intention Rechnung zu tragen, die Sanierung durch obstruierende Gruppen, die letztlich nur im Eigeninteresse „stören“, ohne einen eigenen Beitrag zu leisten, nicht unmöglich zu machen, enthält das StaRUG Vorschriften, die es ermöglichen, durch übergreifende Gruppenentscheidung, die Zustimmungen im Sinne der Sanierung zu ersetzen, auch wenn eine Gruppe gegen den Restrukturierungsplan mehrheitlich gestimmt hat. Die Gläubigergruppen, die über den Restrukturierungplan abzustimmen haben, werden daher in der Praxis strategisch so strukturiert, dass das gewünschte Ergebnis erzielt werden kann.
So wurden die Anteilsinhaber in den den Beschwerden zugrunde liegenden Fällen überstimmt bzw. deren fehlende Zustimmung durch eine gruppenübergreifende Zustimmung ersetzt.
Eingriff in Art. 14 GG ohne Rechtfertigung?
Findet der Entzug der Beteiligung aufgrund einer solchen Ersetzung damit ohne Mitwirkung des Anteilsinhabers statt, stellt dies aus Sicht der Altanteilsinhaber (Beschwerdeführer) einen nicht gerechtfertigten Eingriff in deren grundrechtlich in Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht dar.
Dagegen wird von Seiten der Literatur und auch von Fachverbänden eingewandt, dass der Anteilsinhaber nicht schutzlos sein Eigentum in Form der Anteile verlieren würde. Auch sei möglicherweise gar kein schützenwertes Eigentum mehr vorhanden, wenn der Anteilsinhaber aufgrund des desolaten Zustands der Gesellschaft als Unternehmensträger dieser „aus dem Geld“ und die Anteile damit wertlos seien, was aber verfassungsrechtlich ungeklärt sei.
In jedem Fall würde der Anteilsinhaber durch das im StaRUG verankerte Schlechterstellungsverbot davor geschützt, dass es im Restrukturierungsplan zu unverhältnismäßigen und kompensationslosen Eingriffen komme, da die planbetroffenen Anteilsinhaber im Vergleich zum Alternativszenario, welches immer Teil des Restrukturierungsplans im Rahmen einer Vergleichsrechnung ist, nicht schlechter gestellt werden dürfen.
Damit dies nicht passiere, unterliege insgesamt der gesamte Vorgang richterlicher Kontrolle im Rahmen der Planbestätigung und weiterer Kontrollmöglichkeiten des planbetroffenen Altanteilsinhabers im Rahmen effektiven Rechtsschutzes gemäß §§ 64, 66 StaRUG.
Entscheidung offen
Vor diesem Hintergrund, wir rechnen aufgrund der Wortgleichheit der gesetzlichen Regelungen in der InsO (§ 225a InsO), die nicht in Diskussion stehen, nicht mit einem Tätigwerden des Gesetzgebers in Form einer Änderung von § 7 Abs. 4 StaRUG, dürfte der den mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen der Restrukturierungsgerichte und deren Beschwerdeinstanz zugrundeliegenden Wertungen der jeweiligen Restrukturierungspläne und besonders der Vergleichsrechnungen Bedeutung zukommen.
Für den die Sanierung betreibenden Mandanten ist damit entscheidend, wie die Regelungen des Restrukturierungsplans gefasst (insbesondere zulässige Gruppeneinteilung) und mit entsprechendem Vergleichsrechnungsinhalt unterlegt sein müssen. Eventuell wird hier das BVerfG in seinen Entscheidungen Vorgaben machen. Auch eine Zurückweisung der Beschwerden aufgrund der oben genannten Punkte scheint mit guten Gründen möglich.
Aus unserer Sicht ist allerdings damit zu rechnen, dass das BVerfG die Möglichkeit nutzen wird, sich in die ein oder andere Richtung zur Thematik zu äußern. Eine Rechtsklarheit schaffende Entscheidung ist aus Praxissicht zu begrüßen, da sich das StaRUG als effektiver Sanierungsrahmen zu etablieren beginnt. Als offensichtlich unbegründet erachtet es die Beschwerden offensichtlich nicht.
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