Veröffentlicht am 31. August 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Ausgezeichnet – aber ist das auch belegt? Warum gesundheitsbezogene Testsiegel rechtlich belastbar sein müssen

  • BGH verschärft Anforderungen an Testsiegel und Rankings im Gesundheitswesen.
  • Testsiegel in der Gesundheitswerbung müssen transparent, eindeutig und belegbar sein.
  • BGH zu Testsiegeln: Qualitätsversprechen müssen durch die Testmethodik gedeckt sein.
  • Gesundheitsbezogene Testsiegel: BGH stellt hohe Anforderungen an Transparenz und Werbung.
Dr. Susanne Grimm
Associate Partner
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, Praxisgruppenleiterin IP & Media, Lead International Group IP & Media
Ein kleines Siegel, ein bekanntes Logo, ein Qualitätssymbol: Für Verbraucherinnen und Verbraucher können solche Zeichen eine wichtige Orientierungshilfe sein. Wo Zeit und Fachwissen fehlen, verspricht ein Testsiegel eine einfache Antwort auf eine schwierige Frage: Ist dieses Produkt, diese Dienstleistung oder – wie im aktuellen Fall – dieser Arzt besonders gut?

Genau hier setzt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2026 (Az.: I ZR 130/25) an. Gegenstand des Verfahrens waren die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“. Der BGH legt bei gesundheitsbezogenen Testsiegeln strenge Maßstäbe an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit sowohl des Testverfahrens als auch der Siegelgestaltung. Ein Siegel muss das Versprechen halten können, das es bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft.

Welche Anforderungen gelten für gesundheitsbezogene Testsiegel?

Maßgeblich ist nicht allein, ob überhaupt ein Test oder eine Bewertung stattgefunden hat. Entscheidend ist der Gesamteindruck des Siegels und die Frage, ob dieser durch die zugrunde liegende Methodik gedeckt ist. Verbraucherinnen und Verbraucher nehmen ein Ranking regelmäßig als verdichtete Aussage wahr. Bezeichnungen wie „Top Mediziner“ oder „Empfehlung“ können deshalb den Eindruck einer besonderen, objektiv festgestellten und möglicherweise unabhängigen Qualität vermitteln.

Der BGH prüfte unter anderem die Bedeutung einer früheren Auszeichnung für die Aufnahme in die Liste sowie die Auswahlkriterien, darunter Selbstauskünfte, Kollegenempfehlungen und Patientenbewertungen. Entscheidend ist, welche Aussage über die Qualität einer medizinischen Leistung aus diesen Kriterien tatsächlich abgeleitet werden kann. Subjektive oder nur eingeschränkt aussagekräftige Kriterien dürfen daher nicht ohne Weiteres eine umfassende Spitzenstellung oder objektive Qualitätsüberlegenheit suggerieren.

Für Anbieter und Nutzer solcher Siegel folgt daraus ein erhöhter Prüfungsbedarf: Zu betrachten ist die gesamte Kommunikationskette – von den Auswahl- und Bewertungskriterien über die Vergabe bis zur konkreten Verwendung in Printmedien, auf Websites, in sozialen Medien und in sonstigen Werbemitteln.

Müssen Testverfahren und Siegel zusammenpassen?

Ja. Weist ein Testverfahren Einschränkungen auf, darf das Siegel keine uneingeschränkte Qualitätsaussage vermitteln. Diese Einschränkungen müssen für die angesprochenen Verbraucher hinreichend erkennbar sein. Ein Hinweis im Kleingedruckten genügt nicht zwingend, wenn das Siegel selbst einen deutlich weitergehenden Eindruck erzeugt.

Rechtlich relevant ist insbesondere § 5 UWG: Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Werden wesentliche Informationen vorenthalten, kann zusätzlich § 5a UWG eingreifen. Das betrifft auch Informationen, die erforderlich sind, um das Ergebnis einzuordnen – etwa Auswahlkriterien, Testzeitraum, Teilnehmerfeld, Gewichtung und erkennbare Grenzen der Aussagekraft.

Das Risiko trifft nicht nur den Anbieter des Rankings. Auch Unternehmen, die ein fremdes Siegel in ihre Werbung übernehmen, müssen dessen Aussagekraft eigenständig prüfen. Sie können sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, lediglich eine fremde Aussage wiederzugeben.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für andere Siegel?

Die Grundsätze sind nicht auf medizinische Rankings beschränkt. Bereits 2021 stellte der BGH für die Werbung mit einem Testsiegel klar, dass eine deutlich erkennbare, leicht zugängliche und eindeutig einem bestimmten Test zuordenbare Fundstelle angegeben werden muss. Verbraucher sollen das Testergebnis selbst prüfen und in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen können.

Je stärker ein Siegel Qualität, Objektivität oder Unabhängigkeit vermittelt, desto transparenter müssen Testbedingungen, Auswahlkriterien und Einschränkungen dargestellt werden. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein echter Vergleich vorliegt, welche Datenquellen verwendet und gewichtet wurden, wie aktuell das Ergebnis ist und ob die wesentlichen Rahmenbedingungen ohne unangemessenen Aufwand nachvollzogen werden können.

Wird durch das Siegel zugleich ein Mitbewerber oder dessen Leistung erkennbar gemacht, sind außerdem die Anforderungen an vergleichende Werbung nach § 6 UWG zu beachten. Der Vergleich muss sich dann unter anderem auf vergleichbare Leistungen beziehen und darf nicht irreführen oder den guten Ruf eines Mitbewerbers unlauter ausnutzen.

Welche Parallelen bestehen zu Green Claims?

Vergleichbare Fragen stellen sich bei Nachhaltigkeits- und Umweltsiegeln. Auch sie verdichten komplexe Prüfungen zu einer einfachen Werbeaussage. Je größer das Vertrauen in ein Zeichen, desto belastbarer müssen die Grundlage und die Kriterien sein. Unternehmen sollten daher prüfen, ob die werbliche Kurzform die tatsächlichen Voraussetzungen und Grenzen des Prüfverfahrens zutreffend wiedergibt. Eine aufmerksamkeitsstarke Aussage ersetzt keine belastbare Dokumentation.

Was sollten Unternehmen beachten?

Unternehmen sollten Testsiegel und Auszeichnungen nicht lediglich als Gestaltungselement betrachten. Aus unserer Beratungspraxis empfehlen wir insbesondere folgende Prüfschritte:

  • Aussagegehalt bestimmen: Welche konkrete Qualitäts-, Vergleichs- oder Spitzenstellungsbehauptung vermittelt das Siegel aus Sicht der Zielgruppe?
  • Methodik nachvollziehen: Welche Auswahl-, Bewertungs- und Gewichtungskriterien liegen zugrunde, und sind sie fachlich belastbar?
  • Gesundheitsbezug berücksichtigen: Werden medizinische oder sonstige gesundheitsbezogene Aussagen getroffen, müssen sie besonders richtig, eindeutig und klar sein.
  • Transparenz sicherstellen: Sind Testbedingungen, Zeitraum, Teilnehmerfeld und Fundstelle leicht zugänglich und eindeutig zugeordnet?
  • Werbemittel gesondert prüfen: Wird das Siegel verkleinert, isoliert oder ohne Erläuterung möglicherweise stärker verstanden, als es die Methodik rechtfertigt?
  • Aktualität kontrollieren: Gibt es einen neueren Test oder geänderte Kriterien? Ein veraltetes Ergebnis kann trotz ursprünglicher Richtigkeit irreführend wirken.
  • Verantwortlichkeiten klären: Sind Anbieter, Lizenznehmer, Agenturen und sonstige Werbepartner in den Prüf- und Freigabeprozess einbezogen?
  • Dokumentation vorbereiten: Können die maßgeblichen Grundlagen im Fall einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens kurzfristig vorgelegt werden?

Gerade bei fremden Siegeln empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung vor dem Start der Kampagne. Neben Lizenz- und Nutzungsbedingungen sollten die konkrete Gestaltung, die Zielgruppe, der Werbekontext und die laufende Aktualisierung einbezogen werden. So lassen sich Beanstandungen nach dem UWG und kostenintensive nachträgliche Anpassungen vielfach vermeiden.

Fazit

Das Urteil des BGH verdeutlicht: Testsiegel können nicht losgelöst von ihrer tatsächlichen Grundlage beurteilt werden. Je stärker ein Siegel objektive, unabhängige und umfassende Qualität vermittelt, desto höher sind die Anforderungen an die Belastbarkeit des Verfahrens und die Transparenz der Werbung.

Für Unternehmen lautet die zentrale Frage: Welche konkrete Aussage darf ein Verbraucher aus dem Siegel ableiten – und lässt sich genau diese Aussage durch das zugrunde liegende Verfahren belegen?

Wir unterstützen Unternehmen der Gesundheitswirtschaft dabei, Test- und Qualitätssiegel, Rankings sowie vergleichende Werbeaussagen rechtssicher zu konzipieren, zu prüfen und in bestehende Marketingprozesse zu integrieren.


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