Veröffentlicht am 15. Juli 2026
Lesedauer ca. 8 Minuten

Pflegebudget bleibt – der Selbstkostenausgleich nicht: Was die GKV-Finanzreform für Krankenhäuser bedeutet

  • Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat Bundestag und Bundesrat passiert.
  • Das Pflegebudget bleibt, wird ab 2027 aber gedeckelt und asymmetrisch ausgeglichen.
  • Pflegeentlastende Maßnahmen laufen bis 2029 stufenweise aus.
  • Krankenhäuser sollten Budgetbasis, Tätigkeitsprofile und Tarifrisiken jetzt prüfen.
Michael Klein LL.M.
Partner
Master of Laws (LL.M.) Unternehmensrecht, Wirtschaftsprüfer
Tino Schwabe
Associate Partner
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat am 10. Juli 2026 Bundestag und Bundesrat passiert. Die Rückführung der Pflegepersonalkosten in das DRG-System ist vom Tisch. Entwarnung gibt es dennoch nicht: Ab 2027 wird das Pflegebudget an das Vorjahresbudget gebunden, sein Wachstum gedeckelt und der Kostenausgleich einseitig zulasten der Krankenhäuser verändert.

Der Deutsche Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 mit 318 Ja-Stimmen gegen 284 Nein-Stimmen bei vier Enthaltungen beschlossen. Der Bundesrat hat keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Damit ist das parlamentarische Verfahren für das Einspruchsgesetz abgeschlossen. Zum Redaktionsstand 13. Juli 2026 stehen Ausfertigung und Verkündung noch aus.2 3 10


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für Krankenhäuser


Vom Kommissionsvorschlag zum Gesetz

Ausgangspunkt war der erste Bericht der Finanzkommission Gesundheit vom 30. März 2026. Die Kommission hatte vorgeschlagen, die Pflegepersonalkosten wieder in das DRG-System einzugliedern. Diese Maximalvariante hat der Gesetzgeber nicht übernommen. Das Pflegebudget bleibt als eigenständiges Finanzierungsinstrument bestehen.

Gleichwohl folgt das Gesetz der fiskalischen Leitidee des Berichts: Die Ausgabendynamik soll an die Einnahmenentwicklung der GKV gebunden werden. Das Bundesgesundheitsministerium beziffert den Konsolidierungsbedarf für 2027 inzwischen auf fast 19 Mrd. Euro.1 6

Für Krankenhäuser liegt die entscheidende Zäsur deshalb nicht im Fortbestand des Pflegebudgets, sondern in seiner neuen Systemlogik. § 6a Abs. 2a KHEntgG ersetzt ab dem Vereinbarungsjahr 2027 den nach oben offenen Ist-Kostenausgleich durch eine Fortschreibung des Vorjahresbudgets mit Obergrenze.4 5

Was beschlossen ist: Vorjahresbudget und Wachstumsobergrenze

Ausgangspunkt für das Pflegebudget eines Jahres ist künftig grundsätzlich das vereinbarte Pflegebudget des Vorjahres. Dieses darf nur noch um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG wachsen. Für die Jahre 2027 bis 2029 entspricht dieser Wert der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V, die für diese Jahre jeweils um einen Prozentpunkt vermindert wird. Ab 2030 gilt grundsätzlich der niedrigere Wert aus Orientierungswert und Veränderungsrate.4 6

Die Obergrenze darf nur in gesetzlich benannten Fällen überschritten werden. Dazu gehören u.a. die Erfüllung von Personalvorgaben aus Bundesgesetzen, aus auf dem SGB V beruhenden Rechtsverordnungen oder aus Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die Abwicklung eines Ausgleichsbetrags sowie die hälftige Berücksichtigung einer Tariferhöhungsrate oberhalb des Veränderungswerts.

Landesrechtliche Personalvorgaben und rein unternehmerische Entscheidungen zum Personalaufbau nennt die Vorschrift nicht. Zwar sind erwartete Veränderungen bei Zahl und Qualifikation der Pflegevollkräfte in der Verhandlung zu berücksichtigen. Ohne einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand bleiben sie jedoch innerhalb der Obergrenze.4

Der eigentliche Systembruch: Mehrkosten bleiben im Krankenhaus

Ab 2027 gilt ein asymmetrischer Kostenausgleich. Übersteigen die tatsächlichen Pflegepersonalkosten das vereinbarte Pflegebudget, werden die Mehrkosten nicht mehr ausgeglichen. Unterschreiten die tatsächlichen Kosten das Budget, werden die Minderkosten dagegen im Folgejahr weiterhin budgetmindernd berücksichtigt und ausgeglichen. Krankenhäuser können Effizienzgewinne damit nicht dauerhaft behalten, tragen Kostenüberschreitungen aber vollständig selbst.4

Unsere Einordnung: Damit endet das Selbstkostendeckungsprinzip in seiner bisherigen Form. Der Mechanismus wirkt nur nach unten. Er erhöht den Anreiz, Personalaufbau und Budgets vorsichtig zu planen, obwohl Versorgungsbedarf, Ausfallquoten und Arbeitsmarktpreise nicht punktgenau steuerbar sind.

Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft bewertet die Neuregelung als grundlegenden Systemwechsel. Ihre Stellungnahme bezog sich zwar noch auf den Regierungsentwurf. Der asymmetrische Ausgleich ist im beschlossenen Gesetz jedoch unverändert enthalten.4 7

Zusätzlich begrenzt das Gesetz die Berücksichtigung von Fremdpersonal. Bei Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus sind Vergütungsanteile oberhalb des tarifvertraglichen Entgelts vergleichbarer eigener Beschäftigter sowie Vermittlungsentgelte nicht pflegebudgetfähig. Gerade bei kurzfristigen Personalengpässen wird Leiharbeit damit zu einem unmittelbaren Ergebnis- und Liquiditätsrisiko.4

2026 wird zum strategischen Ankerjahr

Die Ausgangsbasis für 2027 knüpft zunächst an das vereinbarte Pflegebudget 2026 an. Weichen die tatsächlichen Pflegepersonalkosten 2026 hiervon ab, müssen die Vertragsparteien auf Verlangen einer Partei die Mehr- oder Minderkosten durch Berichtigung der Ausgangsbasis und einen Ausgleich berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung stellt damit wirtschaftlich auf die tatsächlich angefallenen Pflegepersonalkosten 2026 ab. Zugleich fließen die für 2026 vereinbarten Tariferhöhungen dauerhaft in die Ausgangsbasis ein.4 5

Für 2027 sind Veränderungsrate, Veränderungswert und Tarifrate getrennt zu betrachten. Vereinfachtes Rechenbeispiel bei einer bereits bereinigten Ausgangsbasis von 100 Mio. Euro: Ergibt die Berechnung nach § 71 Abs. 3 SGB V zunächst 3,0 Prozent, wird dieses Ergebnis gesetzlich um einen Prozentpunkt vermindert. Die veröffentlichte Veränderungsrate beträgt damit 2,0 Prozent und ist 2027 zugleich der Veränderungswert; die reguläre Obergrenze des Pflegebudgets liegt somit bei 102 Mio. Euro.4 5

Beträgt die unabhängig davon anhand des maßgeblichen Tarifabschlusses ermittelte Tarifrate 4,0 Prozent, liegt sie 2,0 Prozentpunkte über dem Veränderungswert. Von dieser Differenz werden nur 50 Prozent, also 1,0 Prozentpunkt, zusätzlich refinanziert.

Unter der vereinfachenden Annahme einer ganzjährigen Tarifwirkung werden damit wirtschaftlich 103 Mio. Euro finanziert. Eine Mio. Euro der tarifbedingten Kostensteigerung auf 104 Mio. Euro verbleibt beim Krankenhaus. Im laufenden Jahr erfolgt die zusätzliche Finanzierung technisch über den Pflegeentgeltwert und zeitanteilig ab Inkrafttreten der Vereinbarung über die Erhöhungsrate.4 5

Pflegeentlastende Maßnahmen: Auslaufen statt sofortiger Streichung

Im parlamentarischen Verfahren hat die Koalition die zunächst vorgesehene sofortige Streichung abgemildert. Das Ziel bleibt jedoch bestehen: Die pauschale Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen wird bis 2029 vollständig beendet.4 5 6 2026: Die bisherige pauschale Finanzierung in Höhe von 2,5 Prozent bleibt bestehen.

  • 2026: Die bisherige pauschale Finanzierung in Höhe von 2,5 Prozent bleibt bestehen.
  • 2027: 86 Prozent des für 2026 vereinbarten Betrags werden aus der Ausgangsbasis entfernt; 14 Prozent bleiben erhalten. Die Gesetzesbegründung beziffert dies mit rund 0,34 Prozent des Pflegebudgets.
  • 2028: Der im Pflegebudget 2027 noch enthaltene Betrag für pflegeentlastende Maßnahmen wird zur Hälfte abgezogen.
  • 2029: Der verbliebene Betrag wird vollständig aus der Ausgangsbasis herausgenommen.

Pflegeentlastende Maßnahmen gelten dabei nicht als Pflegepersonalkosten. Der Ausgleich der tatsächlichen Pflegepersonalkosten 2026 verändert den pauschalen Restbetrag daher nicht. Häuser sollten wirtschaftlich davon ausgehen, dass Stationsassistenz, Service- und Logistikmodelle spätestens ab 2029 aus anderen Erlösquellen finanziert werden müssen.5

Pflegefremde Tätigkeiten: klare Grenze ab 2027, keine Rückwirkung auf 2026

Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten außerhalb der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen sind ab 2027 nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative und technische Tätigkeiten. Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die organisatorische Zuordnung des Beschäftigten.4

Diese Abgrenzung war bereits durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz eingeführt worden und am 15. April 2026 in Kraft getreten. In der Praxis war deshalb umstritten, ob sie schon für das Pflegebudget 2026 gilt. Der Gesundheitsausschuss stellt nun ausdrücklich klar: Die verschärfte Tätigkeitsabgrenzung gilt erst für die Jahre ab 2027. Für 2026 entsteht daraus keine rückwirkende Verschärfung.5

Offen bleibt die trennscharfe Behandlung von Mischfunktionen. Dokumentation, Koordination, Patiententransporte und stationsnahe Logistik können pflegerische und nicht-pflegerische Anteile verbinden. Die Selbstverwaltungspartner müssen die Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung noch anpassen. Bis dahin besteht Auslegungs- und Verhandlungsrisiko. Die bereits geltenden Nachweise zur zweckentsprechenden Mittelverwendung und die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers bleiben operativ besonders relevant.5 8 9

Besondere Risiken für Universitätskliniken und Krankenhausverbünde

Universitätskliniken und größere Verbünde trifft die Vorjahreslogik besonders. Leistungsverlagerungen, Standortkonzentrationen, Fusionen und neue Leistungsgruppen können den Pflegebedarf zwischen Häusern kurzfristig verschieben. Das Gesetz nennt solche Strukturveränderungen nicht als eigenständigen Grund für eine Überschreitung der Obergrenze. Auch ein höherer Qualifikationsmix kann zwar verhandelt werden, führt aber nicht automatisch zu einer höheren Obergrenze.4

Unsere Bewertung: Hier liegt ein erheblicher Ermessens- und Konfliktbereich. Einerseits verlangt § 6a Abs. 2a KHEntgG, Veränderungen bei Zahl und Qualifikation der Pflegevollkräfte zu berücksichtigen. Andererseits begrenzt dieselbe Vorschrift das Ergebnis auf den Veränderungswert, sofern keine ausdrückliche Ausnahme greift. Krankenhäuser sollten daher nicht unterstellen, dass reformbedingter Personalmehrbedarf vollständig refinanziert wird.4

Der Blick über das Pflegebudget hinaus

Die Pflegebudgetreform steht nicht allein. Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt die um einen Prozentpunkt verminderte Grundlohnrate auch als Obergrenze für zentrale Krankenhausvergütungen. Zugleich steigen die MD-Prüfquoten: Bei einer Quote unbeanstandeter Abrechnungen zwischen 50 und unter 65 Prozent sind bis zu 40 Prozent der Rechnungen prüfbar.

Unter 50 Prozent entfällt die mengenmäßige Begrenzung. Bei einer Quote unbeanstandeter Abrechnungen von unter 80 Prozent fällt für geminderte Abrechnungen grundsätzlich ein erhöhter Aufschlag von 500 Euro (vorher 300 EUR) an. Ab 2028 wird außerdem die Fallzusammenführung erweitert.4 6

Parallel stärkt das Gesetz die Pflegepersonaluntergrenzen und führt eine allgemeine Pflicht zu einer qualitätsgerechten Personalbesetzung ein. Von der verpflichtenden Anwendung der Pflegepersonalbemessungsinstrumente nimmt der Gesetzgeber dagegen Abstand. Die Pflegepersonalbemessungsverordnung soll entfallen. Damit wird ein nach PPR 2.0 ermittelter Bedarf nicht ohne Weiteres zum gesetzlichen Ausnahmetatbestand für eine Überschreitung des Pflegebudgets.6

​GKV-Finanzreform – Was Krankenhäuser jetzt tun sollten

  • Ist-Basis 2026 sichern: Pflegebudget, tatsächliche Pflegepersonalkosten, Tarifauswirkungen und Ausgleichsbeträge frühzeitig abstimmen und vollständig nachweisbar aufbereiten.
  • Szenarien 2027 bis 2029 rechnen: Veränderungswert, hälftige Tarifrefinanzierung, Auslaufen pflegeentlastender Maßnahmen und mögliche Kostenüberschreitungen in Ergebnis- und Liquiditätsplanung abbilden.
  • Personalvorgaben inventarisieren: Für jede budgetsteigernde Vorgabe Rechtsgrundlage, Geltungsbereich, Inkrafttreten, Personalbedarf und finanziellen Effekt dokumentieren.
  • Tätigkeitsprofile schärfen: Mischfunktionen analysieren und pflegerische von hauswirtschaftlichen, logistischen, administrativen und technischen Anteilen belastbar trennen.
  • Kontrollen und Nachweise verbinden: Personalstammdaten, Dienstpläne, Kostenstellen, Lohnbuchhaltung und Wirtschaftsprüferbestätigung auf eine konsistente Datenbasis bringen.
  • Strukturveränderungen vorwegnehmen: Bei Fusionen, Leistungsverschiebungen und neuen Leistungsgruppen den Pflegebedarf und die fehlende automatische Refinanzierung in den Business Cases berücksichtigen.

Fazit

Die im April formulierte These hat sich bestätigt: Das Pflegebudget wird nicht abgeschafft, aber grundlegend transformiert. Der Name bleibt, der bisherige Schutz vor tatsächlichen Mehrkosten nicht.

Ab 2027 tragen Krankenhäuser das Überschreitungsrisiko, während Minderkosten ihre künftige Budgetbasis senken. Pflegeentlastende Maßnahmen laufen aus, die Tarifrefinanzierung wird begrenzt und die Tätigkeitsabgrenzung verschärft.

Krankenhäuser sollten deshalb das Jahr 2026 als strategische Ausgangsbasis behandeln und die Umstellung jetzt als gemeinsames Projekt von Pflegedirektion, Personal, Controlling, Budgetmanagement und Abschlussprüfung organisieren.

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Quellen:

1 BMG, FinanzKommission Gesundheit – Erster Bericht, 30.03.2026
2 Deutscher Bundestag, Plenarbeschluss zur GKV-Finanzreform, 10.07.2026
3 Bundesrat, Beschluss, BR-Drs. 411/26 (B), 10.07.2026
4 Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 411/26, insbesondere S. 46–50 und 57
5 Gesundheitsausschuss, BT-Drs. 21/7016, insbesondere S. 117–120 und 218–219
6 BMG, Pressemitteilung zum Bundestagsbeschluss, 10.07.2026
7 DKG, Stellungnahme zum Regierungsentwurf, 08.05.2026
8 § 6a KHEntgG, geltende Fassung zum Redaktionsstand
9 GKV-Spitzenverband, Pflegebudget: Vereinbarungen und Umsetzungsdokumente
10 BMG, Verfahrensstand zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz