Veröffentlicht am 1. September 2026
Lesedauer ca. 21 Minuten

Ausgabe September: Zwischen Digitalisierung, EU-Reformen und aktueller BFH-Rechtsprechung

  • aus dem Global Mobility Pulse, Ausgabe September 2026
Thorsten Beduhn
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Diplom-Kaufmann
Susanne Weber
Partner
Steuerberaterin, Diplom-Finanzwirt (FH)
In dieser Ausgabe unseres Newsletters informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Steuer-, Sozialversicherungs- und Migrationsrecht. Schwerpunkte sind ein BFH-Urteil zum Differenzkindergeld bei Vermietungseinkünften, die Reform der EU-Sozialversicherungsverordnungen, die Digitalisierung der Migrationsverwaltung, der geplante Einsatz von KI in Migrationsverfahren, neue Vorgaben zum steuerfreien Ladestromersatz, aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuererstattung sowie zusätzliche Gebühren für Single-Permit-Anträge in Flandern.

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Die Themen im Überblick

Steuer

Differenzkindergeld: Vermietungseinkünfte reichen nicht aus 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. III R 7/23) eine praxisrelevante Klarstellung zum sogenannten Differenzkindergeld getroffen. Betroffen sind Fälle, in denen ein Elternteil in Deutschland lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, während die Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt. 

Grundlagen des Differenzkindergeldes 

Differenzkindergeld wird von der deutschen Familienkasse ausgezahlt, wenn 

  • ein Elternteil in Deutschland aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist (ausgelöst durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland), und 
  • die Familie für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein niedrigeres Kindergeld bezieht als in Deutschland. 

In diesem Fall gleicht die deutsche Familienkasse die Differenz zwischen der ausländischen und der deutschen Leistung aus. 

Sachverhalt

Die Klägerin war im September 2020 mit ihrer Familie von Deutschland nach Ungarn gezogen und unterhielt in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Damit unterlag sie grundsätzlich nur der beschränkten Steuerpflicht. Da sie ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG in Deutschland erzielte, beantragte sie die Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG. In Ungarn bezog die Familie Kindergeld, das unter dem deutschen Niveau lag. Auf den ersten Blick schienen damit alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Differenzkindergeld erfüllt zu sein. 

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH ist dem entgegengetreten: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten nicht als Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne der europäischen Koordinierungsverordnung (EG) Nr. 883/2004. Der deutsche Kindergeldanspruch wird in solchen Konstellationen daher ausschließlich nach dem Wohnsitz der Kinder beurteilt. Die im Wohnsitzstaat gezahlten Familienleistungen gelten als vorrangig selbst, wenn sie niedriger ausfallen als das deutsche Kindergeld. Auch die auf Antrag erlangte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ändert daran nichts, wenn sie allein auf Vermietungseinkünften beruht. Für den Anspruch auf Differenzkindergeld reicht es nicht aus, in Deutschland lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen und die unbeschränkt steuerpflichtig zu beantragen. Erforderlich ist vielmehr die tatsächliche Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland. Vermietungseinkünfte sind insoweit klar von klassischen Erwerbseinkünften abzugrenzen und begründen keinen Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld. 

Recht

Reform der VO (EG) 883/2004 und 987/2009: Auswirkungen auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im EU-Sozialrecht

Die Europäische Union steht vor einer größeren Modernisierung der Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. Nach langjährigen Verhandlungen hat das EU-Parlament am 07.07.2026 eine zuvor mit dem Rat erzielte Einigung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) bestätigt. Im nächsten Schritt muss der Rat die Einigung noch formell annehmen, bevor sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Ein Inkrafttreten der Reform ist bereits ab Oktober 2026 geplant. Für die Umsetzung der neuen Regelungen ist eine Übergangsphase angedacht, sodass von einem Inkrafttreten frühestens im Oktober 2028 auszugehen ist.  

Ziel der Reform ist es, die bestehenden Regelungen an die zunehmende Mobilität von Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie an moderne Arbeitsformen anzupassen sowie internationale Projektarbeit, Geschäftsreisen, Remote Work und Mehrstaatentätigkeiten zu vereinfachen.

Anpassungen bei Entsendungen im Sinne von Art. 12 der VO (EG) 883/2004 und A1-Bescheinigungen 

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Reform liegt auf der Neugestaltung der Vorschriften für Entsendungen. Künftig muss sichergestellt sein, dass A1-Bescheinigungen vor Beginn einer Auslandstätigkeit beantragt werden.  Eine nachträgliche Beantragung soll zwar weiterhin möglich sein, jedoch muss die rückwirkende Antragszeitraum „angemessen“ sein (eine Definition hierfür bleibt abzuwarten). Eine auffällige Neuregelung ist, dass für entsandte Beschäftigte eine mindestens dreimonatige vorherige Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem des Entsendestaates vorausgesetzt wird. Bisher war eine zweimonatige Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem des Entsendestaats ausreichend. Darüber hinaus werden die Anforderungen für aufeinanderfolgende Entsendungen (Stichwort Ablöseverbot) konkretisiert und die Regelungen zur Verhinderung von Missbrauch weiter verschärft. Die Ablöse von Mitarbeitern soll grundsätzlich zulässig bleiben, solange die Gesamtdauer der im Einsatzland ausgeübten Tätigkeiten 24 Monate nicht überschreitet. Für kurzfristige Tätigkeiten von bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen sollen künftig Erleichterungen gelten. In diesen Fällen ist grundsätzlich keine A1-Bescheinigung erforderlich, wobei für bestimmte Branchen, insbesondere den Bausektor, Ausnahmen vorgesehen sind. 

Erleichterungen für Geschäftsreisen  

Erstmals führt die Reform eine europaweit einheitliche Definition für Geschäfts– bzw. Dienstreisen ein. Darunter fallen insbesondere die Teilnahme an Meetings, Schulungen, Seminaren oder internen Unternehmensveranstaltungen. Für solche Tätigkeiten, die keinen kommerziellen Bezug aufweisen, sollen vereinfachte Nachweis- und Meldepflichten gelten. Die Einholung einer A1 Bescheinigung soll dabei auch bei einem längeren Zeitraum als drei Tage entbehrlich sein. Arbeitgeber werden jedoch verpflichtet sein, auf Verlangen der Behörden nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahmeregelung erfüllt sind. Die geplante Änderung soll dem Bürokratieabbau dienen und insbesondere Personalabteilungen entlasten. 

Beschränkungen bei Mehrstaatentätigkeiten gem. Art. 13 der VO (EG) 883/2004 

Bisher wurden A1 Bescheinigungen im Falle von Mehrstaatentätigkeiten je nach Sachverhalt teilweise für bis zu fünf Jahre ausgestellt. Mit Blick auf diese „Dauer“-A1 Bescheinigungen ist geplant, dass eine Änderung insoweit eintreten soll, dass eine erstmalige A1 Bescheinigung auf Grundlage von Art. 13 für höchstens 24 Monate ausgestellt werden kann. Anschließende Verlängerungen sind weiterhin möglich bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen. 

Digitalisierung soll Zusammenarbeit der Behörden stärken 

Ein weiterer Schwerpunkt der Reform ist die Digitalisierung der jeweiligen Sozialversicherungssysteme. Die Europäische Kommission verfolgt das Ziel, den Datenaustausch zwischen den nationalen Sozialversicherungsträgern zu vereinfachen und elektronische Verfahren zu optimieren. Zudem werden neue Mechanismen geschaffen, um die Überprüfung von A1-Bescheinigungen zu verbessern und Betrugs- beziehungsweise Missbrauchsfälle effektiver zu bekämpfen. 

Handlungsbedarf für Unternehmen 

Auch wenn für einzelne Neuregelungen Übergangsfristen vorgesehen sind, sollten Unternehmen bereits jetzt prüfen, ob ihre Prozesse den künftig höheren Anforderungen gerecht werden. Insbesondere die systematische Erfassung von Arbeitstagen im Ausland, die rechtzeitige Beantragung von A1-Bescheinigungen sowie die Dokumentation von Geschäftsreisen und Mehrstaatentätigkeiten gewinnen weiter an Bedeutung. Die Reform verdeutlicht zugleich, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung grenzüberschreitender Tätigkeiten zunehmend komplexer wird. Unternehmen sollten daher ihre bestehenden Richtlinien für internationale Mitarbeitereinsätze überprüfen und sicherstellen, dass auch arbeits-, steuer-, melde-  und gegebenenfalls einwanderungsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden. Wie verschiedene Fachbeiträge zur Reform hervorheben, können eine frühzeitige Analyse bestehender Entsende- und Reiserichtlinien sowie die Anpassung interner Kontroll- und Dokumentationsprozesse dazu beitragen, Compliance-Risiken zu reduzieren und administrativen Mehraufwand zu vermeiden. 

Fazit 

Die Reform der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 stellt einen wichtigen Meilenstein für die europäische Sozialversicherungskoordination dar. Während die vorgesehenen Regelungen mehr Rechtssicherheit und digitale Vereinfachungen schaffen sollen, erhöhen sie zugleich die Anforderungen an die Dokumentation und Steuerung grenzüberschreitender Einsätze. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten nutzen, um ihre Prozesse zukunftssicher aufzustellen. 

Digitalisierung der Migrationsverwaltung: MDWG soll Grundlage für schnellere und effizientere Verfahren schaffen

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG) wurde ein weiterer Meilenstein für die digitale Transformation der deutschen Verwaltung erreicht. Das Gesetz wurde im Juli 2026 verkündet und zielt darauf ab, Verwaltungsverfahren im Migrationsbereich effizienter, schneller und bürgerfreundlicher zu gestalten. Nach Angaben der Bundesregierung sollen insbesondere bestehende Medienbrüche beseitigt, Behörden von redundanten Arbeitsschritten entlastet und die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen verbessert werden.  

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:
  • Die Nachnutzung bereits erhobener biometrischer Daten bei der Verlängerung oder Neuausstellung elektronischer Aufenthaltstitel, wodurch persönliche Vorsprachen in vielen Fällen reduziert werden können. 
  • Ein erweiterter Datenaustausch über das Ausländerzentralregister (AZR), das künftig noch stärker als zentrale Datendrehscheibe fungiert. 
  • Die digitale Bereitstellung relevanter Dokumente im Visumverfahren für alle beteiligten Behörden. Dadurch sollen Verfahren beschleunigt und Mehrfachübermittlungen vermieden werden. 
  • Verbesserte Möglichkeiten zur Identitätsklärung durch die Speicherung zusätzlicher identitätsrelevanter Dokumente. 
  • Eine optimierte Zusammenarbeit zwischen Ausländer-, Sozial- und Sicherheitsbehörden durch die strukturierte Bereitstellung relevanter Informationen. 
Entlastung für Behörden und Betroffene 

Ein wesentliches Ziel des Gesetzes besteht darin, unnötige persönliche Vorsprachen zu reduzieren und Verwaltungsabläufe stärker zu automatisieren. Durch die längere Verfügbarkeit bereits erhobener Daten können bestimmte Verfahren künftig effizienter durchgeführt werden. Dies soll sowohl die Arbeitsbelastung der Ausländerbehörden als auch den Aufwand für Antragstellerinnen und Antragsteller spürbar senken. Darüber hinaus werden Informationen zu Leistungseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie bestimmte Mitteilungen aus Strafverfahren systematisch im AZR verfügbar gemacht. Dies soll die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden verbessern und eine einheitlichere Entscheidungsgrundlage schaffen.  

Bedeutung für die digitale Verwaltung 

Das MDWG reiht sich in die laufenden Bemühungen von Bund und Ländern ein, die öffentliche Verwaltung stärker zu digitalisieren. Die Modernisierung der Migrationsverwaltung gilt dabei als besonders wichtig, da hier zahlreiche Behörden auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene zusammenarbeiten und auf aktuelle, verlässliche Informationen angewiesen sind. Durch die neuen Regelungen sollen bestehende Digitalisierungshemmnisse abgebaut und die Voraussetzungen für durchgängig digitale Verwaltungsprozesse geschaffen werden.  

Fazit 

Mit dem MDWG setzt der Gesetzgeber ein deutliches Signal für eine moderne und leistungsfähige Migrationsverwaltung. Die verbesserten Möglichkeiten des Datenaustauschs, die stärkere Nutzung digitaler Verfahren und die Erweiterung des Ausländerzentralregisters sollen dazu beitragen, Verwaltungsprozesse effizienter, transparenter und nutzerfreundlicher zu gestalten. Für Behörden, IT-Dienstleister und alle Akteure der öffentlichen Verwaltung eröffnet das Gesetz neue Chancen, die digitale Transformation im Migrationsbereich weiter voranzutreiben.  

KIMVG: Referentenentwurf zum KI-Einsatz in der Migrationsverwaltung 

Am 14. August 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI-Migrationsverwaltungsgesetz, KIMVG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Bearbeitung von Visa-, Asyl- und Aufenthaltsverfahren durch den Einsatz digitaler Technologien zu unterstützen und die Effizienz, Qualität sowie Einheitlichkeit der Verwaltungsverfahren zu verbessern. Hintergrund sind die seit Jahren steigenden Fallzahlen in der Migrationsverwaltung sowie die zunehmende Komplexität der Verfahren. Nach Auffassung der Bundesregierung stoßen die bestehenden personellen und organisatorischen Kapazitäten vieler Behörden an ihre Grenzen. Die Digitalisierung soll daher dazu beitragen, Verwaltungsprozesse zu beschleunigen und vorhandene Ressourcen gezielter einzusetzen.  

Was sieht das KI-Migrationsverwaltungsgesetz vor?

Der Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Grundlagen für die Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen innerhalb der Migrationsverwaltung. Behörden sollen personenbezogene Daten rechtssicher verarbeiten dürfen, um KI-Anwendungen zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und zu testen.

Darüber hinaus sind verschiedene automatisierte Verfahren vorgesehen, darunter:

  • die Analyse von Verfahrensabläufen und Entscheidungsmustern,
  • die Identifikation widersprüchlicher oder unvollständiger Angaben in Anträgen,
  • die Erkennung von Optimierungspotenzialen in Verwaltungsprozessen sowie
  • der automatisierte Abgleich öffentlich zugänglicher Informationen zur Verifizierung relevanter Angaben.

Die Bundesregierung betont ausdrücklich, dass KI-Systeme keine eigenständigen Entscheidungen treffen sollen. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts und die abschließende Entscheidung bleiben in der Verantwortung der zuständigen Mitarbeitenden. KI soll lediglich als unterstützendes Instrument dienen.

Erwartete Vorteile für Verwaltung und Antragstellende

Durch den Einsatz von KI erhofft sich die Bundesregierung eine deutliche Entlastung der Verwaltung. Insbesondere sollen Bearbeitungszeiten verkürzt, Verfahren standardisiert und die Qualität der Entscheidungen verbessert werden. Gleichzeitig könnten Muster und Engpässe in Prozessen schneller erkannt werden, wodurch Optimierungsmaßnahmen gezielter umgesetzt werden können. Auch für Antragstellende könnten sich Vorteile ergeben. Schnellere Verfahren, eine konsistentere Bearbeitung von Anträgen und eine bessere Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsabläufen könnten zur Steigerung von Transparenz und Servicequalität beitragen.

Kritische Stimmen aus der Fachwelt

Trotz der erwarteten Effizienzgewinne stößt das Vorhaben in Fachkreisen auf Kritik. Experten mahnen zu besonderer Vorsicht beim Einsatz von KI in Asylverfahren. Aus ihrer Sicht handelt es sich um einen hochsensiblen Anwendungsbereich, in dem Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Menschen haben können. Kritiker weisen darauf hin, dass KI-Systeme bestehende Verzerrungen in Datenbeständen übernehmen oder verstärken können. Dadurch bestehe das Risiko diskriminierender oder fehlerhafter Bewertungen. Die Fachgesellschaft fordert deshalb eine konsequente menschliche Kontrolle, transparente Verfahren, unabhängige Prüfmechanismen und hohe Anforderungen an Datenschutz und Nachvollziehbarkeit.

Zwischen Innovation und Rechtsstaatlichkeit

Die Diskussion um das KIMVG verdeutlicht die Herausforderungen, die mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz im öffentlichen Sektor verbunden sind. Einerseits bietet die Technologie das Potenzial, die Handlungsfähigkeit der Verwaltung langfristig zu stärken und Verfahren effizienter zu gestalten. Andererseits müssen rechtsstaatliche Grundsätze, Datenschutzanforderungen und die individuelle Prüfung jedes Einzelfalls gewahrt bleiben. Insbesondere bei Entscheidungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus oder Schutzansprüche von Menschen wird die Frage entscheidend sein, wie KI-Systeme kontrolliert, überwacht und nachvollziehbar gestaltet werden können.

Ausblick

Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt nun das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Bundestag und Bundesrat werden den Entwurf in den kommenden Monaten beraten. Unabhängig vom weiteren Verlauf zeigt das Vorhaben bereits heute, dass Künstliche Intelligenz zunehmend als Instrument zur Modernisierung staatlicher Verwaltungsprozesse betrachtet wird. Entscheidend für den Erfolg wird sein, ob es gelingt, technologische Innovation mit Transparenz, Datenschutz und menschlicher Verantwortung in Einklang zu bringen.

Nationale Lohnsteuer

Aktuelles zum steuerfreien Auslagenersatz für Ladestrom

Wird einem Mitarbeiter ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen (auch) zur privaten Nutzung überlassen, darf der Arbeitgeber vom Mitarbeiter verauslagte Stromkosten als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei erstatten.

Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter den Firmenwagen bei sich zu Hause lädt. Um den Auslagenersatz für den Ladestrom in diesen Fällen zu vereinfachen, hatte die Finanzverwaltung Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten durfte. Diese Pauschalen wurden mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl I 2025, 1929) aufgehoben. Ab dem 1.1.2026 muss die geladene Strommenge erfasst werden. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter nur noch die tatsächlichen Stromkosten oder eine Strompreispauschale steuerfrei erstatten. Wir haben dazu in unserer Sonderausgabe November 2025 berichtet (Global Mobility Pulse November 2025 | RÖDL).

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun in einer „Orientierungshilfe“ vom 18.6.2026 (Az. S 2334.1.1-73/11 St36, FMNR202600987) zu Praxisfragen im Zusammenhang mit dieser Änderung Stellung genommen. Besonderheit bei diesem Schreiben ist, dass dieses für die Finanzämter nicht bindend ist. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall überlässt das Landesamt dem zuständigen Finanzamt.

Die Änderung ab 1.1.2026

Ab dem 1.1.2026 muss die geladene Strommenge erfasst werden und der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter die tatsächlichen Stromkosten oder eine Strompreispauschale steuerfrei erstatten.

  • Für die Erstattung der tatsächlichen Stromkosten muss der Mitarbeiter den von ihm gezahlten Strompreis aus dem Vertrag mit dem Stromanbieter nachweisen. Ein zu zahlender Grundpreis kann anteilig berücksichtigt werden. Bei einem dynamischen Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden. Der an den Stromanbieter zu zahlende Preis kann auch angesetzt werden, wenn die häusliche Ladevorrichtung (auch) durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird.
  • Die Strompreisepauschale wird aus dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“) ermittelt und beträgt für das Kalenderjahr 2026 EUR 0,34 je kWh. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Mitarbeiters aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale

Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (vgl. Rz. 30 des BMF-Schreibens vom 11.11.2025).

Das Landesamt stellt klar, dass sich die Einheitlichkeit auf den jeweiligen Mitarbeiter, nicht das ganze Unternehmen bezieht. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern also beide Abrechnungsvarianten anbieten, wenn er dies möchte. Das Landesamt vertritt die Auffassung, dass der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die vom Mitarbeiter gewünschte Abrechnungsmethode anwenden muss, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Will der Arbeitgeber im Unternehmen nur eine der beiden Abrechnungsmethoden anwenden, muss er diese in den entsprechenden Regelungen (z.B. Firmenwagenrichtlinie, Überlassungsvertrag) festlegen.

Der Mitarbeiter ist im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Abrechnungsmethode gebunden, sondern er kann (einheitlich für alle ihm überlassenen Kraftfahrzeuge) für das gesamte Kalenderjahr eine andere Methode wählen und die für ihn günstigeren Beträge (abzüglich der vom Arbeitgeber erstatten Beträge) als selbst getragene Kfz-Kosten vom geldwerten Vorteil abziehen. In diesem Fall muss er dem Finanzamt die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat (z.B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswert erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers) und schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen Stromkosten und den vom Arbeitgeber steuerfreie erstatteten Auslagenersatz angeben.

Nachweis der Strommenge

Die geladene Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen. Das Landesamt stellt klar, dass zur Erfassung der geladenen Strommenge keine MID- bzw. eichrechtskonforme Zählereinheit erforderlich ist. Dass der Zähler nicht eichrechtskonform sein muss, wird auch im BMF-Schreiben vom 21.7.2026 bestätigt (siehe Punkt 6).

Ansonsten werden an den Nachweis der geladenen Strommenge keine besonderen Anforderungen gestellt. Der Nachweis muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben. Dies kann z.B. mittels Screenshot, Foto, App-basiert, aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen erfolgen. Nicht anerkannt werden Eigenbelege des Mitarbeiters (z.B. Angabe der Strommenge) oder änderbare Excel-Aufstellungen.

Werden an einem Ladepunkt mehrere Fahrzeuge geladen, muss der einzelne Ladevorgang dem entsprechenden Fahrzeug zugeordnet werden können (z.B. mittels App-basierter Lösungen). Es ist aber keine separate Wallbox pro Fahrzeug erforderlich.

Ladeverluste

Verluste, die beim Aufladen des Fahrzeugs entstehen, sind wirtschaftlich dem Ladevorgang zuzurechnen und können somit ebenfalls als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.

Zeitliche Anwendung

Die unter Punkt 1 genannten Strompreispauschalen gelten für Ladevorgänge bis 31.12.2025. Für die steuerfreie Erstattung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung, sondern den Zeitpunkt des Ladens des Firmenwagens an. Die Pauschalen bleiben daher auch nach dem 31.12.2025 steuerfrei, wenn sie für einen Zeitraum vor dem 1.1.2026 gezahlt werden. Das Landesamt stellt klar, dass die Frage, wann über den steuerfreien Auslagenersatz tatsächlich abgerechnet wird, lediglich das Arbeits- bzw. Zivilrecht berührt, nicht aber das Steuerrecht. Für Ladevorgänge ab 1.1.2026 ist aber ein Nachweis der Strommenge erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, wann die Erstattung erfolgt. Aus steuerlichen Gründen ist auch keine monatliche Abrechnung erforderlich. Entscheidend ist, dass die Nachweise im Zeitpunkt des Auslagenersatzes vorliegen und dieser im Zeitpunkt der Auszahlung im Lohnkonto erfasst wird.

Ladestrom für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften

Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften wurden gem. Rz. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 (BStBl 2021 I, 2205) für den Betriebsausgabenabzug die für den Lohnsteuerabzug festgelegten Pauschalen ebenfalls anerkannt.

Mit BMF-Schreiben vom 21.07.2026 wurden sie aber für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, abgeschafft. Auch Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen nun ihre geladene Strommenge nachweisen. Anders als bei den für Arbeitslohn geltenden Regelungen reichen für den Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten aus, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z.B. aus einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge).

Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 enthält eine Übergangsregelung bis zum 31.7.2026. Bis zu diesem Datum dürfen bisherigen Ladestrompauschalen beim Betriebsausgabenabzug noch berücksichtigt werden.

Kein Erstattungsanspruch des Mitarbeiters nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog

Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, obwohl der Mitarbeiter weder beschränkt noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kann dieser bislang die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Das gleiche gilt, wenn bei einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Mitarbeiter das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einem anderen Land zusteht und die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer nicht über eine Einkommensteuerveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige erstattet werden kann. Geregelt ist das im BMF-Schreiben vom 27.06.2022, BStBl. 2022 I, 956.

Für Lohnzahlungen bis zum 31.12.2020 war in den o.a. Fällen eine Erstattung in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG möglich (vgl. H 41c.1 „Erstattungsantrag“ LStH 2020). Die Regelungen des § 50d Abs. 1 EStG wurden ab 2021 in den § 50c EStG verschoben, so dass nun § 50c EStG gilt.

Hintergrund für die Erstattung der Lohnsteuer in analoger Anwendung des § 50d EStG war das BFH Urteil vom 21.10.2009 (BStBl. 2012 II 493), in dem der damals für die internationale Arbeitnehmerbesteuerung zuständige 1. Senat des BFH die Auffassung vertrat, dass eine Abzugssteuer die über die beschränkte Steuerpflicht hinausgeht, ohne materiell-rechtlichen Grund erhoben wurde und daher in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG zu erstatten sei. Eine Änderung der vom Arbeitgeber abgegebenen Lohnsteueranmeldungen hielt der 1. Senat des BFH in diesen Fällen nicht für erforderlich.

Dem hat nun der seit dem 1.1.2024 für internationale Arbeitnehmerbesteuerung zuständige 6. Senat des BFH widersprochen. Er hat im Urteil vom 9.4.2026, Az. VI R 12/24 entschieden, dass ein solcher Antrag in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht gestellt werden kann. Denn der Gesetzgeber habe in § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. nur eine Vorschrift für die Erstattung der Kapitalertragsteuer geschaffen. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Lohnsteuer habe er nicht in das Gesetz aufgenommen. Dies hätte er aber tun müssen, wenn er gewollt hätte, dass auch Lohnsteuer ohne vorherige Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldungen zu erstatten sei. Es bestehe auch keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. geschlossen werden müsste, denn der Mitarbeiter hat eine Möglichkeit zu einer Erstattung der vom Arbeitgeber materiell-rechtlich zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer zu kommen: Er kann die vom Arbeitgeber abgegebene Lohnsteueranmeldung (die den Rechtsgrund für die Zahlung der Lohnsteuer bildet) aus eigenem Recht anfechten.

Im Urteilsfall lehnte es der 6. Senat des BFH ab, den Antrag des Mitarbeiters auf Erstattung der Lohnsteuer in einen Antrag auf Änderung der Lohnsteueranmeldungen umzudeuten, da der Mitarbeiter steuerlich vertreten war und ausdrücklich ein Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer gestellt worden war. Hinzu kam, dass der Vorbehalt der Nachprüfung für die betreffenden Lohnsteueranmeldungen aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung bereits aufgehoben war.

Beschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter können daher künftig die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nur durch Anfechtung der vom Arbeitgeber abgegebenen Lohnsteueranmeldungen erreichen.

Für Erstattungsanträge, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung vom 9.4.2026 gestellt wurden (das war am 9.7.2026), lässt der 6. Senat aus Vertrauensschutzgründen die Anwendung der bisherigen Grundsätze zur analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. weiter zu. Denn die vorliegenden Entscheidung bedeutet die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung die von der Finanzverwaltung viele Jahre angewendet wurde.

In the Spotlight: Kostenpflichtige Single-Permit-Anträge ab September 2026 in Belgien/Flandern

Ab dem 1. September 2026 müssen Arbeitgeber für jeden Antrag auf Single Permit-Anträge in der Flandern eine Gebühr in Höhe von 180 EUR entrichten. Die Gebühr gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung über den One-Stop Counter („Uniek Loket“ / „Guichet Unique“) eingezogen. Anträge werden ohne Zahlung der Gebühr nicht bearbeitet.

Warum wird diese Gebühr eingeführt?

Bislang mussten Arbeitgeber, die in der Flämischen Region einen Single Permit-Antrag („gecombineerde vergunning“ / „permis unique“) einreichten, keine regionale Gebühr für die Bearbeitung des arbeitsrechtlichen Genehmigungsteils entrichten. Dies ändert sich zum 1. September 2026. Die Gebühr in Höhe von 180 EUR soll die Verwaltungskosten decken, die der flämischen Behörde für Wirtschafts­migration bei der Prüfung des arbeitsrechtlichen Teils des Single Permit-Antrags entstehen. Diese Gebühr ist von der bereits bestehenden föderalen Gebühr (derzeit 152 EUR) zu unterscheiden und fällt zusätzlich zu dieser an. Die föderale Gebühr dient der Bearbeitung des aufenthaltsrechtlichen Teils des Antrags durch die föderale Einwanderungsbehörde.

Die wichtigsten Merkmale dieser Gebühr:
  • Anwendungsbereich: Die Gebühr gilt für jeden Single Permit-Antrag, einschließlich Erstanträgen und Verlängerungen. Dies unterscheidet sich von der föderalen Gebühr, die nur bei Erstanträgen erhoben wird und nicht bei Verlängerungen. Nicht betroffen sind Anträge auf Arbeitserlaubnisse mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 90 Tagen („arbeidskaarten“ / „permis de travail“). 
  • Höhe der Gebühr: Die Gebühr beträgt 180 EUR pro Antrag. Der Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung. Wird ein Antrag abgelehnt, erfolgt keine Rückerstattung der Gebühr. 
  • Fälligkeit: Ein Antrag wird nicht bearbeitet, sofern die Gebühr nicht bezahlt wurde. 
  • Zusätzliche Gebühr: Die flämische Gebühr von 180 EUR ist zusätzlich zur bestehenden föderalen Gebühr von 152 EUR zu entrichten. Arbeitgeber müssen daher ab dem 1. September 2026 mit Gesamtkosten von 332 EUR pro Antrag auf eine kombinierte Genehmigung rechnen.
Reichen Sie bevorstehende Anträge und Verlängerungen vor dem 1. September 2026 ein

Arbeitgebern, die in naher Zukunft Anträge auf einen Single Permit-Antrag einreichen möchten, wird empfohlen, dies vor dem 1. September 2026 zu tun, um die zusätzlichen Kosten zu vermeiden.

Wie ist die Situation in der Region Brüssel-Hauptstadt und in der Wallonischen Region?

Bislang gibt es keine vergleichbare regionale Gebühr für Single Permit-Anträge , die in der Region Brüssel-Hauptstadt oder in der Wallonischen Region eingereicht werden. In diesen Regionen fällt lediglich die föderale Gebühr an (derzeit 152 EUR). 

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