Veröffentlicht am 25. September 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Greenwashing-Falle EmpCo: Hält Ihre Umweltwerbung ab September stand?

  • Empo-Richtlinie tritt ab dem 27.09.2026 in Kraft.
  • Umweltversprechen werden zum Compliance-Thema.
  • Steigende Anforderungen an belastbare Nachweise für Umweltaussagen.
  • Strategische Vorgehensweise zur Empco-Konformität durch unser RÖDL EmpCo Screening.
Ines Maier, LL.M.
Associate Partner
Rechtsanwältin
Naomi Mzyk
Senior Associate
B.A. Management in Organic and Sustainability Business
Konstantin Ott
M.Sc. Erneuerbare Energien Management
Nachhaltig, klimaneutral, umweltfreundlich – solche Aussagen gehören längst zum Marketing vieler Unternehmen. Mit der EmpCo-Richtlinie ändern sich jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen für umweltbezogene Werbeaussagen. Unternehmen müssen künftig genauer hinschauen: Welche Aussagen sind künftig noch möglich? Welche Nachweise sind erforderlich? Und was sollten Unternehmen bereits heute überprüfen?

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Kernpunkte der Neuregelung

Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an umweltbezogene Aussagen und Nachhaltigkeitskommunikation. Ziel ist es, Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen zu schützen und die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen. Für Unternehmen bedeutet dies insbesondere, dass Aussagen zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsleistungen künftig stärker inhaltlich belegt und nachvollziehbar sein müssen.

Untersagt ist demnach künftig insbesondere:
  • Die Verwendung von generischen Umweltclaims („umweltfreundlich“, „grün“, „öko“), ohne entsprechende Erläuterung und Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung,
  • Aussagen zur Klimaneutralität, wenn diese mit Kompensation erreicht wird,
  • Angaben zu künftigen Umweltleistungen („net zero 2035“), ohne realistischen, belegten, extern überprüften und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan,
  • Nachhaltigkeitssiegel / Eigenlabels ohne transparente Kriterien und unabhängige Kontrolle.
Hinzu kommen ferner:
  • Erweiterte Irreführungstatbestände um unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung hinsichtlich ökologischer oder sozialer Merkmale und Zirkularitätsaspekte oder Recyclingfähigkeit sowie
  • Weitreichende neue Informationspflichten, etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit sowie bestehenden Garantien und Rechten.

 

Was bedeutet das für Unternehmen?

Für Unternehmen bedeutet die Neuregelung vor allem eines: Nachhaltigkeitskommunikation muss belastbarer werden. Bestehende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sollten daher systematisch identifiziert und auf ihre rechtliche Zulässigkeit sowie ihre fachliche Nachweisbarkeit überprüft werden.

Die Herausforderung liegt dabei nicht nur in offensichtlichen Begriffen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“. Nachhaltigkeitsaussagen finden sich heute an zahlreichen Stellen der Unternehmenskommunikation – etwa auf Websites, in Produktbroschüren, Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichten, Pressemitteilungen oder Social-Media-Beiträgen. Auch Aussagen, die nicht unmittelbar als klassischer „Green Claim“ erkennbar sind, können aufgrund ihrer konkreten Formulierung und ihres Kontextes einen relevanten Umwelteindruck vermitteln. Eine reine Suche nach einzelnen Schlagworten greift daher zu kurz. Entscheidend sind vielmehr Aussagegehalt, Kontext und die Wirkung auf Verbraucher oder Mitbewerber.

Gleichzeitig gewinnt die Nachweisführung an Bedeutung: Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren können, auf welcher Datengrundlage eine Aussage beruht, welche Methodik angewendet wurde und durch welche Unterlagen die Aussage belegt werden kann. Nachhaltigkeitskommunikation und die zugrunde liegenden Daten- und Nachweisprozesse müssen damit stärker zusammengedacht werden.

 

Vom Screening zur belastbaren Nachhaltigkeitskommunikation

Ein erster Schritt besteht darin, Transparenz über die eigene Kommunikation zu schaffen und potenziell relevante Aussagen systematisch zu erfassen. Eine Stichwortsuche kann hierbei als erster Filter dienen. Für eine umfassende Bewertung ist jedoch eine weitergehende inhaltliche und kontextbezogene Analyse erforderlich.

Einen schnellen Einstieg bietet das KI-gestützte RÖDL EmpCo Screening: Es durchsucht ganze Websites und öffentlich zugängliche Dokumente automatisiert nach relevanten Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen und erstellt einen strukturierten Report. Die identifizierten Fundstellen werden dabei nach ihrem potenziellen Prüfungsbedarf klassifiziert und ermöglichen so eine gezielte weitere Bewertung.

Auf dieser Grundlage können Unternehmen anschließend prüfen, welche Aussagen angepasst, weiter konkretisiert oder durch geeignete Nachweise abgesichert werden sollten. Weitere Informationen zum RÖDL-EmpCO-Screening finden Sie auf unserer Website.

Wir unterstützen Sie gerne bei der anschließenden rechtlichen und fachlichen Bewertung der identifizierten Aussagen sowie bei der Weiterentwicklung einer belastbaren und nachvollziehbaren Nachhaltigkeitskommunikation und -dokumentation.

 

 

 

Update vom 24. September 2026

Kurz vor Inkrafttreten der EmpCo-Regeln wurde auf Antrag der Regierungsparteien das UWG angepasst: Um unnötige Warenvernichtungen zu vermeiden, wird für Produkte, die bereits vor dem 27.09.2026 auf den Markt kamen und noch nicht den neuen Vorgaben entsprechen, bis 2028 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten.

Für Unternehmen bedeutet das etwas mehr Rechtssicherheit im Übergang, aber keine Abverkaufsfrist und keinen Freifahrtschein: Nachhaltigkeitsaussagen, Verpackungen, Websites und Social-Media-Inhalte müssen weiterhin auf EmpCo-Konformität geprüft und angepasst werden.