Jahresabschlussprüfung und Beratung: Grenzen der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern
Sowohl externe Abschlussadressaten wie Aktionäre und Banken als auch die Unternehmen selbst vertrauen darauf, dass der Abschlussprüfer ein eigenständiges und objektives Urteil zu einem geprüften Abschluss abgibt. Das setzt voraus, dass er unabhängig ist, d.h. frei von Bindungen zu dem zu prüfenden Unternehmen. Demgegenüber können Beratungs- und sonstige Aufträge mit Bezug zu dem zu prüfenden Abschluss die Befürchtung begründen, dass der Abschlussprüfer damit in Zusammenhang stehende Fehler entweder bewusst verschweigt oder gar nicht erst erkennt.
Daher hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, wonach ein Wirtschaftsprüfer von der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist, wenn Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen. Engere Grenzen gelten dabei für Unternehmen von öffentlichem Interesse, auch als Public Interest Entities (PIE) bezeichnet, also insbesondere Unternehmen, die den Kapitalmarkt i.S. von § 264 d HGB in Anspruch nehmen, während der Abschlussprüfer für sonstige, insbesondere mittelständische, eigentümergeführte Unternehmen (Nicht-PIE) ein weiteres Spektrum an Leistungen erbringen darf.
Rechnungswesen und Erstellung des Jahresabschlusses
Als Grundsatz gilt, dass Beratung und Prüfung vereinbar sind, solange das geprüfte Unternehmen am Ende selbständig und eigenverantwortlich die Entscheidungen trifft. Unbedenklich ist es deshalb, wenn der Abschlussprüfer lediglich Hinweise zum Aufbau der Arbeits- und Ablauforganisation des Unternehmens gibt. Sie können sich bspw. auf die Ausgestaltung interner Prozesse sowie die Entwicklung von Kontenplänen oder Bilanzierungsanweisungen beziehen. Insbesondere darf der Abschlussprüfer das Unternehmen prüfungsbegleitend beraten, auf Fehler hinweisen und Korrekturvorschläge machen. Somit können die Beratung im Bereich bilanzpolitischer Maßnahmen, die Unterstützung bei der Einrichtung von IT-Accounting-Tools oder Leistungen im Bereich des Internen Kontrollsystems bzw. des Risikomanagementsystems zulässig sein. Auch Dienstleistungen im Bereich der Lohnbuchführung sind möglich, sofern nur technische Arbeiten durchgeführt werden (z.B. Anfertigung von Lohnabrechnungen, Datenverarbeitung etc.). In jedem Fall ausgeschlossen sind die Erstellung des Jahresabschlusses oder von dessen Bestandteilen und die Kontierung laufender Geschäftsvorfälle durch den Abschlussprüfer.
Interne Revision
Die Durchführung einzelner Prüfungsaufträge für die Interne Revision ist zulässig. Nicht erlaubt ist es, wenn der Abschlussprüfer bei der Durchführung der Internen Revision eine verantwortliche Position hat, etwa die Funktion vollständig übernimmt oder leitet.
Steuerberatungsleistungen
Steuerberatungsleistungen als solche stellen i.d.R. kein Problem der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers dar. Ausnahmen gelten allerdings aufgrund der aktuellen Anpassung im Abschlussprüfungsreformgesetz (kurz AReG) bei PIE. Sie sind hier in Grenzen zulässig, wenn dem schon bisher im deutschen Recht verankerten Grundsatz des Selbstprüfungsverbots entsprechend Rechnung getragen wird. Konkret wird darauf abgestellt, dass die Steuerberatungsleistung eine nur unwesentliche Auswirkung haben darf. Eine wesentliche Auswirkung liegt insbesondere dann vor, wenn die Erbringung der Steuerberatungsleistungen im zu prüfenden Geschäftsjahr den für steuerliche Zwecke zu ermittelnden Gewinn im Inland erheblich gekürzt hat oder ein erheblicher Teil des Gewinns ins Ausland verlagert worden ist, ohne dass eine für die steuerliche Vorteilserlangung hinausgehende wirtschaftliche Notwendigkeit für das Unternehmen besteht. Zur Kontrolle dieses Mechanismus wird in § 319a Abs. 3 HGB eine Zustimmungspflicht durch den Prüfungsausschuss des Unternehmens eingeführt. Bei allen Unternehmen regelmäßig zulässig ist die Vertretung bei steuerlichen Außenprüfungen sowie in außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.
IT- und sonstige Beratungsleistungen
Auch bei sonstigen Beratungsleistungen darf der Abschlussprüfer keine unternehmerischen Entscheidungen in Bezug auf den Jahresabschluss treffen. Bei Nicht-PIE kann der Abschlussprüfer an der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen (z.B. Programmierung oder Customizing von ERP-Software) mitwirken; bei PIE sind solche Beratungsleistungen jedoch unzulässig. Bewertungsleistungen sind regelmäßig nur möglich, wenn die Berechnungsgrundlagen bereits vom Unternehmen vorgegeben werden oder sich die Bewertung nur unwesentlich auf den Jahresabschluss auswirkt.
Zusammenfassung
Der Abschlussprüfer kann weitere prüferische und beratende Tätigkeiten für seine mittelständischen, nicht den Kapitalmarkt in Anspruch nehmende Mandanten durchführen. Dabei können jene davon profitieren, dass der Abschlussprüfer aufgrund seiner Tätigkeit bereits detaillierte Kenntnisse des Unternehmens besitzt und somit gegenüber anderen Anbietern über einen Wissensvorsprung verfügt. In welchen Bereichen der Abschlussprüfer diese Nicht-PIEs bspw. grundsätzlich – ggf. mit entsprechenden vertraglichen Regelungen – unterstützen darf, ist in der folgenden Übersicht dargestellt:
(Für eine optimale Darstellung der Tabelle empfiehlt sich die Nutzung von Desktop-PC oder Tablet)
| Leistungskategorie | Leistungsdetails (Bsp.) |
| Einführung ERP-Systeme im Bereich Rechnungswesen, Logistik, HR | Finanzen, Controlling, Anlagenbuchhaltung, BI (Business Intelligence), Personalabrechnungen, Personalinformationssystem, Reisekostenlösungen, Karriereplanung, Bewerberplattform |
| Einführung Konsolidierungssysteme | Legale Konsolidierung, Management-Konsolidierung |
| Applikationsmanagement | Laufende Betreuung der Anwendungen |
| Einführung von Standardsoftware | Accounting-Tools, Planungssoftware |
| Interne Revision | Durchführung von einzelnen Revisionsaufträgen ohne Gesamtverantwortung |
| Steuerberatung | Steuerdeklaration und steuerliche Gestaltungsberatung |
| Beratung bei der Systemgestaltung | Gestaltungsempfehlungen für Kontroll-, Risikomanagement- oder Compliance Management Systeme |