Ausgabe 6/2026: BMF überrascht auf über 50 Seiten mit seiner Sicht zum Betriebsstättenbegriff
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 6/2026 (9.2.–15.1.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
bald schon ist wieder Ostern! Nun ist Ostern, und nicht etwa Weihnachten, zwar das höchste Fest der Christenheit, aber in Sachen Geschenke fällt es doch regelmäßig deutlich ab. Nicht so im Fall des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4.12.2025 (Az. 4 K 1564/24): Dort hatte ein reicher Mensch (soll es ja geben) seinem auch schon über 40jährigen Sohn zu allerlei Anlässen großzügige Geldgeschenke gemacht, so auch zu Ostern in Höhe von 20 TEUR. Das Finanzgericht hatte nun zu beurteilen, ob es sich um ein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG oder aber um eine gewöhnliche schenkungsteuerpflichtige Leistung handelte. Das Finanzgericht hat sich für Letzteres entschieden, aber die Revision zum BFH zugelassen. Was meinen Sie, liebe Leserinnen und Leser? Worauf kommt es bei der Üblichkeit an? Üblich für die konkret handelnden Personen oder üblich für den Durchschnittsbürger? Das Gesetz schweigt sich dazu aus. Ein schöner Fall aus dem Leben, den das Finanzgericht allerdings nicht mit christlicher Nächstenliebe gelöst hat. Mal schauen, wie man in München darüber denkt. Und nun: Schnell Ostergeschenke besorgen!
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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
Neues aus der Finanzverwaltung
Entwurf: BMF-Schreiben zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung (international/national)
Das BMF hat am 13. Februar 2026 einen Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht an die Verbände zur Abstimmung übersendet. Der Inhalt der über 50 Seiten erstreckt sich über eine sehr detaillierte und ausführliche Darstellung des Betriebsstättenbegriffs nach nationalem und internationalem Steuerrecht (einschließlich des ständigen Vertreters).
Besonderheiten aus dem Schreiben sind insbesondere die Folgenden:
- Umfassende Definierung der Voraussetzungen einer Betriebsstätte (feste Geschäftseinrichtung, örtliche und zeitliche Festigkeit, unmittelbares Dienen dem Unternehmen, Verfügungsmacht) und Betonung der Wechselwirkung in einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung
- Herausstellung der grundsätzlichen Übereinstimmung zwischen § 12 AO und Art. 5 OECD-MA. Ausarbeitung der wesentlichen Unterschiede und insbesondere der abkommensrechtlichen Betriebsstättenausnahmen für Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten nach Art. 5 Abs. 4 OECD-MA, die im innerstaatlichen Recht nicht gelten
- Ausführungen, dass Homeoffice-Tätigkeiten von Arbeitnehmern regelmäßig mangels Verfügungsmacht keine Betriebsstätte begründen, wobei unter Bezugnahme auf den neuen OECD-MK eine unter 50-Prozent-Nutzung abkommensrechtlich grundsätzlich unschädlich ist. Bei Leitungspersonal kann es anders sein.
- Behandlung zahlreicher praxisrelevanter Konstellationen wie Influencer, Desk-Sharing, Dienstleistungs- und Managementgesellschaften und Differenzierung beim Tätigwerden in fremden Räumen
Auch wenn es sich zunächst nur um einen Entwurf handelt, zeigen diese Ausführungen bereits, in welche Richtung sich die Auffassung der Finanzverwaltung zum Betriebsstättenbegriff entwickeln und werden die Beraterschaft und Steuerpflichtigen in den kommenden Jahren umfassend begleiten. Der Betriebsstättenerlass vom 24. Dezember 1999 wird bei Umsetzung zum Teil aufgehoben bzw. ersetzt werden.
Aktuelle Rechtsprechung
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang
In gleich drei Entscheidungen vom 08. Oktober 2025 hat sich der BFH mit Verfahrensfragen im Rahmen der Grunderwerbsteuer befasst. Im Mittelpunkt dieser Entscheidungen stehen die Anzeigepflichten im Grunderwerbsteuergesetz. Alle unserer Urteile der Woche betreffen die Frage, ob bei verspäteter Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Die Antwort des BFH ist klar und für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Allen drei Entscheidung liegt im Kern derselbe Sachverhalt zugrunde: Mehrere Geschwister schlossen im Oktober 2020 einen notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Zum Nachlass gehörten unter anderem Beteiligungen an einer GmbH, die inländischen Grundbesitz hielt. Damit war ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang gegeben. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz müssen solche Vorgänge innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Diese Anzeigepflicht trifft sowohl den Notar als auch die Beteiligten bzw. den Steuerschuldner selbst. In den Rechtsstreiten wurde diese Anzeige nicht fristgerecht eingehalten.
In den beiden ersten Fällen (II R 20/23 und II R 21/23) hatte der BFH über eine Konstellation zu entscheiden, die nahezu inhaltsgleich gelagert war. In dem Verfahren standen sich die Beteiligten als Klägerin und das zuständige Finanzamt als Beklagte gegenüber. Mehrere Geschwister schlossen im Oktober 2020 einen notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Zum Nachlass gehörten unter anderem Beteiligungen an einer GmbH, die inländischen Grundbesitz hielt, sodass ein anzeigepflichtigen Vorgang nach §§ 18, 19 GrEStG ausgelöst wurde. In beiden Fällen wurde die jeweilige Anzeigepflicht weder durch die Beteiligten gemäß § 19 GrEStG § als durch die Notarin nach § 18 GrEStG fristgerecht erstattet. Sowohl die Beteiligten als auch der Notar selbst beantragten daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sowie eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO (analog), um die versäumte Frist zu heilen. Gegenstand des Verfahrens war insbesondere die Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO bei Versäumung der gesetzlichen Anzeigefrist nach §§ 18, 19 GrEStG gewährt werden kann, insbesondere dann, wenn sich die Beteiligten auf den Notar hinsichtlich der Anzeigefrist verlassen haben. Der BFH stellt in den Entscheidungen klar, dass die formellen Anzeigevorschriften strikt zu beachten sind und eine Heilung versäumter Fristen regelmäßig nicht in Betracht kommt. In beiden Verfahren wurde die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO verneint. Die Anzeigepflichten nach §§ 18, 19 GrEStG bestehen nebeneinander und selbstständig. Die Beteiligten tragen laut BFH eine eigene Verantwortung für die fristgerechte Anzeige und können nicht durch das Vertrauen auf die Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Notar entlastet werden. Während sich die Entscheidung II R 20/23 die Wiedereinsetzung eines am Erwerbsvorgang unmittelbar beteiligten Steuerschuldners betrifft, regelt die Entscheidung II R 21/23 einen weiteren, ebenfalls beteiligten Erwerber inhaltlich unterscheiden sich die Entscheidungen jedoch nicht, sondern bestätigen dieselben Rechtsgrundsätze.
Auch der dritte Urteilsfall (II R 22/23) knüpft an den vorgenannten Streitfall zur konsequenten Durchsetzung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten an. In dieser Entscheidung ging es hingegen insbesondere um die Rechtsposition der Notarin, da sich in diesem Verfahren eine Notarin als Klägerin und das zuständige Finanzamt als Beklagter gegenüberstanden. Streitentscheidend war die Frage, ob eine versäumte Anzeigefrist der Notarin nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann. Die Klägerin hatte einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag beurkundet, der die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft zum Gegenstand hatte und damit einen anzeigepflichtigen Vorgang nach § 18 GrEStG auslöste. Die Anzeige ging beim Finanzamt jedoch erst nach Ablauf der gesetzlichen Zweiwochenfrist ein. Daraufhin beantragte die Notarin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO sowie hilfsweise eine nachträgliche Fristverlängerung nach § 109 AO. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück. Er stellte auch wie zuvor klar, dass ein Notar im Rahmen seiner gesetzlichen Anzeigepflichten nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 110 AO fällt. Die Wiedereinsetzungsvorschrift dient dem Schutz der am Besteuerungsverfahren Beteiligten, nicht jedoch der Korrektur formeller Versäumnisse eines Amtsträgers bei der Erfüllung gesetzlich auferlegter Mitwirkungspflichten. Auch eine rückwirkende Fristverlängerung scheidet aus, wenn der entsprechende Antrag erst nach Ablauf der Frist gestellt wird.
Damit machen die drei Entscheidungen deutlich, dass das Grunderwerbsteuerrecht sowohl bei den formellen Anzeigepflichten als auch bei Anteilsbewegungen keinerlei „Schonfristen“ kennt. Für die Praxis bedeuten die Entscheidungen insbesondere, dass bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen mit Immobilienbezug frühzeitig geprüft werden sollte, ob ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand ausgelöst wird und Anzeigefristen sowohl von Notar als auch Beteiligten eingehalten werden.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| II R 24/22 | 22. Oktober 2025 | Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile |
| VIII R 2/25 | 25. November 2025 | Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters |
| I B 21/25 | 14. Januar 2026 | Zum Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO |
| IV R 20/23 | 2. Dezember 2025 | Zur Einbringung „quoad sortem“ – Anteile an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen I |
| IV R 18/23 | 27. November 2025 | Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eines Transportfahrzeugs für Langholz als Sonderfahrzeug der Land- oder Forstwirtschaft |
| VIII B 103/24 | 27. Januar 2026 | Keine Klärungsfähigkeit materieller Rechtsfragen bei unzulässiger Klage |
| VIII B 81/24 | 27. Januar 2026 | Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung |
| VIII B 20/25 | 27. Januar 2026 | Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs |
| VIII B 2/25 | 27. Januar 2026 | Zugang von elektronischen Dokumenten über das beSt |
| X B 7/25 | 23. Januar 2026 | Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Ablauf einer Zeugenvernehmung |
| X R 20/24 | 25. November 2025 | Versäumen der Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
| T-643/24 | 11. Februar 2026 | Credidam – Mehrwertsteuer |
| T-689/24 | 11. Februar 2026 | Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej – Mehrwertsteuer |