Grundversorgung Strom und Gas – Abwendungsvereinbarung nach § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV: Alles bereit?
Die Abwendungsvereinbarung besteht aus folgenden Bestandteilen:
1. zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die Zahlungsrückstände sowie
2. Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis.
Die Ratenzahlungsvereinbarung muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger und den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Die von den Verordnungen geregelte Vermutung geht hierbei von einem zumutbaren Zeitraum von sechs bis 18 Monaten aus.
Der Grundversorger muss die Abwendungsvereinbarung dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung gemäß § 19 Abs. 4 StromGVV/GasGVV – also acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung und nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform – anbieten.
Aber auch bereits im Rahmen der Androhung der Versorgungsunterbrechung wegen Zahlungsverzug ist, neben der Pflicht zur Information über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung, auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten.
Nimmt der Kunde das Angebot vor der Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung dann, unter Beachtung der in § 19 StromGVV/GasGVV geregelten Voraussetzungen, zu unterbrechen.
Gerne unterstützen wir Sie – auch im Rahmen des RÖDL Mustervertragswerkes – bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen an die Belieferung mit Strom und Gas.
