Gutgläubig lastenfreier Erwerb bei nicht eingetragenen Dienstbarkeiten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der gutgläubig lastenfreie Erwerb einer (Mit-)Eigentumseinheit auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten an einem Grundstück erstreckt. Bisher nicht eingetragene Dienstbarkeiten, die an einzelnen Miteigentumsanteilen nicht fortbestehen können, erlöschen dann im Ganzen, somit auch im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern bzw. Wohnungs- oder Teileigentümern.
Die in dem aktuellen Fall relevante Leitungsdienstbarkeit eines Versorgungsunternehmens entstand kraft Gesetzes. Da diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit außerhalb des Grundbuchs entstanden und noch nicht gebucht war, konnte sie durch einen gutgläubig lastenfreien Erwerb des Grundstücks nach § 9 Abs.1 Satz 2 GBBerG i.V.m. § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen. Dies war vorliegend der Fall, da der Antrag auf Eintragung der Umschreibung des Eigentums, wie gesetzlich nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG vorausgesetzt, nach dem 31.12.2010 gestellt wurde.
Fazit
Eine Eintragung des nicht gebuchten Rechts im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO wäre nur noch dann in Frage gekommen, wenn der Antragssteller nachgewiesen hätte, dass der Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv gekannt hatte. Ein derartiger Nachweis ist jedoch nur schwer zu führen.