Geldwäscheprävention: Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie
Man könnte meinen, es handele sich um eine never ending story. Der europäische Gesetzgeber macht durch seine Bestrebungen sehr deutlich, wie er zum Thema Geldwäsche steht. Seit mehreren Jahren treibt der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten vor sich her, um die europäischen Richtlinien auch in nationale Gesetzgebung umzusetzen.
Die am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlichte „5. Geldwäscherichtlinie“ trat am 9. Juli 2018 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Das ist mittlerweile auch erfolgt, in Form des Gesetzes über das Aufspürten von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).
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Was ändert sich dadurch für Unternehmen »
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Was droht den Unternehmen bei Verstoß gegen die umfangreichen Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) »
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Den Unternehmern und Unternehmen stellen sich bei der Vorbereitung der Umsetzung der Geldwäscheprävention nun vielfältige Fragen »
Was ändert sich dadurch für Unternehmen
Das neue Geldwäschegesetz sieht eine Erweiterung des Verpflichtetenkreises vor: Neben Dienstleistungsanbieter für Kryptowährungen werden Immobilienmakler nicht nur bei Tätigkeiten in Bezug auf den Erwerb bzw. die Veräußerung von Immobilien, sondern auch Makler, die gewerblich Rechtsgeschäfte zur Vermietung oder Verpachtung von Immobilien vermitteln (Erweiterung der Definition des Immobilienmaklers in § 1 Absatz 11 GwG) als Verpflichtete erfasst.
Eine Verschärfung der bisherigen Pflichten wird sich für die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten insbesondere bei der Ermittlung und Überprüfung der Identität der Vertragsparteien ergeben. Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug auf sog. Hochrisiko-Länder müssen künftig weitergehende Identifizierungspflichten für den Geschäftspartner als bisher beachtet werden. Außerdem ist die Mittelherkunft genau zu ermitteln und zu dokumentieren. Doch damit nicht genug: der Gesetzgeber fordert die Einrichtung eines Geldwäsche-Risikomanagements. Das erfordert zwangsläufig eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen.
Die Risikoanalyse muss zu diesem Zweck folgendes Prozedere umfassen
- sämtliche produkt- sowie kundenbezogene Risiken sind aufzunehmen,
- die Risiken des Vertriebs sind bei allen Transaktionen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfassen,
- das jeweilige spezifische Risiko ist zu bewerten, regelmäßig zu aktualisieren und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzulegen.
Abhängig von der Bewertung der Risikoanalyse muss die Einhaltung von internen Sorgfaltspflichten gewährleistet werden. Dazu gehören:
- Erarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen im Umgang mit identifizierten und noch unbekannten Risiken,
- Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems,
- die Sicherstellung der Erfüllung von Verdachtsmeldepflichten,
- Implementierung von Schulungen und Zuverlässigkeitsprüfungen der Mitarbeiter
- Gewährleistung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Was droht den Unternehmen bei Verstoß gegen die umfangreichen Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes (GwG)
Der Sanktionskatalog bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten ist umfangreich. Es drohen materielle, aber auch immaterielle Sanktionen, u.a. empfindliche Geldbußen, ein nicht unerheblicher Reputationsschaden für das Unternehmen, zumal bestandskräftige Bußgeldentscheidungen künftig auf der Webseite der Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden (Prinzip des „naming & shaming”).
Hinzu kommt, dass Aufsichtsbehörden im Sinne einer wirksameren Geldwäscheprävention und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, soweit sie nicht selbst Bußgeldbehörde sind, ihre Erkenntnisse an die sanktionierende Verwaltungsbehörde weiterleiten. Sie werden bei Anhaltspunkten auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten die Strafverfolgungsbehörde informieren. Flankierend tragen die Aufsichtsbehörden ihr Wissen an die Zentralstelle (FIU) weiter, die wiederum im Austausch mit den Strafverfolgungsbehörden steht und mit neuen rechtlichen Grundlagen auf Daten von Strafregistern zugreifen kann und wird.
Aus diesem Grund ist ein gut funktionierendes Geldwäsche-Risikomanagementsystem als Teil eines Compliance-Systems bereits seit Inkrafttreten der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie mehr denn je unerlässlich. Der nationale Gesetzgeber wird sich bei der Umsetzung in das nationale Recht eng an der Richtlinie orientieren; es kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er über die Regularien hinausgeht und damit das nationale Gesetzt nochmals verschärft. Die Vorgaben der EU-Richtlinie sind nur das Mindestmaß!
Den Unternehmern und Unternehmen stellen sich bei der Vorbereitung der Umsetzung der Geldwäscheprävention nun vielfältige Fragen
- Bin ich Verpflichteter nach dem GwG?
- Welche Sorgfaltspflichten muss ich beachten?
- Welche organisatorischen Maßnahmen müssen ergriffen werden?
- Muss eine Eintragung in das Transparenzregister erfolgen?
- Was ist zu tun bei Verdacht auf einen Geldwäschefall?
- Welche Bußgelder drohen bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten?
- Wie können im Fall der Fälle finanzielle Risiken und Reputationsschäden vom Unternehmen abgewendet werden?