Die Haftung des abberufenen Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung
- § 826 BGB begründet Haftung auch nach Abberufung bei angebahnten oder fortwirkenden Anlagen
- Täuschendes Geschäftsmodell eines Schwindelunternehmens ist sittenwidrig
- Schaden zurechenbar bei Vertragsschluss aufgrund früherer Leitungsfunktion
Der Fall
Im Streitfall war der Beklagte Alleinorgan und Alleingesellschafter einer Schweizer AG sowie deren deutschen Tochter-GmbH. Während dieser Zeit sendeten die AG und die GmbH E-Mails mit Angeboten über Finanzinstrumente, eine falsche Unternehmenspräsentation und einen Vertragsentwurf mit Bitte um Unterzeichnung an die Klägerin.
Zwischenzeitlich entzog die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Schweiz) dem Beklagten die Zeichnungsbefugnis, weil die AG ohne Bankbewilligung Publikumsgelder entgegennahm, die BaFin (Deutschland) und die Stiftung Warentest/Finanztest warnten mangels Prospekts vor Anlagen in die GmbH.
Kurz nach der Abberufung des beklagten Geschäftsführers unterzeichnete die Klägerin einen zugesendeten Vertrag über eine stille Beteiligung und zahlte 30.000 Euro an die GmbH. Am selben Tag wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der AG eröffnet. Zahlungen auf ihre Beteiligung erhielt die Klägerin nicht.
Der Prozessverlauf
Das Landgericht hat die Klage gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 30.000 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB mangels Darlegung eines sittenwidrigen Verhaltens abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den beklagten Geschäftsführer (bis auf einen Teil der Zinsen antragsgemäß) zur Zahlung verurteilt. Es stellte fest, dass die Gesellschaften betrügerisch Anlegergelder eingeworben haben und der Geschäftsführer dies zumindest grob fahrlässig nicht wusste. Eine Zurechnung des durch den Vertragsschluss entstandenen Schadens sei aufgrund der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH zur Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung möglich.
Der Revisionsführer begehrte mit seiner Revision die Zurückweisung der Berufung, dies hatte in der Sache aber keinen Erfolg. Der BGH bestätigte das Berufungsurteil darin, dass der beklagte Geschäftsführer aufgrund sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig war.
Die Begründung des BGH
Eine Haftung von Leitungsorganen nach § 826 BGB besteht grundsätzlich, wenn das von ihnen implementierte Geschäftsmodell von vornherein darauf ausgerichtet ist, Kunden zu täuschen und zu schädigen (sog. „Schwindelunternehmen“). Der BGH fasst darunter insbesondere auch Fälle, in denen das Konzept ausschließlich dem eigenen Vorteil der handelnden Personen dient.
Bei einem solchen Konzept nähmen die Leitungsorgane nach der allgemeinen Lebenserfahrung Schäden der Kunden zumindest billigend in Kauf. Eine führende Tätigkeit in einer solchen Gesellschaft sei dann sittenwidrig.
Eine Haftung kann nach dieser Leitsatzentscheidung des BGH auch für Fälle, in denen die Unterzeichnung eines schädigenden Vertrags erst nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer geschieht, bestehen. Dies sei der Fall, wenn der Geschäftsführer nach seiner Abberufung eine andere tragende Funktion in der Gesellschaft übernommen oder die Anbahnung des Vertragsschlusses bereits während seiner Leitungstätigkeit in für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unerlässlicher Funktion stattgefunden habe.
Dies folge bereits daraus, dass der Schaden dann auf der Tätigkeit des Geschäftsführers im Vorfeld des Vertragsschlusses beruhe. Der BGH betonte, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung dann bereits nach den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen zur Ursächlichkeit (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm/Pflicht) kausal für den Schaden sei. Der durch den Vertragsschluss entstandene Schaden beruhe auf der Gefahr, die durch die pflichtwidrige Unterstützung des Geschäftsmodells in herausgehobener Funktion geschaffen wurde.
Im konkreten Fall geschah die Pflichtverletzung durch das Vortäuschen falscher Tatsachen durch eine grob falsche Unternehmenspräsentation und als Artikel getarnte Werbeanzeigen, die fälschlicherweise den Eindruck eines großen, internationalen Unternehmens erzeugten. Dieses Vorgehen und das Handeln eines Geschäftsführers in herausgehobener und unerlässlicher Funktion bei einem solchen Geschäftsmodell sei objektiv und subjektiv sittenwidrig. Der Schaden beruhe auf diesen Falschinformationen, da diese vorhersehbar für den späteren Vertragsschluss mitverantwortlich waren.
Praxishinweis: Haftung bei Vorhersehbarkeit des Vertragsschlusses
Der BGH hat also entschieden, dass auch ein abberufener Geschäftsführer bei späterem Vertragsschluss haftet, wenn er mitverantwortlich für die Vertragsanbahnung war. Für Ihre persönliche Verantwortlichkeit kommt es mithin darauf an, ob ein späterer Vertragsschluss für Sie vorhersehbar war. Diese Vorhersehbarkeit ist entsprechend der Leitsatzentscheidung jedenfalls gegeben, wenn der spätere Vertrag nicht wesentlich von einem vor Ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft übersendeten Vertragsentwurf abweicht. Aber auch sonstige Vorgänge im Rahmen einer Vertragsanbahnung können eine derartige Haftung auslösen.
Verfahren Sie auch bei einem baldigen Ausscheiden aus einer Gesellschaft also nicht nach dem Motto „nach mir die Sintflut“. Sie haften nicht nur gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für Schäden, die während ihrer Amtszeit entstanden sind, sondern auch für Schäden aus Verträgen, die zwar erst später unterzeichnet werden, aber auf ihrer früheren Tätigkeit beruhen.
Beachten Sie auch, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung i. d. R. auf fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt ist. Eine wissentliche bzw. vorsätzliche Pflichtverletzung ist grundsätzlich nicht abgedeckt, sodass Sie in solchen Fällen selbst zahlen müssen.
Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zu Haftung, aber auch sonstigen Themen bei Geschäftsführern und anderen Organen von Gesellschaften.
